Urteil
137 C 498/20
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2021:1206.137C498.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 991,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2020 sowie 6,00 EUR Mahnkosten zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 991,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2020 sowie 6,00 EUR Mahnkosten zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist die deutsche G-Gesellschaft für k. Aufführungs- und h. U-Rechte (AXCX). Mit der vorliegenden Klage verlangt sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie wegen behaupteter Verletzungen von Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten durch die Beklagte. Die Beklagte betrieb zum streitgegenständlichen Zeitraum 01.04.2019 – 31.07.2019 am Standort Sonnenland, Sonnenstr. 1 ein Geschäftsmodell, nach dem Gäste bzw. Mieter in 66 von der Beklagten bereit gestellten Wohneinheiten leben bzw. übernachten können. Die Räumlichkeiten sind vollständig ausgestattet mit Küche, Ess- und Wohnbereich sowie Badezimmer. Es handelt sich um Ein- bzw. Zweizimmerwohnungen bzw. –wohneinheiten mit bis zu 45 Quadratmeter Fläche. In den Wohneinheiten befindet sich jeweils ein Fernseher. Die Beklagte stellt darüber hinaus auch ein Antennenkabel zur Verfügung. Briefkästen für die einzelnen Wohneinheiten sind nicht vorhanden. Im Auftrag der Klägerin besuchte der Kontrolleur B. M. die von der Beklagten vermieteten Wohneinheiten am 08.04.2019 und am 30.07.2019 und fertigte jeweils einen Feststellungsbericht an, auf die verwiesen wird (Anl. K 1a und 1b, Bl. 20 f. d.A.). Mit Rechnung vom 29.08.2019 bezifferte die Klägerin der Beklagten die streitgegenständliche Hauptforderung (Anl. K 2, Bl. 22 d.A.) und versandte insgesamt zwei Mahnschreiben. Die Beklagte zahlte die Forderung in der Folge nicht. Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT), der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) und der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH (VG MEDIA) zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten befugt, die von diesen Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Sie ist der Ansicht, bei dem von der Beklagten betriebenen Betrieb handele es sich um ein Hotel oder einen vergleichbaren Beherbergungsbetrieb und deshalb handele es sich bei der Weiterleitung von Rundfunksignalen an die Empfangsgeräte der Kundinnen der Beklagten um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des UrhG. Die Klägerin hat zunächst das Mahnverfahren betrieben. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 15.07.2020 zugestellt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.10.2021 hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR teilweise zurückgenommen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien den Übergang in das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 15.11.2021 angeordnet. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 991,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids sowie 6,00 EUR Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, bei den Räumlichkeiten handele es sich um möblierte Wohnungen. Sie betreibe kein Hotel oder einen anderen Beherbergungsbetrieb. Zum Beweis der langfristigen Vermietung legt sie diverse Mietverträge ihrer Mieter vor, auf die insoweit verwiesen wird (Anl. B2, Bl. 90 ff. d.A.). Ihre Mieter seien vorwiegend Geschäftsleute, die sich mehrere Monate in Sonnenland aufhielten. Manche Gäste blieben über Jahre in den Wohnungen. Die Mieter richteten sich häuslich ein und seien melderechtlich dazu verpflichtet, ihren Wohnsitz bzw. Zweitwohnsitz unter der Anschrift der Beklagten anzumelden. Sie erteile ihren Mietern regelmäßig Wohnungsgeberbescheinigungen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Sitzungsprotokoll und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I) 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadensersatzes in Höhe von 991,80 EUR aus §§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. a) Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.11.2021 (Bl. 144 ff. d.A.) sämtliche Berechtigungsverträge vorgelegt hat, – auf die insoweit verwiesen wird –, besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass sie die streitgegenständliche Forderung geltend machen kann, § 286 ZPO. b) Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe des tenorierten Betrags verlangen. Nach dieser Norm ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenen Schadens verpflichtet. Nach S. 3 kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Diese Voraussetzungen liegen vor. c) Die Klägerin bzw. die von ihr vertretenen Nutzungsberechtigten sind Inhaber verschiedener nach dem UrhG geschützter Rechte. Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werks (§ 15 Abs. 2 S. 1 UrhG) umfasst das Senderecht (§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UrhG), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Das Senderecht umfasst das Recht zur Kabelweitersendung, das heißt das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (§ 20 b Abs. 1 S. 1 UrhG). Der ausübende Künstler hat nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG das ausschließliche Recht, seine Darbietung zu senden, es sei denn, die Darbietung ist erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Wird die Darbietung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG erlaubterweise gesendet, ist dem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für das Kabelweitersenderecht gelten diese Regelungen gem. § 78 Abs. 4 UrhG entsprechend. Der Hersteller des Tonträgers hat gegen den ausübenden Künstler nach § 86 UrhG einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 UrhG erhält, wenn zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, benutzt wird. Das gilt auch für den Fall, dass die öffentliche Wiedergabe der Darbietung in einer Kabelweitersendung besteht. Das Sendeunternehmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden. Dieses Recht umfasst das Recht zur Kabelweitersendung der Funksendung (vgl. BGH, GRUR 2012, 1136 = WRP 2012, 1402 Rn. 8 – Breitbandkabel). Der Filmhersteller hat nach § 94 Abs. 1 S. 1 Fall 4 UrhG das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur Funksendung zu benutzen. Für das Recht zur Kabelweitersendung gilt diese Regelung gem. § 94 Abs. 4 UrhG entsprechend. d) Durch das Bereitstellen von Empfangsgeräten sowie durch den Betrieb der Kabelanlage hat die Beklagte in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten eingegriffen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass bei Bereitstellung von TV-Empfangsgeräten und der Weiterleitung von Signalen an diese Geräte urheberrechtlich geschützte Werke – wie oben beschrieben – empfangen und weitergesendet werden, da diese regelmäßig in Film und Fernsehen zu sehen bzw. hören sind. Für die Frage, ob ein Eingriff in die oben benannten Schutzrechte vorliegt, ist es im vorliegenden Fall jedoch entscheidend, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG vorliegt. Denn nur dann kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist dabei für sämtliche geschützte Rechte im Lichte des Unionsrechts auszulegen (vgl. ausführlich dazu BGH, Urteil vom 17.9.2015 – I ZR 228/14 – Ramses). aa) Überträgt – wie im Streitfall – eine Betreiberin einer Wohnanlage, wie die Beklagte dies tut, über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohneinheiten weiter, sind die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung des EuGH an eine öffentliche Wiedergabe iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG und Art. 8 RL 2006/115/EG zu stellen sind. Eine solche Weiterübertragung stellt daher eine öffentliche Wiedergabe iSv § 15 Abs. 3 UrhG dar und begründet Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern und Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Beklagte. bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH sind an eine öffentliche Wiedergabe iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG und Art. 8 RL 2006/115/EG folgende Anforderungen zu stellen: (1) Eine „Wiedergabe“ iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG und Art. 8 RL 2006/115/EG setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk oder der geschützten Leistung zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. zu Art. 3 I RL 2001/29/EG EuGH , ECLI:EU:C:2006:764 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 u. 43= NJW 2007, 1665 Ls. – SGAE/Rafael; EuGH , ECLI:EU:C:2011:631 = GRUR 2012, 156 Rn. 195 = NJW 2012, 213 Ls. – Football Association Premier League und Murphy; EuGH , ECLI:EU:C:2014:76 = NJW 2014, 759 = GRUR 2014, 360 Rn. 19 – Svensson/Retriever Sverige; EuGH , ECLI:EU:C:2014:110 = GRUR 2014, 473 = WRP 2014, 418 Rn. 26 – OSA/ Léčebné lázně; EuGH , ECLI:EU:C:2014:192 = NJW 2014, 1577 = GRUR 2014, 468 = WRP 2014, 540 Rn. 39 – UPC Telekabel/Constantin Film und Wega; vgl. zu Art. 8 II RL 92/100/EWG [jetzt RL 2006/115/EG] EuGH , ECLI:EU:C:2012:140 = GRUR 2012, 593 = WRP 2012, 689 Rn. 82 u. 89 – SCF/Del Corso; EuGH , ECLI:EU:C:2012:141 = GRUR 2012, 597 Rn. 31 – PPL/Irland). (2) Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ist nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. zu Art. 3 I RL 2001/29/EG EuGH , ECLI:EU:C:2013:147 = GRUR 2013, 500 Rn. 32 – ITV Broadcasting/TVC; EuGH , ECLI:EU:C:2014:76 = NJW 2014, 759 = GRUR 2014, 360 Rn. 21 – Svensson/Retriever Sverige; EuGH , ECLI:EU:C:2014:110 = GRUR 2014, 473 Rn. 27 – OSA/Lecebne läzne; vgl. zu Art. 8 II RL 92/100/EWG [jetzt RL 2006/115/EG] EuGH , ECLI:EU:C:2012:140 = GRUR 2012, 593 Rn. 84 – SCF/Del Corso; EuGH , ECLI:EU:C:2012:141 = GRUR 2012, 597 Rn. 33 – PPL/Irland). Um eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art. 3 I RL 2001/29/EG EuGH , ECLI:EU:C:2006:764 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 = NJW 2007, 1665 Ls. – SGAE/Rafael, mwN; vgl. zu Art. 8 II RL 92/100/EWG [jetzt RL 2006/115/EG] EuGH , ECLI:EU:C:2012:140 = GRUR 2012, 593 Rn. 85 – SCF/Del Corso; EuGH , ECLI:EU:C:2012:141 = GRUR 2012, 597 Rn. 34 – PPL/Irland). Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. zu Art. 3 I RL 2001/29/EG EuGH , ECLI:EU:C:2006:764 = GRUR 2007, 225 Rn. 38 = NJW 2007, 1665 Ls. – SGAE/Rafael; EuGH , ECLI:EU:C:2013:147 = GRUR 2013, 500 Rn. 33 – ITV Broadcasting/TVC; EuGH , ECLI:EU:C:2014:110 = GRUR 2014, 473 Rn. 28 – OSA/Lecebne läzne; vgl. zu Art. 8 II RL 92/100/EWG [jetzt RL 2006/115/EG] EuGH , ECLI:EU:C:2012:140 = GRUR 2012, 593 Rn. 86 u. 87– SCF/Del Corso; EuGH , ECLI:EU:C:2012:141 = GRUR 2012, 597 – PPL/Irland). (3) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder – ansonsten – für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH , ECLI:EU:C:2006:764 = GRUR 2007, 225 Rn. 40 u. 41= NJW 2007, 1665 Ls. – SGAE/Rafael; EuGH , MR-Int 2010, 123 = BeckRS 2011, 87330 Rn. 38 – OSDD/Divani Akropolis; EuGH , ECLI:EU:C:2011:631 = GRUR 2012, 156 Rn. 197 = NJW 2012, 213 Ls. – Football Association Premier League und Murphy; EuGH , ECLI:EU:C:2013:147 = GRUR 2013, 500 Rn. 39 u. 24–26– ITV Broadcasting/TVC; EuGH , ECLI:EU:C:2014:76 = NJW 2014, 759 = GRUR 2014, 360 Rn. 24 – Svensson/Retriever Sverige; EuGH , ECLI:EU:C:2014:2315 = NJW 2015, 148 = GRUR 2014, 1196 Rn. 14 – BestWater International/Mebes und Potsch). (4) Schließlich ist es nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. zu Art. 3 I RL 2001/29/EG EuGH , ECLI:EU:C:2006:764 = GRUR 2007, 225 Rn. 44 = NJW 2007, 1665 Ls. – SGAE/Rafael; EuGH , ECLI:EU:C:2011:631 = GRUR 2012, 156 Rn. 204 = NJW 2012, 213 Ls. – Football Association Premier League und Murphy; vgl. zu Art. 8 II RL 92/100/EWG [jetzt RL 2006/115/EG] EuGH , ECLI:EU:C:2012:140 = GRUR 2012, 593 Rn. 88 – SCF/Del Corso; EuGH , ECLI:EU:C:2012:141 = GRUR 2012, 597 Rn. 36 – PPL/Irland). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG (vgl. EuGH , ECLI:EU:C:2006:764 = GRUR 2007, 225 Rn. 44 = NJW 2007, 1665 Ls. – SGAE/Rafael) und kann für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG unter Umständen auch unerheblich sein ( EuGH , ECLI:EU:C:2013:147 = GRUR 2013, 500 Rn. 42 u. 43– ITV Broadcasting/TVC). cc) Nach diesen Maßstäben stellt die hier in Rede stehende Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale durch ein Kabelnetz eine öffentliche Wiedergabe iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG und Art. 8 RL 2006/115/EG dar. (1) Eine solche Weiterleitung der Sendesignale ist als „Wiedergabe“ iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG und Art. 8 RL 2006/115/EG einzustufen. Die Beklagte ist bei der Weiterleitung der mit einer Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale über ein Kabelnetz in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig geworden, um den einzelnen Gästen einen Zugang zu den gesendeten Fernseh- und Hörfunkprogrammen mit urheberechtlich geschützten Werken oder Leistungen zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt hätten. Dabei hat es sich auch dann um eine „Wiedergabe“ iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG und Art. 8 RL 2006/115/EG gehandelt, wenn die Gäste diesen Zugang tatsächlich nicht genutzt haben. (2) Es ist auch das weitere Erfordernis einer „öffentlichen Wiedergabe“ iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG erfüllt, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Wie im WIPO-Leitfaden zur Berner Übereinkunft – einem von der WIPO ausgearbeiteten Auslegungsdokument, das zwar nicht rechtsverbindlich ist, aber der Auslegung der Übereinkunft dient – erläutert wird, will der Urheber, wenn er seine Erlaubnis zur Übertragung seines Werkes durch den Rundfunk gibt, nur die unmittelbare Zuhörerschaft erfassen, d. h. die Besitzer von Empfangsgeräten, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen. Erfolgt dieser Empfang zu dem Zweck, einen weiteren Kreis, oft gegen Vergütung, zu unterhalten, so wird gem. dem WIPO-Leitfaden ein zusätzlicher Teil der Öffentlichkeit in die Lage versetzt, das Werk anzuhören oder anzusehen und die Wiedergabe der Sendung über Lautsprecher oder eine ähnliche Vorrichtung ist nicht mehr nur der Empfang der Sendung selbst, sondern eine eigenständige Handlung, durch die das gesendete Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Wie der WIPO-Leitfaden erläutert, gründet sich auf diesen öffentlichen Empfang das ausschließliche Recht des Urhebers, diesen zu erlauben (EuGH, Urteil vom 07.12.2006 - C-306/05). Die Gäste der Beklagten bilden ein solches neues Publikum. Die Verbreitung des ausgestrahlten Werkes an diese Gäste über Fernsehapparate stellt nicht nur ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich dar. Vielmehr wird die Beklagte als Einrichtung tätig, die in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens ihren Gästen Zugang zu den geschützten Werken verschafft. Ohne das Tätigwerden der Beklagten könnten ihre Gäste das geschützte Werk nicht genießen, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten. (3) Die betreffende Nutzungshandlung dient zweifellos Erwerbszwecken, da die Bereitstellung eines Empfangsgeräts dem Geschäftszweck der Beklagten dient. Denn die Bereitstellung von Empfangsgeräten macht das Angebot der Beklagten auf dem Markt für ihre Kunden attraktiver. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich die Bereitstellung von Fernsehempfangsgeräten auf den Preis der Wohneinheiten auswirkt. (4) Das Kriterium „recht viele Personen“ ist im Streitfall ebenfalls erfüllt. Die Zahl der Personen, denen die Beklagte mit der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterübertragung der Sendesignale der Fernseh- und Hörfunkprogramme durch ein Kabelnetz dieselben Werke oder Leistungen zugänglich macht, ist schon deshalb nicht allzu klein oder gar unbedeutend, weil sämtliche 66 Wohneinheiten der Wohnanlage an das Kabelnetz angeschlossen sind. Damit haben alle Personen, die sich zum Zeitpunkt der Sendung in diesen Wohneinheiten aufhalten, gleichzeitig Zugang zu denselben Werken und Leistungen. Ob sie diesen Zugang tatsächlich nutzen, ist für die Frage, ob sie eine Öffentlichkeit bilden, unerheblich. Die Zahl dieser Personen überschreitet die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle. Es kommt daher nicht darauf an, inwieweit sich die Zahl dieser Personen durch Personen erhöht, die nacheinander Zugang zu denselben Werken und Leistungen haben. (5) Bei den Personen, denen die Beklagte durch die Weiterleitung der Sendesignale den Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet, handelt es sich um eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“. Die Wiedergabe erfolgt für „Personen allgemein“; sie ist nicht auf „besondere Personen“ beschränkt, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Eine Wiedergabe beschränkt sich auf „besondere Personen“ und erfolgt nicht gegenüber „Personen allgemein“, wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2005:475 = GRUR 2006, 50 Rn. 31 – Lagardère/SPRE und GVL). Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG und Art. 8 RL 2006/115/EG maßgebliche Begriff der „privaten Gruppe“ kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit iSv § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Begriff der „persönlichen Verbundenheit“ gleichgesetzt werden. Da die Richtlinien in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs der Öffentlichkeit iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG und Art. 8 RL 2006/115/EG nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, ist dieser Begriff für die Anwendung dieser Richtlinien als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. zur autonomen Auslegung des Unionsrechts EuGH , ECLI:EU:C:2010:620 = GRUR 2011, 50 Rn. 32 – Padawan/SGAE; ECLI:EU:C:2012:407 = NJW 2012, 2565 = GRUR 2012, 904 = WRP 2012, 1074 Rn. 39 – UsedSoft/Oracle, jew. mwN). Der Begriff der „privaten Gruppe“ ist bereits nach seinem Wortsinn weiter als der Begriff der „persönlichen Verbundenheit“. Zu einer „privaten Gruppe“ kann daher gehören, wer iSv § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Hotelgäste als „Personen allgemein“ anzusehen, weil der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird (EuGH, ECLI:EU:C:2012:141 = GRUR 2012, 597 Rn. 41 – PPL/Irland). Aus Sicht des Gerichts ist letzteres bei den Gästen der Beklagten der Fall. Es handelt sich bei den Gästen der Beklagten gerade nicht um eine „private Gruppe“. Die Gäste stellen keinen abgrenzbaren Personenkreis dar und stehen daneben auch in keinerlei Beziehung zueinander. Das Gericht folgt dabei nicht der Argumentation der Beklagten, dass die Gäste ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in den Wohneinheiten haben und somit z.B. mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar wären (eine öffentliche Wiedergabe hat der BGH für diese abgelehnt, vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2015 – I ZR 228/14 – Ramses). Die Beklagte bewirbt ihr Geschäftsmodell selbst als eine „individuelle Alternative zum Hotel“ für Menschen, „die temporär nach Sonnenland kommen“ (vgl. Anl. B 1, Bl. 90 d.A.). Aus den vorgelegten Mietverträgen lässt sich nicht entnehmen, dass die Gäste durchschnittlich für eine langfristige Dauer bei der Beklagten wohnen. Die Tatsache allein, dass einzelne Gäste durchaus bis zu 6 Monate und länger dort bleiben, ändert nichts daran, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der verschiedenen Wohneinheiten regelmäßig wechseln und dies von der Beklagten auch gerade so beabsichtigt wird, wenn sie selbst davon ausgeht, dass der Aufenthalt der Gäste lediglich temporär erfolgen soll. Vielmehr sind die Gäste mit solchen eines Hotels vergleichbar. Wer die Räume bewohnt, hängt lediglich von der jeweiligen individuellen Entscheidung eines Gastes ab und ist nur durch die Anzahl der Zimmer bzw. Wohneinheiten begrenzt. e) Der Eingriff in die Rechte der Klägerin bzw. die von ihr wahrgenommenen Rechte erfolgte auch widerrechtlich, da eine Zustimmung der Klägerin nicht vorlag. f) Die Beklagte handelte dabei jedenfalls fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1, 2 BGB, da sie hätte erkennen können, dass sie für den Betrieb ihrer Wohnanlage die erforderlichen Nutzungsrechte hätte einholen müssen und handelte somit entgegen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. g) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartnerinnen als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat für die Bemessung des Schadensersatzes ihre einschlägigen Tarife ausgewählt, die die jeweilige Vergütung für die Einräumung der streitgegenständlichen Lizenzen bestimmen. Diese hat sie nachvollziehbar dargelegt (Anl. K 3, Bl. 25 ff. d.A.). Der 100 %-ige Kontrollzuschlag sowie der 50 %-ige GVL-Zuschlag begegnen keinen Bedenken (vgl. BGHZ 17, 376 ff.; BGHZ 59, 286 ff.; OLG München ZUM-RD 2002, 150 ff.). 2) Die Zinsentscheidung folgt aus § 286 Abs. 1 S. 2 iVm § 288 Abs. 1 BGB. 3) Die Kosten für zwei Mahnschreiben kann die Klägerin als Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 1, 2 iVm 286 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen. Diese schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf insgesamt 6,00 EUR. II) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 991,80 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .