Urteil
261 C 77/19
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2019:0730.261C77.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 218,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.3.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16% und die Beklagte zu 84%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 218,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.3.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16% und die Beklagte zu 84%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ohne Tatbestand gemäß §§ 313a, 495a ZPO – Entscheidungsgründe: Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in tenorierter Höhe. Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann; es ist also vom Normaltarif auszugehen. Für die Ermittlung des Normaltarifs sieht das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage an. Hiervon geht offensichtlich auch der BGH aus, der u.a. in den Entscheidungen vom 14.10.2008, 17.5.2011 und 18.12.2012 die Heranziehung der Schwacke- Liste nicht beanstandet. Bei der Bildung der aufgeführten Werte hat sich der Schwacke- Auto- Mietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. Die Schwacke- Organisation tritt als neutrale Sachverständigenorganisation auf. Sie verzichtet bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auf reine Internetrecherche und wertet schriftliche Preislisten aus, die für jeden frei zugänglich sind. Schwacke hat ausweislich des Editorials im Jahr 2016 Informationen von 5.175 Vermietstationen ausgewertet. Es lagen außerdem 4.237 Preisinformationen der überregional tätigen Anbieter und von zahlreichen regional tätigen Autovermietern vor, die per Doppelmeldung überprüft wurden; außerdem wurden bei 215 Anbietern die Preis-Informationen aus dem Internet als PDF-file o.ä. ausgedruckt. Ferner wurden Überprüfungen der zugesandten Preisinformationen durch anonyme Stichproben und Plausibilitätskontrollen durchgeführt. Die Manipulationsmöglichkeiten, die hinsichtlich der Schwacke-Liste immer wieder als Kritikpunkt angeführt werden, dürften in Hinblick hierauf sehr gering sein. Die Beklagte hätte demgegenüber konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen. Die Anwendung der Schwacke-Liste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu vorbringt und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Dass den Geschädigten in der konkreten Situation ein günstiger Tarif zugänglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Für einen solchen Umstand, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, ist die Beklagte beweispflichtig (BGH, Urteil vom 2.2.2010, Az: VI ZR 139/08). Woher die Beklagte ihre Kenntnis nimmt, dass Erkundigungen von Kunden zuvor über Internet oder Telefon eingeholt werden, erschließt sich dem Gericht nicht. Gerade auf ältere Generationen, die mit dem Internet nicht vertraut sind und persönliche Gespräche vorziehen könnten, dürfte dies nicht zutreffen. Es ist auch nicht verständlich, wie ein Sachverständiger hierüber Auskunft geben sollte. Der allgemeine Verweis auf die Fraunhofer- Studie und die dort aufgeführten Tarife reicht ebenfalls nicht aus. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet ist, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dies hat der BGH wiederholt bestätigt (u.a. BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Es liegt auch nicht schon ein solcher Mangel darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08). Zudem bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Fraunhofer- Studie. Das Fraunhofer Institut hat im Jahr 2013 mit der nicht belegten Begründung, dass der Anmietzeitraum nur in äußerst seltenen Fällen Einfluss auf den Preis habe, einen Anmietzeitpunkt gewählt, der nicht zwischen Donnerstag 14 Uhr und Montag 9 Uhr lag. Evtl. Ferieneinflüsse, Sondertarife u.ä. wurden nicht berücksichtigt und flossen auch nicht in Durchschnittspreise ein. Es wurde außerdem jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt, was durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten eines Falles wie des vorliegenden erfassenden Repräsentativität der in der Studie abgebildeten Werte begründet. Denn gerade die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit kennzeichnet in einer erheblichen Anzahl von Fällen die Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, welches an Stelle des infolge des Unfalls fahruntauglichen Fahrzeugs benötigt wird (OLG Köln, Urteil vom 8.11.2011, Az: I-15 U 54/11). Die Erhebung auf Internetbasis umfasste 1578 Anmietstationen, die auf nur sieben verschiedene, überregionale Anbieter entfallen. Mittelständige oder kleine Anbieter wurden hierbei überhaupt nicht mit einbezogen. Dabei wurden von insgesamt 981.922 Einzelwerten 965.726 über das Internet erhoben. Auch bei den telefonischen Befragungen entfielen ca. 50% auf die sechs größten Anbieter, wobei genaue Zahlen diesbezüglich in der Methodik der Fraunhofer-Studie nicht genannt werden. Dass hierdurch der relevante örtliche Markt abgebildet wird, erscheint sehr zweifelhaft. Hinzu kommt, dass bei Anbietern häufig Mehrfachbefragungen erfolgen, die in die Studie eingehen, was eine Repräsentativität der Umfrageergebnisse nicht gerade erhöht. Außerdem ist die Haftungsreduzierung, die als typisch bezeichnet wird, mit einer deutlich höheren Selbstbeteiligung von € 750,00 und € 950,00 angesetzt als bei Schwacke, ohne dass Kosten für eine weitere Herabsetzung der Selbstbeteiligung genannt sind. Ferner sind Nebenkosten nicht erfasst. Für die Folgejahre gilt entsprechendes. Internetangebote stellen auch im Übrigen nach Ansicht des Gerichts keine geeignete Vergleichsgrundlage dar. Abgesehen davon, dass nicht jedes Mitglied der Bevölkerung über einen Computer und Internetzugang verfügt setzt die Internetanmietung regelmäßig eine Vorabreservierung voraus und ist insoweit nicht mit einer Vorort-Anmietung vergleichbar. Auch ist bei Internetangeboten die Anmietzeit von Anfang an befristet. Ferner werden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben; eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wird nicht abgegeben. Die Postleitzahlengebiete sind außerdem derart groß gewählt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste kaum möglich ist. Da ein Geschädigter grundsätzlich eine Anmietung in Wohnort- oder Werkstattnähe vornimmt, können weiter entfernte Mietwagenanbieter in einem groß gewählten Gebiet die Preise erheblich verzerren. Die genannten Bedenken sprechen auch gegen die telefonische Erhebung des Fraunhofer Instituts. Hier sind die PLZ-Gebiete zudem derart groß gewählt, dass ein Vergleich nicht möglich ist. Das Gericht sieht auch nicht den Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke als geeignete Grundlage für eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten an, der nunmehr vom OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2012, Az: 15 U 212/12) zugrunde gelegt wird (so auch LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, Az: 11 S 374/12, das weiterhin die Anwendung der Schwacke-Liste bejaht). Die Bedenken des OLG Köln gegen die Schwacke-Liste kann das erkennende Gericht nicht teilen. Wie bereits oben dargelegt übernimmt Schwacke die Antworten aus den versendeten Fragebögen nicht blind, sondern führt in großem Umfang Überprüfungen durch Doppelerhebungen und Internetlisten durch. Dass die Preise der Schwacke-Liste in den Jahren 2010 bis 2012 gestiegen sind, während die der Fraunhofer-Liste gesunken sein sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nicht belegt, dass die sinkenden Preise der Fraunhofer-Liste zutreffend sein sollen; auch ist die Vergleichbarkeit der Listen aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsmethoden eingeschränkt. Zudem überzeugt der Verweis auf sinkende Preise und den behaupteten Preiskampf der Mietwagenunternehmen nicht. Es könnte ebenso angenommen werden, dass ein Steigen der Mietwagenpreise realistisch ist, da nach der dts-Nachrichtenagentur auch die Preise für die Anschaffung von Fahrzeugen steigen, wobei der Anstieg deutlich über die Inflation hinausgeht (Meldung der dts- Nachrichtenagentur vom 13.6.2013, zu finden über www.finanznachrichten.de). Dies spricht eher dafür, dass die Erhebungen von Schwacke zutreffend sind als die der Fraunhofer Agentur. Ferner ist noch einmal darauf zu verweisen, dass der Bundesgerichtshof auch in seinen letzten Urteilen die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gebilligt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.2012, Az: VI ZR 40/10) und dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens die Art der Schätzgrundlage nicht vorgegeben ist. Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht es nicht als überzeugend ansieht, aus zwei Schätzgrundlagen, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln Mängel aufweisen und an sich nicht geeignet sein sollen, einen Mittelwert zu bilden, der nunmehr eine taugliche Schätzgrundlage darstellen soll. Die Unterschiede in den Erhebungsmethoden und die erhebliche größeren Postleitzahlengebiete der Fraunhofer-Liste lassen nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Mittelwert aus beiden Listen nicht als taugliche Schätzgrundlage erscheinen. Das Schreiben der Beklagten vom 16.1.2019 kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Zwar kann einem Geschädigten ein Verstoß gegen die ihm gemäß § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, wenn feststeht, dass ihm ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war (BGH, Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017, 11 S 473/15). Dies ist hier indes nicht der Fall. In dem Schreiben vom 16.1.2019 ist kein konkretes Angebot enthalten, vielmehr fehlen jegliche Informationen zur Fahrzeugklasse, den Konditionen der Anmietung, enthaltenen Kilometern, Zustellung und Abholung, Haftungsreduzierung und deren Bedingungen und den Anmietstationen, an denen die Klägerin ein Fahrzeug hätte erhalten sollen. Bei einem derart unbestimmten „Angebot“ hätte die Geschädigte eine Vielzahl von Nachfragen stellen müssen, um zu eruieren, ob es sich für sie um ein geeignetes Fahrzeug handelte, wie sie dieses hätte erhalten können und ob der Preis in Hinblick auf etwaige Zusatzleistungen tatsächlich der Endpreis gewesen wäre. Auch ist nicht ersichtlich, ob zur Anmietung eine Kreditkarte oder eine Vorfinanzierung nötig gewesen wäre. Dies ist alles andere als „ohne weiteres zugänglich“. Ohne diese Informationen war es für die Klägerin nicht möglich, das Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihr gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen. Auch die vorgelegten Angebote der Firmen Europcar und Sixt führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese betreffen schon einen anderen Zeitraum als den, für den der Geschädigte ein Mietfahrzeug in Anspruch nahm. Die pauschale Behauptung der Beklagten, dass diese auch für Januar 2019 gültig gewesen wären, wurde in keiner Weise näher ausgeführt oder durch Belege gestützt. Es ist allgemein bekannt, dass Mietwagenkosten zu bestimmten Zeiten aufgrund erhöhter Nachfrage (Ferien, Messe etc.) erheblich voneinander abweichen können. Weshalb gerade die von der Beklagten eingereichten Angebote für Juni 2019 die gleichen Tarife ausweisen sollen wie im Anmietzeitraum ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zwangsläufig so, dass die Mietwagenpreise sich mit der Zeit steigern, wie das Gericht bei eigenen Recherchen im Internet feststellen konnte. Zum Teil lagen Preise aus einem späteren Zeitraum weit über den von Versicherungen in ihren Screenshots genannten Preisen, zum Teil aber auch darunter. Das Beweisangebot, der Preis von Juni 2019 sei mit dem im Anmietzeitraum identisch, erfolgte offensichtlich völlig ins Blaue hinein; eine Beweiserhebung hierzu würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. Ferner ist die Mietzeit von vorneherein festgelegt, was bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs während der Reparatur eines Unfallwagens problematisch sein dürfte. Es ist außerdem eine unklare Vormietzeit berücksichtigt und der Mietpreis teilweise bereits online zu zahlen. Bei allen Angeboten sind die Kosten für Zusatzleistungen nicht aufgeführt. Bei Sixt liegt die Höhe des Selbstbehalts bei € 950,00, bei Europcar ist dies nicht einmal zu erkennen. Ob eine Zustellung und Abholung möglich wäre und die genannten Tarife hierbei auch gelten würden, ist nicht ersichtlich. Es ist bei keinem Angebot zu erkennen, ob für die Anmietung ein Mindestalter oder Mindestführerscheinbesitz erforderlich sind. Die Konditionen der Anmietung sind nicht einmal im Ansatz vorgetragen. Hinzu kommt, dass das Angebot der Fa. Sixt ein anderes PLZ-Gebiet als das der hier erfolgten Anmietung betrifft und außerdem 23 km vom Wohnort der Klägerin entfernt ist. Auch die Anmietstelle von Europcar ist ca. 17 km entfernt, während die Klägerin hier eine Anmietung in einer Entfernung von nur etwas über 1 km vornahm. Zudem handelt es sich um Internetangebote. Hierauf kann ein Geschädigter nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht verwiesen werden. Die Mietzeit ist, wie bereits erläutert, von vorneherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vorneherein feststeht, problematisch sein kann. Ferner ist zur Anmietung eine Kreditkarte oder die Stellung einer Barkaution erforderlich. Beides ist dem Geschädigten nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zuzumuten. Dies liegt bei der Stellung einer Barkaution auf der Hand. Auch kann von einem Geschädigten nicht verlangt werden, dass er in Zeiten hoher Internetkriminalität seine Kreditkartendaten im Internet angibt und sich hierdurch einem Missbrauchsrisiko aussetzt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, Az: 5 U 44/10). Zudem liegt es gerade bei Unfällen nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offenhalten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen durch ein Mietwagenunternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten (OLG Köln, Urteil 8.11.2011, Az: I-15 U 54/11). Derartige Internetangebote stellen im Übrigen einen Sondermarkt dar, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (LG Bonn, Urteil vom 18.7.2011, Az: 1 O 78/11; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 6.8.2010, Az: 5 S 111/09). Hiergegen spricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Der Tatrichter ist weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen, er muss jedoch dann die Eignung der Listen und Tabellen klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Urteil des BGH vom 18.12.2012). Der BGH hat nur eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag gefordert; er hat jedoch kein Ergebnis dieser Auseinandersetzung vorgegeben. Die von der Beklagten eingereichten Online-Anfragen sind aus den genannten Gründen nicht geeignet, die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern. Anzuwenden ist grundsätzlich der Schwacke Automietpreisspiegel für das Jahr der Anmietung. Da für 2019 noch keine Schwacke-Liste vorliegt ist die des Jahres 2018 heranzuziehen. Abzustellen ist auf das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste. Für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert spricht gegenüber dem Moduswert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, da es bei Letzterem zu erheblichen Verzerrungen kommen kann, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802; OLG Köln, Urteil vom 01. August 2013, Az: I-15 U 9/12, Rn. 42). Insoweit im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az: 15 U 186/12) sind nach der Auffassung des erkennenden Gerichts nicht die in der Schwacke-Liste aufgeführten Pauschalen zu addieren. Vielmehr ist für die Berechnung unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgeblich. Abzustellen ist auf einen 1-Tages-Tarif, der anhand der höchsten, von der Gesamtmietdauer umfassten Pauschale berechnet wird. Dies stellt sicher, dass Kosten, die nur einmal anfallen, wie etwa Vertragsabschluss, Säuberungskosten, Bereitstellung, Rückgabe etc. sowie die in kürzere Anmietzeiträume aufgenommenen Risikozuschläge für Leerstände, nicht mehrfach mit in die Berechnung eingehen. Hiergegen spricht auch nicht, dass in der Schwacke-Liste die verschiedenen Pauschalen aufgeführt sind. Denn dort ist nicht vorgegeben, dass diese Pauschalen addiert werden müssen; vielmehr wird durch die unterschiedlichen Pauschalen verdeutlicht, dass die Tageskosten bei längerer Anmietung meist geringer werden. Weshalb dies keine Berücksichtigung finden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dies ist sicherlich auch von den Erstellern der Schwacke-Liste nicht beabsichtigt; vielmehr dürfte es nur nicht möglich gewesen sein, für jeden denkbaren Zeitraum eine eigene Pauschale anzugeben. Dies stellt auch keine Betrachtung ex-post dar, da der Umstand, dass die genaue Anmietdauer nicht feststand, schon insoweit beachtet ist, dass dies für die Schwacke-Liste und gegen die des Fraunhofer Instituts spricht. Unter den gegebenen Umständen (PLZ-Gebiet 868, Gruppe 4) ergibt sich aus einem 3-Tagestarif von € 266,88 (nicht 278,88) ein Tagespreis von € 88,96. Hieraus folgt die Abrechnung: 5 x € 88,96 € 444,88 Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist nicht geltend gemacht. Da die Geschädigte kein klassenniedrigeres Fahrzeug anmietete ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, den das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 10% schätzt, § 287 ZPO. Hieraus ergibt sich ein Tarif von € 400,32. Reguliert wurden bereits € 181,48 gezahlt. Es verbleibt ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 218,84 . Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286ff BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Eine Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Streitwert: € 259,73