Urteil
276 C 133/20
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2020:1230.276C133.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegenüber der U. GmbH, Hagen, wegen unnötiger Reparaturarbeiten bzw. wegen Abrechnung nicht vorgenommener Leistungen am Unfallfahrzeug zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegenüber der U. GmbH, Hagen, wegen unnötiger Reparaturarbeiten bzw. wegen Abrechnung nicht vorgenommener Leistungen am Unfallfahrzeug zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 374,47 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rückgriffsansprüche gegen die Werkstatt aus §§ 7, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Dem Kläger sind die die von der Beklagten vorgenommenen und durch ihn der Werkstatt gegenüber beglichenen Abzüge in Höhe 374,47 € zu ersetzen. Bei den dem Geschädigten in Rechnung gestellten Reparaturkosten handelt es sich um den erforderlichen Aufwand zur Beseitigung des Schadens. Nimmt der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand, so ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nach der besonderen Situation zu bemessen, in welcher sich der Geschädigte befindet. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt; es ist zu beachten, dass er von der Beurteilung von Fachleuten abhängig ist, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (LG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 9 S 314/13). Hieraus ergibt sich, dass der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot den Schaden auf diejenige Weise beheben muss, die sich in seiner individuellen Lage, das heißt angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 471/12; LG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 9 S 314/13). Dabei ist die Restitution nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 471/12). Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014, Az.: 37 C 11789/11). Dies gilt sowohl dann, wenn die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, als auch, wenn überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz gebracht oder Arbeiten berechnet werden, die in dieser Weise nicht ausgeführt wurden. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 15.01.2015, Az.: 11 C 507/14). Die Erforderlichkeit der einzelnen Positionen kann der Geschädigte nicht beurteilen, da er über keine Fachkenntnisse verfügt; vielmehr muss er sich auf die Sachkunde der Werkstatt und des Gutachters verlassen. Denn es ist bei der Beauftragung einer Reparaturwerkstatt zu beachten, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt (LG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 9 S 314/13). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 278 BGB ist. Stellt man auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Klägers ab, so ist nicht ersichtlich, dass er sich als Laie mit der Lackierung von Fahrzeugen auskennt. Insofern kann von ihm nicht verlangt werden, beurteilen zu können, ob eine Verbringung des gesamten Fahrzeugs oder nur einzelner Fahrzeugteile zum Lackierer erforderlich war. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass er sich als Laie mit der Frage auskannte, ob eine Fahrzeugreinigung vor der Reparatur erforderlich war und ob es einer Reparatur der Anhängersteckdose bedurfte. Wie der Kläger die vorgenannten Arbeiten als nicht erforderlich hätte erkennen sollen hat auch die Beklagte nicht erklären können. Der Verweis auf den nach der Reparatur übersandten Prüfbericht genügt nicht, da zu diesem Zeitpunkt die Reparatur abgeschlossen und die damit einhergehenden Kosten bereits angefallen waren. Ferner ist zu beachten, dass es alleine auf die ex-ante Sicht ankommt und der Geschädigte sich nicht auf einen Rechtsstreit mit einer Werkstatt einlassen muss, ob diese Position berechnet werden konnte oder nicht. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73). Daher ist es auch unschädlich, dass der Kläger den von der Beklagten gekürzten Differenzbetrag unmittelbar an die Werkstatt gezahlt hat. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten hinsichtlich der beauftragten Werkstatt sind nicht ersichtlich. Die Verurteilung erfolgt jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt wegen der Vornahme unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug oder der Abrechnung nicht vorgenommener Leistungen am Unfallfahrzeug. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ansprüche tatsächlich bestehen, vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012, Az.: 13 S 38/12). Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Kläger setzte der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 10.01.2020, sodass sich die Beklagte gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 11.01.2020 in Verzug befand, Zinsen ab diesem Tag zu zahlen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Verurteilung Zug um Zug war wertmäßig nicht zu berücksichtigen (AG Kassel, Urteil vom 8.2.2018, Az.: 435 C 4137/17; Zöller/ Herget , ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16). Nach dem Interesse des Klägers an dem Klageantrag rechtfertigt auch die Einschränkung der Verurteilung hinsichtlich des Zahlungsadressaten keine teilweise Kostenbelastung des Klägers (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012, Az.: 13 S 38/12). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Entscheidung über die Zulassung der Berufung: Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 374,47 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .