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Urteil

270 C 24/20

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2020:0818.270C24.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 00.00.0000 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen der Geschädigten Frau I. M. und dem Unfallgegner Herrn R. T. , dessen Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Das verunfallte Fahrzeug der Geschädigten ist nach der eurotaxSchwache-Liste der Mietwagenklasse 6 zuzuordnen. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für den Zeitraum vom 06.02.2017 bis zum 16.02.2017 ein Ersatzfahrzeug an und trat ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger und die Haftpflichtversicherung an die Klägerin zur Sicherheit ab. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 11 Tage und Zusatzleistungen (Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigationsgerät, Zustellung und Abholung) einen Betrag in Höhe von 1.891,84 EUR brutto in Rechnung (Anl. K 1 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 668,51 EUR. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin zur Zahlung der restlichen Forderung auf, die in der Folge einen weiteren Betrag von 58,91 EUR zahlte. Mit anwaltlichem Schriftsatz forderte sie die Beklagte erneut zur Zahlung auf. Die Geschädigte erklärte am 13.07.2019 die Abtretung ihrer Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin. Die Abtretungserklärung enthielt u.a. folgende Klausel: „Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zu Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mit gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück.“ Die Klägerin behauptet, die Geschädigte habe ein klassenniedrigeres Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 nach der eurotaxSchwache-Liste angemietet. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Erstattung der Mietwagenkosten insoweit verpflichtet, wie sie sich aus dem einschlägigen Schwacke-Mietpreisspiegel abzüglich bereits geleisteter Zahlung ergeben. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie 0,00 EUR zu zahlen nebst Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 EUR. Mit Schriftsatz vom 28.01.2020 hat sie beantragt, die Klageanträge dahingehend zu berichtigen, dass die Zahlung von 792,91 EUR nebst Zinsen seit dem 12.05.2017 und Freistellung hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 124,00 EUR beantragt werden. Nunmehr beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 792,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2017 zu zahlen, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten E. & C. , W-Weg 101, 000000 O. , in Höhe von 124,00 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Abtretungserklärung sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten seien nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Der Schwacke-Automietpreisspiegel sei keine geeignete Schätzgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Nach Zustimmung der Parteien konnte das Gericht im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entscheiden. Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin in Höhe von 58,91 EUR nicht zu, da die Forderung insoweit durch Zahlung der Beklagten erfüllt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Auch im Übrigen hat die Klägerin gegen die Beklagte unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruches nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung ist unwirksam, da die entsprechende Klausel den Zedenten unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 1.10.2019 - VI ZR 156/18, NJW-RR 2020,112). Die Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen (vgl. BGH Urteil vom 1.10 2019 - VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112). Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51). Entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19 –, juris) verstößt eine, bei erfüllungshalber abgetretener Ansprüche verwendete Klausel, gegen das Transparenzgebot, wenn für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich wird, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Die Abtretung ist dann wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Aus der streitgegenständlichen Klausel wird für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. So heißt es im ersten Satz der Klausel, dass die Klägerin die Ansprüche gegen den Geschädigten geltend machen kann, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Im dritten Satz heißt es, dass die Stundung durch Zahlungsaufforderung an den Geschädigten durch die Autovermietung endet. Im vierten Satz heißt es, dass der Geschädigte die Forderung zurück erhält, wenn er an die Klägerin zahlt. Insoweit bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt genau der Geschädigte die Forderung zurückerhalten soll. In Betracht kommen drei Möglichkeiten ( und ggf. eine entsprechende Vorleistungspflicht): Erstens bereits bei Zahlungsanforderung durch die Klägerin, zweitens gleichzeitig mit der Zahlung des Geschädigten oder drittens erst danach. Auch der Umstand, dass die Klägerin bei Zahlung durch den geschädigten insoweit verpflichtet ist, den Schadensersatzanspruch insoweit zurück zu übertragen, ergibt sich nichts anderes. Denn dieses Recht des Geschädigten eine Zug-um-Zug-Leistung verlangen zu können, ergibt sich erst aus einer interessenbezogenen Auslegung, die von einem durchschnittlichen Geschädigten nicht erwartet werden kann. Diese in der Klausel intransparent geregelte Frage steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Regelung der erfüllungshalber erfolgten Anspruchsabtretung selbst und führt deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu deren Unwirksamkeit (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2020, a.a.O.). Da bereits die Hauptforderung unbegründet ist, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen und Rechtsanwaltsgebühren. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 792,91 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .