Urteil
162 C 253/20
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2021:0722.162C253.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind die gemeinsam Sorgeberechtigten des Kindes A. K. geboren am 01.10.2014. Die Beklagte ist Trägerin der Kindertageseinrichtung „D.“, E-Weg 75, 00000 Köln. Die Kläger und die Beklagte schlossen unter dem 15./16.02.2017 einen Betreuungsvertrag, in dem unter anderem Folgendes geregelt ist: „§ 3 Kostenbeteiligung 1. Für Neuanmeldungen wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 200,00 Euro per Überweisung fällig. 2. Das Entgelt für die Regelbetreuungsleistung in der KiTA setzt sich aus Trägeranteil, Elternbeiträgen, Verpflegungskosten und sonstigen Beiträgen zusammen. Diese Beiträge werden eingezogen. 3. […] 4. […] 5. Hiernach wird das von den Personensorgeberechtigten zu zahlende monatliche Entgelt wie folgt vereinbart: Trägeranteil: 60,00 € Verpflegungspauschale + 90,00 € Bereitstellung von Windeln, Feuchttücher und ähnliches + 15,00 € Die Bereitstellung von Windeln u.a. gilt für Kinder, welche zum 01.11. noch keine drei Jahre alt sind, für das gesamte laufende Kindergartenjahr. Summe der monatlichen Zahlung an den Träger: 150,00 € (Ü3) bzw. 165,00 € (U3) Zuzüglich einmalig 200,00 € Aufnahmegebühr (siehe § 3.1) und eines individuellen Beitrages an Ihre Kommune, der nach Ihrem Einkommen bemessen wird. 6. […] 7. Die Personensorgeberechtigten erteilen eine Einzugsermächtigung […]. 8. Der monatliche Kostenbeitrag wird jeweils zum Dritten eines Monats im Voraus eingezogen. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Betreuungsvertrag vom 00.00.0000 nebst Anlagen (Anlage K1) verwiesen. Die Kläger überwiesen die Annahmegebühr in Höhe von 200,00 EUR am 01.03.2017. Zudem zog die Beklagte die monatlichen Beiträge in Höhe von 60,00 EUR für die Kita-Jahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 ein, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte aufgrund der Covid-19-Pandemie auf den Einzug des Beitrages für den Monat Juli 2020 verzichtete. Die Kläger zahlten zudem am 27.11.2017 einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR an die Beklagte, wobei zwischen den Parteien Anlass und Rechtsnatur des Betrages streitig sind. Die Kläger behaupten, zwischen den Parteien sei die Zahlung von 150,00 EUR jährlich als sog. Elternhelferpauschale vereinbart gewesen. Der Betrag habe absichern sollen, dass die Eltern pro Kindergartenjahr zehn Elternhelferstunden erbrachten. Diese Vereinbarung sei nicht freiwillig, sondern von der Beklagten vorgegeben gewesen. Die Elternhelferpauschale habe danach zurückerstattet werden sollen, wenn die Elternhelferstunden erbracht worden seien. Sie haben in jedem der drei Kindergartenjahre die zehn Elternhelferstunden erbracht. Darüber hinaus habe die Beklagte vereinbarte Leistungen wie bilingualen Erziehung, Wassergewöhnung, die Veranstaltung einer Zirkuswoche oder Waldtage/-wochen nicht oder nicht wie geschuldet erbracht, wozu die Kläger weiter ausführen. Die Kläger meinen, bei den Preisabsprachen handele es sich um kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie seien unwirksam, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren seien. § 23 KiBiz NRW a.F. enthalte gesetzliche Vorgaben zur Erhebung von Elternbeiträgen. Soweit von dieser gesetzlichen Regelung abgewichen werde, sei die Preisabsprache wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Nr. 1 BGB unwirksam. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.810,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Elternhelferpauschale und die Elternhelferstunden seien freiwillig erbracht worden. Darüber hinaus in Nordrhein-Westfalen bis zur Novellierung des KiBiz NRW zum 01.08.2020 kein gesetzliches Zuzahlungsverbot bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 2.810,00 EUR zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte für den Monat Juli 2020 60,00 EUR eingezogen hatte und hier auch, ob die Kläger die Elternhelferstunden erbrachten. Die Kläger leisteten nämlich mit Rechtsgrund an die Beklagte. Rechtsgrund für die Leistung der Kläger ist der zwischen den Parteien geschlossene Betreuungsvertrag vom 00.00.0000. Danach verpflichteten sich die Kläger zunächst, an die Beklagte eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 200,00 EUR und monatlich weitere 60,00 EUR zu zahlen. Diese Regelung ist weder wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB noch gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, dass gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Das Verbot muss nicht ausdrücklich ausgesprochen sein. Es kann sich auch aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergeben (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1968 – VII ZR 83/66, Rn. 50 zit. nach juris; Palandt/ Ellenberger , BGB, 77. Aufl., 2018, § 134, Rn. 2 unter Verweis auf das vorbenannte Urteil). Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein Verbot, ist das Rechtsgeschäft in der Regel im Ganzen nichtig. Aus dem Zweck des Verbots kann sich aber ergeben, dass nur die verbotene Regelung nichtig ist (Palandt, a.a.O., Rn. 13). Weder das Bundes- noch das Landesrecht, insbesondere nicht § 23 KiBiz NRW a.F. in der bis zum 01.08.2020 geltenden Fassung, verboten es Trägern der freien Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen, zusätzliche Entgelte für die von Ihnen erbrachten Leistungen zu verlangen. Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut des § 23 KiBiz NRW a.F. Es lässt sich auch sonst nicht durch Auslegung gewinnen. Das Bundesrecht enthält keine Ermächtigungsgrundlage für ein Verbot der Vereinbarung privater Zuzahlungen durch Tagespflegepersonen (vgl. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 90 SGB VIII, Rn. 29.1; BayVGH v. 13.01.2021 - 12 BV 16.1676, Rn. 138 ff. – zitiert nach juris), was gleichermaßen für Tagespflegeeinrichtungen gelten muss. Erst recht enthält § 90 SGB VIII selbst kein Verbot in diesem Sinne. Auch das sonstige Bundesrecht verhält sich zu dieser Frage nicht. Dem Landesrecht kann ein Verbot der Vereinbarung privater Zuzahlungen ebenfalls nicht entnommen werden. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 KiBiz NRW a.F. enthält kein ausdrückliches Verbot der Vereinbarung privater Zuzahlungen von Trägern der freien Jugendhilfe und Eltern (so auch LG Köln, Urteil vom 09. Juni 2021 – 26 O 81/21, Rn. 14; AG Köln, Urteil vom 23. November 2020 – 130 C 346/20, Rn. 19; AG Köln, Urteil vom 08. Juni 2021 – 116 C 379/20, Rn. 26 – jeweils zitiert nach juris). Es lässt sich hierfür auch nichts daraus ableiten, dass § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz NRW a.F. sowohl Kostenbeiträge als auch Teilnahmebeiträge erfasst. Soweit teilweise argumentiert wird, dass durch die Norm keine „Offenheit gegenüber der Festsetzung privater Zusatzbeiträge durch die Kindertageseinrichtungen“ ausgedrückt werden sollte (so AG Köln, Urteil vom 23. November 2020 – 130 C 346/20), spricht dies nicht für ein Zuzahlungsverbot. Denn die grundsätzliche Zulässigkeit der Vereinbarung privater Zuzahlungen ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Das Verhältnis zwischen den Trägern der freien Jugendhilfe und den Eltern ist unzweifelhaft privatrechtlicher Natur. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, dass § 23 Abs. 1 KiBiz a.F. ein Verbot privatautonom vereinbarter Zusatzzahlungen enthielt. Unmaßgeblich ist nach hiesiger Auffassung zunächst, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (LT-Drs. 17/6726 v. 09.07.2019, S. 124) zu § 51 KiBiz NRW in der Fassung vom 03.12.2019 in Bezug auf das Zuzahlungsverbots von einer Klarstellung die Rede ist. Denn für die Gesetzesauslegung ist nach hiesiger Auffassung nur der Wille des historischen Gesetzgebers maßgeblich. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII (LT-Drs. 14/4410 vom 23.05.2007) enthält indes keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Trägern der freien Jugendhilfe untersagt sein sollte, private Vereinbarungen über Zuzahlungen zu treffen. In der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1 KiBiz NRW heißt es lediglich: „Absatz 1 ermöglicht den Jugendämtern die Festsetzung von Elternbeiträgen, d. h., die Elternbeiträge werden kommunalisiert. Damit werden die Jugendämter in die Lage versetzt, Elternbeiträge eigenverantwortlich zu gestalten, ein angemessenes Aufkommen zu erzielen und entsprechend der Intention des KICK die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen parallel festzusetzen (vgl. Neufassung des § 90 SGB VIII). Darüber hinaus wird mit der Kommunalisierung der Elternbeiträge ein Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Verwaltungsvereinfachung erbracht.“ Es stünde nach hiesiger Auffassung zu erwarten, dass das Verbot der Vereinbarung von privaten Zuzahlungen, immerhin ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG (vgl. BayVGH v. 13.01.2021 - 12 BV 16.1676, Rn. 138 ff. – zitiert nach juris), zumindest Erwähnung fände. Darüber hinaus zeigt die Gegenüberstellung des § 23 Abs. 1 KiBiz in der Fassung vom 30.10.2007 mit § 17 GTK NRW, der unmittelbaren Vorgängernorm, dass bereits zuvor der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Elternbeiträge pro Kind erheben konnte (vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 16 A 308/96 – Rn. 47 – zitiert nach juris zum damaligen § 17 Abs. 6 S. 1 GTK NRW). Elternbeiträge umfassen aber nach § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz NRW a.F. sowohl Kosten- als auch Teilnahmebeiträge. Soweit ersichtlich wurde aber auch zu § 17 GTK NRW nicht die Auffassung vertreten, damit sei die Erhebung von Elternbeiträgen abschließend geregelt. Auch bei Einführung des § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz NRW a.F. durch das Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze verhielt sich die Gesetzesbegründung nicht zu einem solchen Verbot. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/5293 v. 18.03.2014, S. 101) spricht im Gegenteil dafür, dass vor Einführung des § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz NRW a.F. weder für die Kindertagespflege noch für Kindertageseinrichtungen ein Zuzahlungsverbot existierte, wenn es dort heißt: „Das Zuzahlungsverbot in der Kindertagespflege im neuen Satz 3 entspricht der Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII, die davon ausgeht, dass der öffentliche Jugendhilfeträger die gesamten Kosten der Kindertagespflege trägt. Damit verbunden ist die Verpflichtung des Jugendamtes, die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Absatz 2 Nr. 1) und den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson (§ 23 Absatz 2 Nr. 2) so auszugestalten, dass die Kostenbeteiligung der Eltern auch bei Kindertagespflege allein aufgrund § 90 SGB VIII erfolgt (Grundsatz der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit), und nur in diesem Rahmen ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Aufgrund des Vertrauensschutzes gilt der neue Satz 3 nur für Betreuungsverträge, die nach dem 1. August 2014 abgeschlossen werden. Private Elternbeiträge an die Tagespflegeperson sind nur für Zeiten zulässig, in denen die Betreuung nicht im Rahmen von öffentlich finanzierter Kindertagespflege sondern privat erfolgt, Beispiel: Tagespflegeperson übernimmt privates Babysitting am Abend.“ Zum einen wäre die Einführung des § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz NRW a.F. überflüssig gewesen, wenn sich bereits aus § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz NRW a.F. ergeben hätte, dass die Vereinbarung privater Zuzahlungen sowohl in der Kindertagespflege als auch bei Kindertageseinrichtungen verboten gewesen wäre. Zum anderen sollte nach dem ausdrücklichen Willen des historischen Gesetzgebers das Verbot des Satzes 3 wegen des Vertrauensschutzes nur für Betreuungsverträge, die nach dem 01.08.2014 geschlossen werden, gelten, was im Rückschluss nur bedeuten kann, dass Vereinbarungen über die private Zuzahlungen zwischen Tagespflegepersonen und Eltern wirksam bleiben sollte. Erst recht muss dies für entsprechende Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien Jugendhilfe und Eltern gelten, soweit Kindertageseinrichtungen betroffen sind. Im Übrigen ergibt sich aus der Einführung des § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz NRW a.F. nach hiesiger Auffassung, dass der Gesetzgeber seinerzeit zwischen der Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen bewusst differenzierte. Grund für die unterschiedliche Regelung war nämlich nach der Gesetzesbegründung, dass nach den bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 22 ff. SGB VIII der öffentliche Jugendhilfeträger die gesamten Kosten der Kindertagespflege trägt. Kindertageseinrichtungen mussten unterdessen damals wie heute einen Eigenanteil erbringen, was sie im Hinblick auf die Finanzierung von Kindertagespflegepersonen unterscheidet. In dieses Bild fügt sich zumindest nahtlos ein, dass ein Zuzahlungsverbot in der zum KiBiz erschienen älteren Kommentarliteratur soweit ersichtlich nicht diskutiert wurde (Göppert/Leßmann, Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., 2009, § 23, Ziff. 2; Moskal/Forster/Strätz, Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl., 2011, Erl. § 23, I – III). Soweit ersichtlich wird erst jüngst unter Übernahme der Gesetzesbegründung zu § 51 KiBiz NRW n.F. und der Argumentation des Erlasses des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 16.11.2020 (322-97.22.02.00) auch in der Literatur ausdrücklich vertreten, dass bereits § 23 KiBiz NRW a.F. ein Zuzahlungsverbot enthielt (Janssen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen, § 51 KiBiz, I.1.2, Ziff. 7, S. 26). Auch daraus, dass die zuständige oberste Landesbehörde im August 2020 veranlasst sah, die Landesjugendämter „klarstellend“ darauf hinzuweisen, dass § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz NRW a.F. ein Verbot der Vereinbarung von Zuzahlungen enthielt, ergibt sich nichts anderes, weil dies lediglich die Rechtsauffassung der Exekutive darstellt. Bemerkenswert ist jedenfalls, aus Sicht des MKFFI eine Klarstellung erforderlich war, obgleich die maßgebliche Regelung seit 2007 existierte und unverändert blieb. Dabei bleibt noch unberücksichtigt, dass bereits § 17 Abs. 6 S. 1 GTK NRW a.F., wie oben dargestellt, Ermächtigungsgrund für die Festsetzung von Elternbeiträgen durch den örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe war (OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 16 A 308/96 – Rn. 47) und damit gleichermaßen argumentiert werden könnte, bereits diese Regelung sei abschließend gewesen, was soweit ersichtlich nicht der Fall ist. Auch die systematische Auslegung lässt einen Schluss auf ein Verbot der Vereinbarung von privaten Zuzahlungen nicht zu. Gegen die Annahme eines Zuzahlungsverbots für Kindertageseinrichtungen spricht zunächst § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz NRW a.F. Dessen Einführung wäre ohne Sinn und Zweck gewesen, wenn sich ein Zuzahlungsverbot bereits zuvor aus § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz NRW a.F. ergeben hätte. Zudem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung auch, dass bewusst ein Zuzahlungsverbot (nur) für den Bereich der Kindertagespflege eingeführt wurde, weil eine Regelung geschaffen werden sollte, die sich in die Regelungen der §§ 22 ff. SGB VIII einfügt. Von einer schließungsbedürftigen planwidrigen Regelungslücke kann in Anbetracht der Gesetzesbegründung nicht ausgegangen werden. Nicht zu überzeugen vermag der Rückschluss von § 23 Abs. 2 KiBiz NRW a.F. auf die Existenz eines Zuzahlungsverbots. Denn es ergibt sich aus dem Gesetz und ist allseits unbestritten, dass „das Jugendamt“ auch die Teilnahmebeiträge festsetzt, also die Beiträge, die bei einer Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe anfallen. Bereits hierfür werden die persönlichen Daten der Eltern benötigt. Dies war – wie bereits erwähnt – auch nach dem GTK NRW der Fall; dementsprechend enthielt § 17 Abs. 1 S. 2 GTK NRW in der letzten Fassung ebenfalls eine Regelung zur Datenübermittlung. Im Übrigen ist es zwar richtig, dass das KiBiz NRW a.F. keine über § 23 KiBiz NRW a.F. hinausgehenden Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung von Elternbeiträgen enthält (so das Rundschreiben Nr. 42/898/2015 des LVR-Landesjugendamtes vom 03.07.2015). Diese Feststellung ist indessen für die Frage, ob die Träger der freien Jugendhilfe mit den Eltern Zuzahlungen vereinbaren dürfen, ohne Aussagekraft, weil diese auf das Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage, anders als die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, aufgrund ihrer Privatautonomie nicht angewiesen sind. Im Übrigen können auch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe flexibel entscheiden, ob zum Beispiel Kostenbeiträge erhoben werden, nicht aber Entgelte für Mahlzeiten, oder keine Kostenbeiträge, aber Entgelte für Mahlzeiten. Auch § 23 Abs. 4 KiBiz NRW a.F. spricht nicht dafür, dass § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz a.F. ein Zuzahlungsverbot enthielt. Nach § 23 Abs. 4 KiBiz NRW a.F. kann der Träger der Kindertageseinrichtung ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen. Die Norm stellt ausweislich der Gesetzesbegründung die Ermächtigungsgrundlage für die Träger von Kindertageseinrichtungen, von den Eltern ein Entgelt für die gereichten Mahlzeiten zu verlangen (LT-Drs. 14/4410, S. 59, damals noch Abs. 3). Auf Ermächtigungsgrundlagen sind Private bei der Ausgestaltung privatrechtlicher Beziehungen nicht angewiesen. Systematisch spricht nach hiesiger Auffassung zumindest tendenziell auch § 18 Abs. 2, 3 KiBiz NRW in der Fassung vom 30.10.2007 und den nachfolgenden Fassungen gegen ein Zuzahlungsverbot. Dort wurden die Voraussetzungen für die finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen benannt, ohne dass ein „Zuzahlungsverbot“ Erwähnung fand, obgleich sich eine solche Regelung systematisch an dieser Stelle schlüssig eingefügt hätte. Schließlich ist auch im Hinblick auf den Gesamtzweck des KiBiz, nämlich die Herstellung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit, nicht der Schluss zwingend, dass § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz NRW a.F. ein Verbot der Vereinbarung privater Zuzahlungen enthält. Mit dem Haushaltsstrukturgesetz hat der Landesgesetzgeber 2006 die Entscheidung zur Erhebung und Festsetzung von Elternbeiträgen auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen (Janssen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, § 51 KiBiz, I.1.2, S. 4). Dabei diente die Kommunalisierung im Wesentlichen der Entlastung des Landeshaushalts (Janssen/Dreier/Selle, ebenda). Folge der Regelung ist – auch weil den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht -, dass die finanzielle Belastung der Eltern und gleichgestellter Personen im Wesentlichen davon abhängt, wo sie leben und ihre Kinder Kindertageseinrichtungen besuchen. So verzichtet die Stadt Düsseldorf auf die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in allen Einkommensstufen ( https://www.duesseldorf.de/jugendamt/kinder-betreuen/elternbeitrag.html ), während die Stadt Köln für die Betreuung von Kindern ab 3 Jahren nur bis zu einem Jahreseinkommen von 12.271 EUR auf die Erhebung von Elternbeiträgen verzichtet ( https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00405/index.html ). Zuzugeben ist, dass ein Zuzahlungsverbot die Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit zumindest im Gebiet eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vergrößerte. Vor dem Hintergrund dessen, dass vor dem Haushaltsstrukturgesetz landeseinheitliche Bemessungsgrundlagen galten und seitdem zwischen Kommunen, die nur wenige Kilometer auseinander liegen, derart unterschiedliche Bedingungen herrschen, erscheint der Schluss von einem übergeordneten Gesetzeszweck (Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit) auf ein Zuzahlungsverbot zumindest nicht zwingend. Im Übrigen wurde mit der Schaffung des KiBiz auch eine Öffnung der Trägerlandschaft angestrebt (LT-Drs. 14/4410 v. 23.05.2007, S. 59). Dieser Zweck wäre durch ein Zuzahlungsverbot jedenfalls gefährdet worden. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14.06.2017 – 8 K 1427/14 verweisen und meinen, mit dem „Zuzahlungsverbot“ solle sicher eine gleichmäßige Belastung der Eltern im jeweilige Jugendamtsbezirk erreicht werden, ergibt sich eine solche Aussage nach hiesiger Auffassung aus der Entscheidung nicht. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht heraus, dass eine vollständige finanzielle Gleichbehandlung von Eltern, die Angebote der Tagespflege in Anspruch nehmen, mit solchen, die ihre Kinder in der Kindertagespflege betreuen ließen, nicht rechtlich geboten war (VG Aachen, a.a.O., Rn. 37 – zitiert nach juris). Die vertragliche Vereinbarung eines zusätzlichen Entgeltes ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Regelung überhaupt um eine prüffähige allgemeine Geschäftsbedingung handelt oder um eine transparente Preisabsprache, die einer AGB-Kontrolle nicht unterworfen ist. Denn jedenfalls werden die Kläger durch sie nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Insbesondere spricht hierfür keine Vermutung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß Abs. 2 im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). Nach den oben gemachten Ausführungen bestand in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Regelung bezüglich der Vereinbarung privater Zuzahlungen und damit auch keine Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von 2.810,00 EUR ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „Schlechtleistung“ der Beklagten. Es kann offen bleiben, in welchem Umfang die Tochter der Kläger bilingual erzogen wurde, an Kursen der Wassergewöhnung, Waldtagen- oder Wochen und Zirkusveranstaltungen teilnahm. Denn dem Dienstvertragsrecht ist ein Gewährleistungsrecht ähnlich dem des Kauf- und Werkvertragsrechts fremd. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung des unstreitig gezahlten Elternhelferbeitrages in Höhe von 150,00 EUR aufgrund einer etwaigen vertraglichen Regelung zu. Auch hier kann offen bleiben, ob vertraglich vereinbart wurde, dass die Elternhelferpauschale von der Beklagten an die Erziehungsberechtigten für den Fall, dass die Elternhelferstunden geleistet wurden, zurückgezahlt werden, wofür nach Auffassung des Gerichts vieles spricht. Denn die Kläger sind für ihre Behauptung, sie hätten die Elternhelferstunden auch für das Jahr 2018/2019 erbracht, beweisfällig geblieben. Insoweit haben sie Beweis lediglich durch persönliche Anhörung der Eltern angeboten. Bei der persönlichen Anhörung der Beklagten handelt es sich bereits nicht um ein Beweismittel im Sinne der ZPO. Darüber hinaus handelte es sich bei dem Antrag auch inhaltlich nicht um einen Beweisantrag sondern um einen Beweisermittlungsantrag, dem das Gericht nicht nachkommen musste. Denn die Kläger haben keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die unter Beweis gestellte worden sind, sondern lediglich pauschal behauptet, auch 2018/2019 die Elternhelferstunden geleistet zu haben. Mangels Erfolges in der Hauptsache steht den Klägern auch kein Zinsanspruch zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Streitwert: 2.810,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .