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Urteil

120 Js -539 Ds 28/18- 14/17

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2019:0927.120JS539DS28.18.1.00
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Tenor

Die Angeklagten werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. Gründe: I. Nach der Anklage liegt den Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last: Am 26.08.2019 besuchten die Angeklagten E., L., U. und G. das Spiel des Fußballvereins O. gegen den Fußballverein I. im Stadion in Köln. Dabei befanden sie sich nebst anderen Fans auf einer Tribüne. Nachdem ein namentlich nicht bekannter Fan den Gesang „all cops are bastards, ACAB“ anstimmte, stimmten die Angeklagten ein. Im Stadion befanden sich Polizeibeamte, so auch die Zeugen T., Z. und N., die mit einer Kamera u.a. den genannten Gesang auf Video aufzeichneten. Dabei sollen die Angeklagten nach der Anklage die im Stadion anwesenden Polizeibeamten durch den Gesang in beleidigender Weise in ihrem Ehrgefühl verletzt haben. Dies sei von ihnen beabsichtigt gewesen. II. Von diesem Vorwurf waren die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Das Einstimmen in den Gesang „all cops are bastards, ACAB“ stellt im vorliegenden Fall schon keine tatbestandliche Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar. Die Beleidigung im Sinne der Norm setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung voraus. Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (Schönke/Schröder/ Eisele/Schnittenhelm , § 185 StGB Rn. 1 m.w.N.). Bei der Auslegung der zu beurteilenden Äußerung ist von deren objektivem Sinn- und Erklärungsinhalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfG, Beschl. vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303). Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, welcher sich insbesondere von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung einer umstrittenen Äußerung wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Auf der Stufe der Normauslegung erfordert Art. 5 Abs. 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist, im konkreten Fall der persönlichen Ehre der im Station anwesenden Polizeibeamten (BVerfG, Beschl. vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3304). Im Hinblick auf die Beleidigungsfähigkeit eines Kollektivs stellt das Bundesverfassungsverfassungsgericht zudem in seiner ständigen Rechtsprechung weiter fest, die persönliche Ehre eines Menschen, die durch die Strafdrohung des § 185 StGB vor Angriffen geschützt werden soll, lasse sich nicht rein individuell und losgelöst von den kollektiven Bezügen, in denen er steht, betrachten. Der einzelne bewegt sich in zahlreichen, überindividuellen Zusammenhängen, die er teils frei wählt, teils ohne eigenes Zutun akzeptieren muss und die Rollen- und Verhaltenserwartungen begründen, denen er unterworfen ist. Auch von seiner Umwelt wird er mit den Kollektiven, denen er angehört, und den sozialen Rollen, die er ausfüllt, mehr oder weniger identifiziert. Sein Ansehen in der Gesellschaft hängt unter diesen Umständen nicht allein von seinen individuellen Eigenschaften und Verhaltensweisen, sondern auch von den Merkmalen und Tätigkeiten der Gruppen, denen er angehört, oder der Institutionen, in denen er tätig ist, ab. Insofern können herabsetzende Äußerungen über Kollektive auch ehrmindernd für ihre Mitglieder wirken (BVerfG, Beschl. vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303). Allerdings lässt sich bei herabsetzenden Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung die Grenze zwischen einem Angriff auf die persönliche Ehre, die Art. 2 I i.V. mit Art.1 Abs. 1 GG schützt und die nach Art. 5 Abs. 2 GG Beschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigt, und einer Kritik an sozialen Phänomenen, staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen oder sozialen Rollen und Rollenerwartungen, für die Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gerade einen Freiraum gewährleisten will, nicht scharf ziehen. Einer Bestrafung wegen derartiger Äußerungen wohnt deswegen stets die Gefahr überschießender Beschränkungen der Meinungsfreiheit inne. Es ist dann allerdings inkonsequent, eine herabsetzende Äußerung, die ohne nähere Eingrenzung, wie hier alle Polizisten zum Gegenstand hat, nur deswegen speziell auf die im Stadion anwesenden Beamten zu beziehen, weil diese Teil der Gesamtheit aller Polizisten sind. Da jedes große Kollektiv in kleinere Untergruppen zerfällt, verwandelt sich durch den Rekurs auf irgendeine von ihnen auch eine völlig unspezifizierte und deswegen straflose Äußerung in eine persönliche und damit strafbare Kränkung. Mehrere Einzelpersonen als Angehörige einer Personenmehrheit können unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden. Die Bezeichnung muss dabei eine nach äußeren Kennzeichen abgegrenzte Mehrheit treffen (BVerfG, Beschl. vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303). Die Kundgabe des Akronyms ACAB fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (BVerfG, Beschl. vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303). Sie genießen den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Parole ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck (BVerfG, Beschl. vom 26.02.2015 - 1 BvR 1036/14 -, NJW 2015, 2022). Die Meinungsfreiheit findet in den allgemeinen Gesetzen und der durch diese geschützten Rechte Dritter ihre Grenze. Dies ist der Fall, wenn eine Meinungsäußerung die Betroffenen ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletzt. Dabei kann eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (BVerfG, Beschl. vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3304). Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfG, Beschl. vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303). Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (BVerfG, Beschl. vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3304; BVerfG, Beschl. vom 17.05.2016 – 1 BvR 2150/14, NStZ-RR 2016, 278). Vorliegend liegt nach der Würdigung der Gesamtumstände keine hinreichende Individualisierung der grundsätzlich nicht zu beanstandenden und von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Äußerung „ACAB“ als negatives Werturteil vor. Hinreichende Gründe dafür, dass sich die allgemein formulierte Äußerung im konkreten Fall auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, lassen sich ihnen nicht entnehmen. Hierfür reicht es nicht, dass die die Parole wahrnehmenden Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen bilden. Ebenso wenig genügt es den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine personalisierte Zuordnung der Äußerungen, dass sich zur Sicherung des besuchten Fußballspiels auch Einsatzkräfte der Polizei im Stadion befanden und nach der Vorstellung der Angeklagten die Möglichkeit bestand, dass diese den fraglichen Gesang wahrnehmen würden. Dass sich beispielsweise der Zeuge N. von den Gesängen angesprochen und beleidigt fühlte, reicht, wie oben bereits dargestellt, für die die Einordnung der Äußerung „ACAB“ als Beleidigung nicht aus. Durch die Beweisaufnahme konnten zudem keine Feststellungen getroffen werden, die eine strafbegründende Deutung des fraglichen Gesanges erlauben würden, wie etwa weitere Äußerungen, die auf eine bewusste Adressierung des Gesangs an die im Station anwesenden Polizeibeamten hindeuten. Allein der Umstand, dass der namentlich nicht bekannte Initiator des Gesangs in Richtung der Polizeibeamten zeigt und im Anschluss den Gesang anstimmt, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr bleibt es bei einer bloßen Meinungsäußerung in Bezug auf die Gruppe aller Polizeibeamten. Dabei darf ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass sich hinter den filmenden Polizeibeamten ein ganzes Stadion erschloss. Mit großer Sicherheit überstieg die Zahl der sich dort befindlichen Besucher die Anzahl der anwesenden Polizeibeamten deutlich. Zudem konnten auch die restlichen Besucher den Gesang ebenfalls wahrnehmen. Es war also keineswegs so, dass ausschließlich die anwesenden Polizeibeamten den Gesang wahrnehmen konnten, was möglicherweise eine andere rechtliche Bewertung zur Folge gehabt hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Fans einschließlich der Angeklagten in der auf dem Video erkennbaren Tribüne, den Gesang anstimmten, um möglicherweise auf die Filmaufnahmen der Beamten zu reagieren. Letzteres scheint zudem schon deswegen fraglich, weil die Kamera ausweislich der vorliegenden Videodateien, die auch Aufnahmen beinhalten, die zeitlich deutlich vor dem fraglichen Gesang stattgefunden haben, bereits vor dem Gesang aufgebaut gewesen sein muss. Somit war der Gesang offenkundig keine unmittelbare Reaktion auf das Filmen durch die Beamten. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, nimmt dies dem Gesang – anders als es das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 19.03.2019 vertreten hat – nicht die Qualität einer Meinungsäußerung und gibt ihm nicht zwingend eine beleidigende und mithin strafbegründende Deutung. Das Filmen wäre im diesem Fall allenfalls der Anlass für die fragliche gesangliche Äußerung. Jedoch begründet allein das Vorhandensein eines konkreten Auslösers bei einer von der Meinungsfreiheit geschützten Kollektivbezeichnung nicht auch gleich deren beleidigenden und strafbaren Charakter. Eine für die Strafbarkeit der Kollektivbezeichnung erforderliche Individualisierung lässt sich aus ihr ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht begründen. Anders als das Landgericht es in seinem Beschluss vom 19.03.2019 ausführt, begründet das Bundesverfassungsgericht in seinem oben zitierten Beschluss vom 17.05.2016 die Straffreiheit des Hochhaltens eines Plakats mit der Aufschrift „ACAB“ im Stadion nicht damit, dass vor dem dortigen Spiel allgemeine Kritik an der Polizei im Zusammenhand mit den Einsätzen bei dem Projekt „Stuttgart 21“ geäußert worden war und somit das Hochhalten des Banners nicht strafbar sei. Das Bundesverfassungsgericht führt diesen Umstand in seiner Entscheidung nach der Prüfung der oben genannten Kriterien lediglich als Indiz dafür an, dass es sich im dort zu entscheidenden Fall um eine allgemeine Kritik an der Polizei und folglich um eine nicht strafbare Meinungsäußerung gehandelt habe. Daraus den Schluss zu ziehen, dass die grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Äußerung „all cops are bastards“ nur dann straffrei sei, wenn auch im Übrigen zu dem jeweiligen Zeitpunkt der zu beurteilenden Äußerung die Polizei in der allgemeinen Kritik stehe, ist mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren und widerspricht im Übrigen auch der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage. Denn die Qualifizierung als Meinungsäußerung kann nicht davon abhängen, wie gerade der öffentliche Meinungstrend zu einer bestimmten Frage lautet. Maßgebend ist allein die Frage der hinreichenden Individualisierung der Kollektivbezeichnung, die – wie bereits ausgeführt – hier nicht gegeben ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.