Urteil
276 C 86/19
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2019:1113.276C86.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist eine Leasinggesellschaft und Eigentümerin des Fahrzeugs Ford Custom Transit (EZ 06/2017), K-XX 000. Sie macht gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs (PS-xx 00) Schadensersatz in Form von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 28.10.2017 in Köln geltend. Der Beklagten wurde der Schaden am 29.10.2017 durch die Fahrerin des bei ihr versicherten Fahrzeugs gemeldet. Mit Schreiben vom 1.11.2017 (Bl. 38 der Akte), welches an die S. GmbH als Nutzerin des klägerischen Fahrzeugs gerichtet war, bestätigte die Beklagte ihre Einstandspflicht. Am 22.11.2017 erteilte die Klägerin dem TÜV N. den Auftrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens. Am 18.12.2017 ließ die Klägerin ihr Fahrzeug reparieren. Am 1.2.2018 beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte. Da das ihnen von der Nutzerin übermittelte Kennzeichen falsch bzw. schlecht lesbar war, holten die Prozessbevollmächtigten für mehrere alternative Kennzeichen Auskünfte über den Zentralruf der Autoversicherer ein. Nachdem die Prozessbevollmächtigten am 07.03.2018 einen Fragebogen der fälschlicherweise ermittelten A.-Versicherung an die Nutzerin weitergeleitet hatten, schickte Ihnen ein Mitarbeiter der Nutzerin die zutreffende Unfallmeldung und das Schreiben der Beklagten vom 1.11.2017 zu. Mit Schreiben vom 17.4.2018 (Anl. K1, Bl. 9 der Akte) und unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 1.11.2017 rechneten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Schaden konkret ab und forderten die Beklagte zur Zahlung der Reparaturkosten i.H.v. 9322,22 €, einer Kostenpauschale von 30 €, Gutachterkosten in Höhe von netto 984,20 € und einer Wertminderung von 1000 € und somit zu einer Gesamtsumme von 11.336,42 € unter Fristsetzung bis zum 8.5.2018 auf. Gleichzeitig verlangten sie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 805,20 €. Entsprechend Ihres Schreibens vom 24.4.2018 (Anl. K2, Bl. 11 der Akte) regulierte die Beklagte mit Ausnahme einer um 5 € gekürzten Kostenpauschale den gesamten Schadensbetrag und zahlte 11.331,42 €. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Zahlung hilfsweise Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Nachdem die Klägerin zunächst bestritten hat, das Schreiben der Beklagten vom 1.11.2017 erhalten zu haben und behauptet hat, dass ihr das Schreiben nicht bekannt sei, hat sie nunmehr eingeräumt, das Schreiben von einem Mitarbeiter der Nutzerin als Antwort auf die Anfrage vom 7.3.2018 erhalten zu haben. Desweiteren hat sie zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass das Schreiben vom 01.11.2017 der Nutzerin des klägerischen Fahrzeugs zugegangen sei. Diesen Vortrag hat sie nunmehr richtiggestellt und eingeräumt, dass das Schreiben vom 1.11.2017 der Nutzerin zugegangen ist. Die Klägerin behauptet, sie sei sachlich und personell nicht in der Lage, Ansprüche selbst geltend zu machen. Sie ist der Auffassung, es handele sich um keinen einfach gelagerten Verkehrsunfall. Es sei nach der einschlägigen ex-ante-Sicht nicht absehbar gewesen, ob eine Mitverursachung geltend gemacht werde. Auch hinsichtlich der Schadenshöhe sei mit Einwendungen zu rechnen gewesen, da neben dem Sachschaden auch Wertminderung, Sachverständigenkosten und diverse Kosten geltend gemacht worden seien. Das Schreiben vom 1.11.2017 beinhalte kein uneingeschränktes Anerkenntnis, sondern den Versuch, den Geschädigten davon abzuhalten, bestehende Ansprüche ermitteln zu lassen und geltend zu machen. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Beklagte bereit gewesen wäre, die bestehenden Ansprüche auszugleichen. Der Versuch der Schadensteuerung durch die Beklagte gebe Anlass anzunehmen, die Beklagte würde Kürzungen in der Schadenshöhe vornehmen. Selbst wenn kein Streit über den Haftungsgrund bestanden hätte, sei ein Streit über die Haftungshöhe keineswegs ausgeschlossen gewesen. Sie verweist auf den Beschluss des LG Köln vom 12.8.2015,11 S 173/15. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 805,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. 4. 2018 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die klagende Partei von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 805,20 € gegenüber den Rechtsanwälten C. freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gestützt auf §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung/Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Denn die Einschaltung eines Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Zwar sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich vom deliktischen Schadensersatzanspruch mitumfasst. Erforderlich ist aber, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 04, 444; 06, 1065). Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, daß der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte, ob es sich nun um einen Privatmann oder eine Behörde handelt, grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so daß sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (BGH, Urteil vom 08. November 1994 – VI ZR 3/94 –, BGHZ 127, 348-353, Rn. 9). Der hier zu beurteilende Sachverhalt stellt einen einfach gelagerten Fall i.S.d. oben genannten Rechtsprechung dar. Zwar waren an dem Unfallgeschehen zwei Fahrzeuge beteiligt, so dass aus Sicht des ohne Verschulden in einen Unfall verwickelten Geschädigten grundsätzlich die „Gefahr“ besteht, dass die eintrittspflichtige Gegenseite mindestens die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten berücksichtigt und Abschläge bei der Haftungsquote vornimmt. Diese Möglichkeit war vorliegend allerdings aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 01.11.2017 ausgeschlossen. Die Beklagte hat ihre vollständige Einstandspflicht dem Grunde nach in der Regulierungszusage vom 01.11.2017 ausdrücklich bestätigt. Grundlage dieser Zusage war die Unfallschilderung der eigenen Versicherungsnehmerin und damit der Unfallverursacherin. Insofern stand nicht zu befürchten, dass die Beklagte aufgrund einer abweichenden, weil für sie günstigeren Schilderung der Unfallversion durch die eigene Versicherungsnehmerin ihre Einschätzung zum Nachteil revidieren und eine Haftungsquote annehmen könnte. Diese Zusage erfolgte nur 4 Tage nach dem Unfallereignis und lange vor der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten am 01.02.2018. Der Umstand, dass die Klägerin erst nach dem Tätigwerden ihrer Rechtsanwälte, nämlich im März 2018, Kenntnis von dem Schreiben der Beklagten vom 01.11.2017 erhalten hat, hat nicht zur Folge, dass die Klägerin sich auf mangelnde Kenntnis von der Zusage berufen kann. Denn die Nutzerin des Fahrzeugs und damit die Vertragspartnerin der Klägerin hat dieses Schreiben unstreitig erhalten. Den Zugang dieses Schreibens an die Nutzerin hat die Klägerin – nachdem sie ihn zunächst mit Nichtwissen bestritten hat – im Schriftsatz vom 08.10.2019 bestätigt. Das genaue Datum hat sie zwar nicht vorgetragen. Angesichts des unstreitig erfolgten Zugangs ist angesichts der gewöhnlichen Postlaufzeiten mit einem Zugang spätestens nach 3 Werktagen am 06.11.2017 zu rechnen. Wenn sich die Klägerin auf einen verspäteten Zugang berufen wollte, hätte sie diese Verspätung konkret vortragen müssen, da der Zeitpunkt des erfolgten Erhalts durch die Nutzerin in ihre Risikosphäre fällt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Nutzerin Anfang November die Regulierungszusage erhalten hat und die diesbezügliche Information damit der Klägerin grundsätzlich zugänglich war. Wenn die Nutzerin das Schreiben nicht an die Klägerin weitergeleitet haben sollte, stellt dies ein Versäumnis im Verhältnis Nutzerin – Klägerin dar, für welches die Beklagte nicht verantwortlich ist und welches ihr somit nicht zum Nachteil gereichen darf. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Höhe des zu regulierenden Schadens nicht zugesagt wurde und zudem mit Einwendungen zu rechnen gewesen sei, insbesondere auch angesichts der von der Beklagten schon anhand der Formulierungen im Schreiben vom 1.11.2017 beabsichtigten Schadenssteuerung in ihrem eigenen Interesse, vermag sich das Gericht dieser Begründung nicht anzuschließen. Im vorliegenden konkreten Fall ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass zum einen die Beklagte lange vor der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten ihre Einstandsverpflichtung dem Grunde nach und ohne Einschränkungen erklärt hat. Eine Übernahmeerklärung für alle Kosten der Höhe nach, ohne ansatzweise eine Information zu besitzen, welche Positionen geltend gemacht werden (Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsaufwand, Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, Schmerzensgeld, Sachverständigenkosten, etc. / pp.) und welche Abrechnungsart gewählt wird (konkret, abstrakt), existiert nicht. Insofern sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, um festzustellen, ob es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, der die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert oder nicht. Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, wäre per se immer die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und es bedürfte nicht des Korrektivs der Erforderlichkeit aus der ex-ante-Perspektive. Denn ohne Bezifferung des Schadens kann die eintrittspflichtige Versicherung keine Regulierungszusage der Höhe nach abgeben. Es stellt ein völlig unrealistisches Szenario dar, dass ohne Übersendung von Schadensunterlagen der Versicherer einen „Freifahrtschein“ für den Geschädigten ausstellt, indem er die Übernahme des Schadens in der gesamten Höhe in Aussicht stellt ohne zu wissen, welche Positionen geltend gemacht werden. Vielmehr dürfte mit der oben zitierten Entscheidung des BGH gemeint sein, dass im konkreten Fall aus der ex-ante-Sicht eines wirtschaftlich vernünftig handelnden Geschädigten zu beurteilen ist, ob auch die Schadenshöhe bei der Regulierung Probleme bereiten wird oder nicht. Dabei spielt zum einen die absolute Höhe des geltend gemachten Schadens und zum anderen auch die Art der geltend gemachten Positionen eine Rolle. Die Höhe bewegt sich vorliegend zwar bereits im hohen, nämlich 5-stelligen Bereich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin offensichtlich in der Lage war, Kosten für die vorab per Gutachten geschätzte und im Dezember durchgeführte Reparatur im fast 5-stelligen Bereich vorzufinanzieren oder aber für die Zahlung einen Aufschub zu vereinbaren, ohne zu wissen, welcher Schuldner / welche Versicherung einstandspflichtig ist. Die Vorfinanzierung bzw. die Gefahr der eigenen Inanspruchnahme durch den beauftragten Sachverständigen und die Reparaturfirma stellte für die Klägerin finanziell offenbar kein Problem dar, andernfalls sie sich früher als 3 Monate nach dem Unfall um die Regulierung bemüht hätte. Insofern stellt vorliegend allein die Schadenshöhe kein Merkmal dar, das einen einfach gelagerten Fall ausschließt. Die geltend gemachte Regulierung bezieht sich auf unproblematische Positionen: die Klägerin hat nach erfolgter Reparatur konkret die Instandsetzungskosten, Gutachterkosten, Wertminderung und eine Kostenpauschale abgerechnet. Nach erfolgter Reparatur kommt dem Geschädigten das von der Rechtsprechung entwickelte Instrument des Werkstattrisikos zugute. Zum Schutz des Geschädigten greifen Einwendungen gegen evt. unnötige oder überteuerte Reparaturmaßnahmen nicht durch. Die Wertminderung war angesichts des neuwertigen Zustandes des beschädigten Klägerfahrzeugs ebenfalls eine Position, die sich geradezu aufdrängte. Sachverständigenkosten stellen ebenfalls eine gängige Schadensposition dar, die zwar von den Versicherern nicht immer vollständig reguliert werden, aber unbestritten zu den zu erstattenden Kosten zählen, die der Geschädigte ersetzt verlangen kann. Die Klägerin hat somit gängige Schadenspositionen in der aus Sicht des Geschädigten vorteilhaften konkreten Abrechnungsweise geltend gemacht. Die Klägerin betreibt zudem ein Unternehmen mit 54 Mitarbeitern, so dass sie aufgrund der von ihr betriebenen Logistik für den eigenen Geschäftsbetrieb als geschäftlich gewandt einzustufen ist. Unter Einbeziehung und Abwägung all dieser Umstände hätte ein wirtschaftlich vernünftig agierender Geschädigter in der Position der Klägerin ein selbst verfasstes Bezifferungsschreiben an die Beklagte geschickt, um Kosten im hohen dreistelligen Bereich einzusparen, zumal sie die entsprechenden Unterlagen auch an ihre Rechtsanwälte geschickt hat. Die Übersendung exakt dieser Unterlagen an die Beklagte beinhaltet keinen Mehraufwand. Wenn die Beklagte auf das entsprechende Aufforderungschreiben hin Abzüge bei der Schadenshöhe vorgenommen hätte, wäre die Einschaltung eines Anwalts offenkundig erforderlich gewesen. Für die erste Bezifferung bei Vorliegen einer Regulierungszusage wie im vorliegenden Falls gilt dies allerdings nicht. Mangels Erforderlichkeit sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von der Beklagten daher nicht zu ersetzen. Der Klägerin stehen daher die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 805,20 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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