Urteil
135 C 227/21
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2022:0211.135C227.21.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klageanträge zu 1) bis 4) erledigt sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klageanträge zu 1) bis 4) erledigt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien stehen seit einigen Jahren in einem Bekanntschaftsverhältnis zueinander. Anlässlich der Hochzeitsfeier der Kläger am 00.00.0000 in P. kamen sie überein, dass der Beklagte, der zum damaligen Zeitpunkt ein Fotostudio betrieb, Fotos der Feierlichkeiten anfertigt. Am 20.10.2020 übergab der Beklagte dem Bruder der Klägerin einen USB-Stick mit 170 Fotos. Hierfür erhielt er vom Bruder der Klägerin einen Betrag von 350 €. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe mehr als die überlassenen 170 Fotos angefertigt. Insbesondere fehlten Fotografien von bestimmten Ereignissen wie z.B. das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos. Der Beklagte sei dabei beobachtet worden, wie er von diesen Ereignissen Fotos angefertigt habe. Mit der bei Gericht am 03.05.2021 eingegangenen Klageschrift vom 29.04.2021 haben die Kläger ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu erteilen, welche und wie viele Fotos er von den Klägern und deren Gäste anlässlich der Hochzeit der Kläger am 00.00.0000 in P. insgesamt gefertigt hat ( Antrag zu 1 ); Auskunft zu erteilen, welche Vervielfältigungen (analog oder digital) von den unter Z. 1 genannten Fotos existieren und wo diese sich befinden ( Antrag zu 2 ); sämtliche der gemäß Z. 1 und Z. 2 genannten Fotos und/oder Vervielfältigungen an die Kläger herauszugeben und, soweit diese nur digital vorhanden sind, die entsprechenden Daten irreversibel zu löschen und dies gegenüber den Klägern nachzuweisen ( Antrag zu 3 ); es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die unter Z. 1 genannten Fotos und unter Z. 2 genannten Vervielfältigungen Dritten zugänglich zu machen ( Antrag zu 4 ); an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 142,80 € zu zahlen ( Antrag zu 5 ); für den Fall, dass dem Beklagten die Herausgabe der Fotos/Vervielfältigungen an die Kläger, aus welchem Grunde auch immer, unmöglich sein sollte, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch insgesamt 2.000 € (1.000 € pro Kläger) nicht unterschreiten sollte, zu zahlen ( Antrag zu 6 ). Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2022 Auskünfte zum Verbleib der von ihm gefertigten weiteren Fotos gegeben hat, erklären die Kläger die Anträge zu Z. 1 bis Z. 4 für erledigt. Die Kläger beantragen nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 142,80 € zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch insgesamt 2.000 € (1.000 € pro Kläger) nicht unterschreiten sollte, zu zahlen Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, er habe vorgerichtlich seinen Auskunftspflichten genügt. Er könne den Klägern nicht mehr als die bereits übergebenen 170 Fotos überlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 BGB wegen unzureichender fotografischer Leistungen zu, und zwar weder unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten noch unter dem Aspekt vertraglicher Nebenpflichtverletzung. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheiden mangels Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts von vornherein aus. Nichts anderes gilt im Ergebnis für Ansprüche aus vertraglicher Nebenpflichtverletzung. Es ist bereits fraglich, ob das unterlassene bzw. nicht hinreichende Abfotografieren bestimmter Ereignisse auf einer Hochzeit (Steigenlassen von Luftballons, Gruppenbilder) eine Pflichtverletzung darstellt. Die Kläger tragen nicht vor, insoweit bestimmte Absprachen mit dem Beklagten getroffen zu haben. Zudem stehen den Klägern immerhin 170 Fotos zur Verfügung, was mangels entgegenstehenden Vortrags der Kläger eine jedenfalls überwiegende fotografische Dokumentation der Feierlichkeit nahe legt. Darüber hinaus tragen die Kläger selbst vor, dass ihre Gäste im Außenbereich Fotos angefertigt haben, wodurch sich der Umfang der zur Verfügung stehenden Fotografien de facto noch erweitert. Insbesondere aber lässt sich dem Klägervortrag keine persönliche Beeinträchtigung der Kläger entnehmen, die Anlass für einen Ausgleich immateriellen Schadens geben würde. Der Vortrag beschränkt sich darauf, die Kläger hätten „Enttäuschung und Trauer“ erlebt. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass die Kläger sich in ihrer Erwartungshaltung gegenüber den Leistungen des Beklagten enttäuscht fühlen, lösen geringfügige Beeinträchtigungen, etwa des seelischen Wohlempfindens (Bagatell-Beeinträchtigungen), keinen Schmerzensgeldanspruch aus (BeckOK BGB/Spindler, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 253 Rn. 52). II. Die einseitige Teilerledigungserklärung der Kläger ist als Feststellungsantrag dahingehend auszulegen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Anträge 1) bis 4) erledigt ist. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Feststellung der Erledigung setzt voraus, dass die Klage hinsichtlich der ursprünglichen Anträge 1) bis 4) bei Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dessen Eintritt unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 14. März 2014 – V ZR 115/13 –, Rn. 7, juris). Den Klägern stand aufgrund des mit dem Beklagten abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags entsprechend dem Klageantrag zu 3) ein Anspruch auf Herausgabe angefertigter Fotografien zu, § 611 BGB. Dass zwischen den Parteien ein Dienstleistungsvertrag über die fotografische Begleitung der klägerischen Hochzeit zustande gekommen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der persönlichen Anhörung der Parteien, § 141 ZPO, unter Berücksichtigung des wechselseitigen Sachvortrags fest. Es ist in Abgrenzung zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis von einem beiderseitigen Rechtsbindungswillen auszugehen, da die Kläger – für den Beklagten erkennbar – ein nachvollziehbares Interesse daran hatten, professionelle Fotografien von ihrem wichtigen Lebensereignis zu erhalten. Im Vertrauen auf die Absprache mit dem Beklagten unterließen es die Kläger schließlich auch – für den Beklagten ebenfalls erkennbar –, einen anderen Fotografen zu beauftragen, was die Verbindlichkeit der getroffenen Abrede unterstreicht. Dem trüge eine bloß unverbindliche Absprache nicht Rechnung. Zudem war der Beklagte nach den überzeugenden Angaben der Kläger persönlich auch nicht als Gast eingeladen, sondern nur in seiner Funktion als Fotograf. Die Gästeeinladungen waren im Zeitpunkt der Beauftragung bereits abgeschlossen. Es ist also auch nicht anzunehmen, dass eine unverbindliche Absprache mit einem ohnehin anwesenden Gast getroffen worden ist. In Abgrenzung zu einem Auftragsvertrag, § 662 BGB, ist auch von der für einen Dienstvertrag erforderlichen Entgeltlichkeit auszugehen, worauf es hierauf letztlich nicht entscheidend ankommt. Die Parteien haben übereinstimmend angegeben, der Beklagte solle einen „Obolus“ erhalten. Dabei bestand lediglich Uneinigkeit über die Art der Gegenleistung, nicht jedoch darüber, dass eine solche erbracht werden sollte. Damit war die von den Klägern geschuldete Gegenleistung zwar nicht konkret bestimmt. Dies trägt jedoch der persönlichen Bekanntschaft zwischen den Parteien Rechnung sowie dem vormals bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen ihnen. Jedenfalls sollte eine Gegenleistung erbracht werden, deren Höhe sich im Zweifelsfall nach § 612 BGB richtete (vgl. BeckOK BGB/Baumgärtner, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 612 Rn. 3). Tatsächlich wurde mit einer Zahlung von 350 € später auch eine Gegenleistung erbracht. Dabei legte der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung auch Wert darauf, sich diese verdient zu haben, da er die 170 Fotos für die Kläger immerhin auch bearbeitet habe. Ein eigenes Interesse an den von ihm als unästhetisch bewerteten Bildern habe er nicht gehabt. Die Auskunftsansprüche gemäß den Klageanträgen zu 1) und 2) ergeben sich als Nebenansprüche zum Herausgabeanspruch, § 242 BGB. Die Auskunftsansprüche sind auch nicht vor Rechtshängigkeit der Klage erfüllt worden. Im Gegenteil hat der Beklagte sich noch mit Klageerwiderung vom 05.07.2021 wiederholt und nachhaltig dahingehend eingelassen, „ausschließlich die 170 auf Stick aufgezogenen Fotos“ gefertigt zu haben. Dies sei auch vorgerichtlich bereits so mitgeteilt worden. Dementgegen hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, etwa 50 Fotos mehr aufgenommen zu haben. Diese seien aber aufgrund eines Defekts seiner Kamera qualitativ minderwertig gewesen, weshalb er sie gelöscht habe. Er habe sämtliches Fotomaterial gelöscht und es existierten auch keine Abzüge. Sein Fotolabor habe er aufgegeben. Da der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2022 Auskunft darüber erteilt hat, entgegen seinen früheren Einlassungen mehr als die 170 Fotos angefertigt zu haben, war auch der Klageantrag zu 2) ursprünglich begründet, da die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt im Unklaren darüber waren, wie mit den bis dahin in Abrede gestellten Aufnahmen verfahren wurde bzw. wird. Entsprechendes gilt für den ursprünglichen Klageantrag zu 4). Die Herausgabe der 170 Fotos an den Bruder der Klägerin begründet für sich genommen zwar nicht ohne Weiteres die Befürchtung, der Beklagte werde auch an unbeteiligte Dritte die Fotos herausgeben. In einer Gesamtschau seines vorprozessualen Verhaltens war diese Befürchtung jedoch gerechtfertigt, da er bereits die Auskunft über das Schicksal der über die 170 Fotos hinaus gefertigten Lichtbilder verweigerte, deren Verbleib für die Kläger hierdurch vollkommen unklar war. Da der Beklagte zudem Betreiber eines Fotostudios war, konnte eine sachfremde Verwendung nicht ausgeschlossen werden. Die Erledigung eines Auskunftsanspruchs erfasst auch den im Stufenverhältnis stehenden Leistungsanspruch, sofern die geschuldete Auskunft negativ ausfällt. War der Auskunftsanspruch begründet, hat der Beklagte die Kosten zu tragen, auch wenn auf der zweiten Stufe kein Leistungsanspruch besteht. Bei der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers treffen den Beklagten die Kosten gemäß § 91 ZPO, weil durch die – negative – Auskunft eine prozessuale Erledigung des Leistungsanspruchs eingetreten ist. Die ursprünglich zulässig unbeziffert erhobene Klage (vgl. § 254 ZPO) ist nachträglich (durch die Negativauskunft) als solche unzulässig geworden; auf die (anfängliche) Unbegründetheit kommt es im Hinblick auf die Vergünstigung des § 254 ZPO nicht an (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 91a ZPO, Rn. 58_44). III. Einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht den Klägern nicht zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Aus dem Klägervortrag ergibt sich nicht, dass sie den Beklagten in Bezug auf die Herausgabe von denjenigen Fotos, die über die bereits erhaltenen 170 Stück hinausgehen, in Verzug gesetzt hätten. Hiernach war erst der Schriftsatz des Prozessvertreters der Kläger vom 10.11.2020 insoweit verzugsbegründend. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt. Der Schmerzensgeldanspruch ist entsprechend der Angabe des Mindestbetrages mit 2.000 € in Ansatz zu bringen. Die Anträge auf Herausgabe weiterer Fotos und die hiermit verbundenen Begleitansprüche auf Auskunft und Unterlassung sind mit 1.000 € zu bewerten. Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist gemäß § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der noch zu beziffernde Leistungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruches zu bewerten ist. § 40 GKG stellt ebenso wie § 4 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt des den Streitgegenstand betreffenden Antrags ab (OLG Koblenz, Beschluss vom 02. April 2015 – 10 W 171/15 –, Rn. 7, juris). Hiernach ist das Interesse der Kläger an der Herausgabe weiterer Fotos mit 1.000 € hinreichend berücksichtigt. Dabei ist zu bedenken, dass der Großteil der Fotos bereits herausgegeben worden war und es nur noch um Fotos zu bestimmten Ereignissen auf der Feierlichkeit ging. Unter weiterer Berücksichtigung eines üblichen Fotografenhonorars für einen wenige Stunden umfassenden Einsatz von allenfalls 1.000 € ist auch in Anbetracht des darüber hinaus bestehenden ideellen Interesses der Kläger an den Fotos mit einem Betrag von 1.000 € das Leistungsinteresse der Kläger angemessen abgedeckt. Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt