Urteil
124 C 271/20
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2020:1001.124C271.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 250,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 16,71 %, die Beklagte zu 83,29 %.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 250,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 16,71 %, die Beklagte zu 83,29 %. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Bezüglich des Klageantrags zu 1 hat die Beklagte ein Anerkenntnis ausgesprochen, weswegen antragsgemäß zu entscheiden war. Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 3 BGB. Voraussetzung für den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist stets, dass die Anwaltskosten auf Maßnahmen beruhen, die eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falls aus ex-ante-Sicht zur Rechtsdurchsetzung für erforderlich und zweckmäßig erachten durfte (BGH, NJW-RR 2016, 511 Rn. 12). Grundsätzlich ist bei einem Schadensersatzanspruch von der Zweckmäßigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts auszugehen, wenn die Gegenseite die Erfüllung eines Anspruchs auf ein vorgerichtliches Schreiben ablehnt. Anders liegt der Fall jedoch, wenn die Kläger durch ein auf Rechtsdienstleisterunternehmen betreut werden und die Beklagte gegenüber diesem Unternehmen abgelehnt hat. Da im Gegensatz zum vom BGH entschiedenen und von den Klägern zitierten Fall (BGH Urt. V. 12.09.2017 Az.: X ZR 102/16) die Beklagte im vorliegenden Fall den Anspruch ausdrücklich ablehnte, durften die Kläger nicht davon ausgehen, dass ein anwaltliches Mahnschreiben ohne neue Argumente Erfolg verspricht. Die Kläger trifft in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür darzulegen, warum in diesem konkreten Fall die Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorgerichtlichen Verfahren zweckmäßig erscheint (BGH, NJW 2011, 3657 Rn. 20). Vielmehr scheinen sie selbst davon auszugehen, dass ein gerichtliches Verfahren notwendig ist. So haben die Kläger selbst im letzten Schriftsatz geäußert, dass die Beklagte „erst unter dem Eindruck des klägerseits eingeleiteten gerichtlichen [Hervor. d. Gericht] Verfahrens die Ansprüche anerkannte.“ Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Streitwert: bis 600 € Entscheidung über die Zulassung der Berufung: Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 € beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen, hat § 511 Abs. 2 Nr. 1 & 2 ZPO.