Urteil
148 C 408/18
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2019:0725.148C408.18.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei die Kosten des Rechtsstreits bis zum 20.02.2019 zu tragen hat.
2. Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Partei kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grundlage dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die klagende Partei zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei die Kosten des Rechtsstreits bis zum 20.02.2019 zu tragen hat. 2. Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Partei kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grundlage dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die klagende Partei zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages. Tatbestand: Die Parteien stritten ursprünglich über Schadensersatzansprüche wegen unbefugten öffentlichen Zugänglichmachens des Films „Maze Runner – Die Auserwählten im Labyrinth“ (im Folgenden: Werk). Nach Klageänderung streiten sie nunmehr darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Werk, für welches die Klägerin in Anspruch nimmt, zur umfassenden Geltendmachung aller Rechte im Zusammenhang mit der Verletzung exklusiver Nutzungsrechte an diesem durch sog. Filesharing ermächtigt zu sein, wurde am 25.12.2014 über den Internetanschluss der beklagten Partei Dritten öffentlich zum Download via Online-Tauschbörse angeboten. Auf die Abmahnung der klagenden Partei vom 02.03.2015 (Anlage K 4-1 = 45 ff. GA) reagierte die beklagte Partei am 10.03.2015 durch Abgabe einer Unterlassungserklärung, auf deren weiteren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 4-2 = Bl. 58 ff. GA). Die klagende Partei ist der Ansicht, die beklagte Partei habe die Kosten des hiesigen Rechtsstreits zu tragen, da diese, was unstreitig ist, erst im Klageverfahren mitgeteilt habe, dass tatsächlich ein Dritter die ursprünglich ihr vorgeworfenen Rechtsverletzungen begangen habe. Bis dahin habe sie diese Informationen grundlos und bewusst zurückgehalten und durch sinngemäßes Hindeuten auf fehlerhafte Ermittlungen über ihre Kenntnisse hinsichtlich der Rechtsverletzung getäuscht. Dadurch sei sie, die Klägerin, auf eine falsche Fährte gelockt und über Prozessrisiken getäuscht worden. Die klagende Partei behauptet, dass sie die beklagte Partei nicht verklagt hätte, hätte diese ihre Informationen früher preisgegeben. Soweit die Beklagte insoweit auf ein Parallelverfahren verweise, indem schon vorprozessual auf einen Dritttäter hingewiesen worden sei, übersehe sie, dass dort letztlich keine Klage erhoben worden sei. Ursprünglich hatte die klagende Partei beantragt, die beklagte Partei zur Zahlung von mindestens 1.000,00 € Schadensersatz sowie Erstattung ihrer Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 215,00 € zu verurteilen. Nachdem diese im Rahmen der Klageerwiderung vortrug, ein ehemaliger Studienfreund ihres Ehemannes, der Zeuge K., habe zur Tatzeit ebenfalls auf ihren Internetanschluss zugreifen können und in einem Telefonat, welches ihr Ehemann nach Erhalt der Abmahnung mit diesem geführt habe, eingeräumt, Filesharing-Software genutzt und die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen zu haben, hat die Klägerin ihre Klage umgestellt. Die klagende Partei beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Beklagtenseite die Kosten des Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Zulassung der Klageänderung zu tragen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, in der Klageänderung liege eine teilweise Klagerücknahme, sodass die klagende Partei schon aus diesem Grunde die Kosten des hiesigen Rechtsstreits zu tragen habe. Die Feststellungsklage sei unzulässig, da die Klägerin stattdessen Leistungsklage erheben könne. Im Übrigen sei sie vorprozessual ihrer Auffassung nach weder zur Antwort noch zur Auskunft verpflichtet gewesen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch verletzte die Privat- und ggf. Intimsphäre des Abgemahnten und weiterer Personen. Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn sie nicht für die Abmahnkosten, dafür aber für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen hätte. Die Beklagte behauptet ferner, ihren Prozessbevollmächtigten sei aus einer Vielzahl vergleichbarer Filesharing-Fälle bekannt, dass die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigte auch nach Benennung eines Täters weiterhin Forderungen gegen den Anschlussinhaber erhöben. Dies auch dann, wenn ein Schuldanerkenntnis des Täters vorgelegt worden sei. Auch bei vorprozessualer Benennung des Täters hätte dies also die Klageerhebung gegen sie nicht verhindert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist auch begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die in dem Übergang zum Feststellungantrag hinsichtlich der Kostenlast liegende Klageänderung ist zulässig, weil sachdienlich (§ 263 Alt. 2 ZPO), da sie Folgeprozesse über den nunmehr geltend gemachten materiellen Kostenerstattungsanspruch vermeidet. Indem sie zu einem Austausch des Streitgegenstandes und nicht nur zu einer Beschränkung des ursprünglichen Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes führt, liegt darin entgegen der Auffassung der beklagten Partei hingegen keine teilweise Klagerücknahme im Sinne der §§ 264 Nr. 2, 269 ZPO. Anstelle von Schadensersatzansprüchen nach §§ 97, 97a UrhG, macht die klagende Partei nunmehr einzig einen materiellen Kostenerstattungsanspruch wegen treuwidrig unrichtiger bzw. unvollständiger Auskunft geltend, wodurch sich sowohl der Klageantrag als auch der diesem zugrundeliegende Sachvortrag vollständig verändert haben. Für eine Anwendung von § 269 ZPO ist daher kein Raum (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 263 ZPO, Rn. 6 f.). Das für eine Feststellungsklage erforderliche sog. Feststellungsinteresse liegt vor. Dies ist stets dann der Fall, wenn einem Recht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, etwa weil der Prozessgegner dessen Existenz ernstlich bestreitet oder dessen Verjährung unmittelbar bevorsteht (vgl. BeckOK ZPO/ Bacher , 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 256 Rn. 20 f.). So ist es auch hier, nachdem die beklagte Partei jegliche Verpflichtung zur Erstattung der durch den hiesigen Rechtsstreit entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten entschieden von sich gewiesen und der klagenden Partei somit jeglichen Erstattungsanspruch abgesprochen hat. Zuletzt steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage entgegen der Ansicht der beklagten Partei auch nicht der Vorrang einer alternativ zu erhebenden Leistungsklage entgegen. Zwar sind Feststellungsklagen diesen gegenüber grundsätzlich subsidiär. Anderes gilt aber, wenn die Schadensentwicklung – wie hier – noch nicht vollständig abgeschlossen und eine Bezifferung daher unmöglich ist (BeckOK ZPO/ Bacher , 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 256 Rn. 27). Bezifferbar sind zwar die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien für die jeweilige Instanz lassen sich vor Abschluss derselben jedoch noch nicht endgültig bestimmen. So hängt etwa die Höhe eines nach Nr. 7005 VV RVG zu zahlenden Tage- und Abwesenheitsgeldes davon ab, wie lange die jeweilige Geschäftsreise dauerte, und die Höhe der zu erstattenden Reisekosten von der Anzahl gefahrener Kilometer bzw. der (angemessenen) Kosten des genutzten Verkehrsmittels (vgl. Nr. 7003 und 7004 VV RVG). Ferner ist für die Bestimmung der insoweit anzusetzenden Kosten von Bedeutung, ob die Reise in Ausübung eines oder mehrerer Geschäfte des Rechtsanwalts diente (s. Vorb. 7 Abs. 3 VV RVG). II. Die Klage ist auch begründet. Der klagenden Partei steht gegen die beklagte Partei ein Kostenerstattungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB zu. 1. § 280 Abs. 1 BGB ist vorliegend anwendbar, da die Parteien durch ein Gefälligkeitsverhältnis miteinander verbunden sind. Der Begriff des Schuldverhältnisses und damit des Anwendungsbereichs von § 280 BGB ist weit gefasst und umfasst neben rechtsgeschäftlichen auch gesetzlich begründete Sonderverbindungen, mögen sie ein-, zwei-, gegen- oder mehrseitiger, entgeltlicher oder unentgeltlicher Natur sein (vgl. BeckOK BGB/ Lorenz , 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 280 Rn. 2). Eine Sonderverbindung im vorstehend genannten Sinne besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa auch zwischen Abmahnendem und dem zu Recht abgemahnten Rechtsverletzer, woraus sich beispielsweise Aufklärungspflichten ergeben können (so BGH, NJW 1995, 715 (716) m.w.N. – beck-online). Dies vorausgeschickt übersieht das erkennende Gericht zunächst nicht, dass sich diese im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze nicht unreflektiert auf das Urheberrecht übertragen lassen mögen, und zwar vorliegend schon alleine deshalb, weil die beklagte Partei die ihr ursprünglich vorgeworfenen Rechtsverletzungen (inzwischen) unstreitig nicht selbst begangen und für diese auch nicht als Störer einzustehen hat. Ebenso wenig verkennt es, dass in Literatur und Rechtsprechung streitig ist, ob zwischen dem zu Unrecht abgemahnten Anschlussinhaber und dem Abmahnenden eine Sonderrechtsbeziehung besteht (dafür: Röß , NJW 2019, 1983 (1984); i.E. wohl auch BeckOK UrhR/ Reber , 23. Ed. 20.4.2018, UrhG § 97a Rn. 29; dagegen etwa: i.E. Forch , GRUR-Prax 2014, 367 (368 f.); LG Köln, Urteil vom 11.09.2012 – 33 O 353/11 – beck-online). Für die Annahme einer solchen sprechen jedoch die folgenden Erwägungen: Schon ab dem Moment, in dem der Internetanschluss des Abgemahnten – wie hier – unstreitig von einem Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt wird, stehen sich jener und der Rechtsinhaber nicht länger wie unbeteiligte Dritte gegenüber. Denn damit wird eine im unmittelbaren Einflussbereich des Anschlussinhabers stehende und seiner Sachgewalt unterliegende Einrichtung (sei es dessen Router oder darüber hinaus womöglich auch ihm gehörende internetfähige Endgeräte) in einer Art und Weise verwendet, die zumindest den objektiven Tatbestand einer Straftat im Sinne von § 106 UrhG zulasten des Rechtsinhabers erfüllt. Mahnt dieser nun den Anschlussinhaber ab und reagiert letzterer, indem er nicht lediglich eine Unterlassungserklärung (ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht) abgibt, entsteht zwischen ihnen spätestens in diesem Zeitpunkt ein Gefälligkeitsverhältnis (i. w. S.) mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Ein solches ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der eine z.B. aus Freundschaftlichkeit oder bloßer Hilfsbereitschaft bereit erklärt, etwas zu tun, wozu er kraft Gesetz nicht verpflichtet ist und wofür er auch nicht entlohnt wird, ohne dass zugleich ein Leistungsanspruch des anderen entsteht. Hinzutreten muss der Wille, sich rechtlich zu binden, wobei es allerdings nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, wie sich das Verhalten der Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für einen objektiven Beobachter darstellt. Von Bedeutung sind insbesondere die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit für den Begünstigten, Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessen der Beteiligten (vgl. zum Ganzen Palandt/ Grüneberg , BGB, 78. Aufl. 2019, Einl v § 241, Rn. 7). Antwortet der zu Unrecht abgemahnte Verbraucher dem Abmahnenden, so geschieht dies freiwillig, denn (jedenfalls derzeit) besteht keine ausdrücklich kodifizierte Auskunftspflicht. Einen Auskunftsanspruch und damit spiegelbildlich eine Auskunftspflicht sieht das Gesetz nur in § 101 Abs. 1 und 2 UrhG vor, die jedoch jeweils ein Handeln gewerblichen Ausmaßes voraussetzen, woran es bei privaten Anschlussinhabern regelmäßig fehlt. Ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Auskunftsanspruch gem. §§ 259, 260, 242 BGB (hierzu s. BeckOK UrhR/ Reber , 24. Ed. 20.4.2018, UrhG § 97 Rn. 134) besteht ebenfalls nur gegenüber dem Rechtsverletzer. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 101 UrhG einerseits und gewohnheitsrechtlichem Auskunftsanspruch andererseits stellt die Abmahnung daher das einzige Mittel des geschädigten Rechtsinhabers dar, um an diejenigen Informationen zu gelangen, derer er bedarf, um seine Rechte effektiv geltend machen zu können (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.03.2018 – I ZR 265/16 – Rn. 19 ff. nach juris – Riptide). Er kann zwar den Anschluss, über den die Rechtsverletzung begangen wurde, und damit den Anschlussinhaber ermitteln. Die Bestimmung des wahren Täters ist ihm jedoch nicht möglich, da diese Kenntnisse von der Nutzung des Anschlusses durch den Inhaber wie auch potentielle Dritte erfordert, die ihm naturgemäß verschlossen sind und die ihm nur der Anschlussinhaber vermitteln kann. Infolgedessen kommt dessen Angaben für den Rechtsinhaber eine evident hohe Bedeutung zu. Umgekehrt liegt die genaue Darstellung der Geschehensabläufe auch im Interesse desjenigen Anschlussinhabers, der die Tat – wie hier – nicht selbst begangen hat, da sie ihm die Gelegenheit zur Abwehr eines Klageverfahrens eröffnet. Indem der Abgemahnte auf die Abmahnung durch Abgabe einer über eine bloße Unterlassungserklärung hinausgehende Antwort reagiert, erkennt er das Auskunftsbedürfnis und -interesse des Rechtsinhabers an und signalisiert zugleich den Willen, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Für die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses (oder auch anderweitig begründeten Sonderrechtsbeziehung, vgl. Röß , a.a.O, der eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag annimmt) mit daraus resultierenden Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung wiederum eine Schadensersatzpflicht auslösen kann, sprechen dabei insbesondere unionsrechtliche Erwägungen. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung nationalen Rechts können nämlich die Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: DurchsetzungsRL) wie auch der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: UrheberrechtsRL) nicht außer Acht bleiben. Gemäß Art. 3 Abs. 1 DurchsetzungsRL müssen u.a. die dem Urheberrechtsinhaber zur Seite gestellten Rechtsbehelfe fair und gerecht sein und dürfen nicht unnötig oder kompliziert sein oder mit unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen einhergehen. Ferner müssen sie verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein (Art. 3 Abs. 2 DurchsetzungsRL). Auch Art. 8 UrheberrechtsRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für den Fall der Verletzung geistigen Eigentums angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe zu schaffen haben, die ihrerseits wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Umgekehrt würde jedoch vielmehr der Rechtsinhaber von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt, könnte er die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten nicht oder nur auf zeitraubenden und kostenintensiven Umwegen von dem wahren Täter erstattet verlangen. Das wäre jedoch der Fall, lehnte man eine rechtliche Sonderbeziehung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zwischen Abmahnendem und zu Unrecht Abgemahnten ab. Der wahre Rechtsverletzer hat zwar die Kosten der diesem gegenüber erfolgten Abmahnung zu erstatten (s. BGH a.a.O., Leitsatz). Die Kosten eines Vorprozesses gegen den zu Unrecht abgemahnten Anschlussinhaber, der die die ihm bekannte Täterschaft eines Dritten nicht offenbart und damit einen Prozess gegen sich selbst provoziert, fällt jedoch nicht in den Schutzbereich der §§ 97, 97a UrhG. Diese sollen den Rechtsinhaber vor der Verletzung seines geistigen Eigentums und der Belastung mit Abmahnkosten bewahren, nicht aber davor, dass ein Dritter in Gestalt des für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhabers unvollständige, unwahre und/oder zumindest irreführende Angaben macht, die den Rechtsinhaber dazu verleiten, gegen diesen anstelle des Rechtsverletzers gerichtlich vorzugehen. Eine derartige Reaktion erweist sich auch nicht als zu erwartende, durch die ursprüngliche Rechtsverletzung adäquat herausgeforderte Folge der originären Rechtsverletzung, mit der der wahre Täter zu rechnen hätte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hätte der dergestalt agierende Anschlussinhaber die Kosten der Rechtsverfolgung aber immer noch im Wege einer kumulativen Kausalität mitverursacht mit der Konsequenz, dass er für diese aufzukommen hat. Ohne seine die Täterschaft des Dritten zumindest verschleiernde Antwort wäre es zu dem ersten Prozess gegen ihn nicht gekommen. Den Rechtsinhaber bei dieser Sachlage auf einen Folgeprozess gegenüber dem Rechtsverletzer zu verweisen, um die Kosten des ersten Prozesses einfordern zu können, stellte zudem eine Art. 3 Abs. 1 DurchsetzungsRL widersprechende unnötige und verzögernde Verkomplizierung dar (s. Röß , a.a.O., 1986). Nach allem ist es daher entgegen der Auffassung der beklagten Partei auch nicht widersprüchlich, wenn sie zwar für die Kosten des hiesigen Rechtsstreits aufzukommen hat, nicht aber für die ihr gegenüber entstandenen Abmahnkosten, da nur letztere allein auf einem Verhalten des wahren Täters beruhen. Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen kann, nachdem die beklagte Partei auf die Abmahnung durch Abgabe einer Erklärung reagiert hat, jedenfalls vorliegend dahinstehen, ob eine generelle Antwort- bzw. Auskunftspflicht des zu Unrecht Abgemahnten besteht (dies bejahend Röß a.a.O., 1985; verneinend Forch , a.a.O., 368). Infolgedessen bedarf es keiner Erörterung, ob eine solche gemäß der Auffassung der beklagten Partei mit ihrem Recht auf Schutz der Privat- bzw. Intimsphäre, ggf. auch zugunsten Dritter, kollidiert, wobei insoweit zu berücksichtigen wäre, dass der Schutz des geistigen Eigentums nicht per se hinter diesen zurückzustehen hätte (so jedenfalls zum Verhältnis des Schutzes von Ehe und Familie einerseits und geistigem Eigentum andererseits EuGH, Urteil vom 18.01.2018 – C-149/17 –, Rn. 51 f. nach juris – Bastei Lübbe sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2019 – 1 BvR 2556/17 –, juris – Loud). Der Annahme eines Schuldverhältnisses steht zuletzt nicht entgegen, dass die klagende Partei womöglich nicht Rechtsinhaberin bzw. zur Durchsetzung urheberrechtlicher Schadensersatzansprüche wegen unbefugter öffentlicher Zugänglichmachung des Werks (§§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG) ermächtigt gewesen sein könnte. Zur Überzeugung des Gerichts steht nämlich fest, dass die „Twentieth Century Fox Film Corporation“ (im Folgenden: TCFFC) Inhaberin exklusiver Nutzungs-/Verwertungsrechte an dem Werk ist und die klagende Partei von dieser zur Wahrnehmung und Durchsetzung derselben ermächtigt wurde. Letzteres folgt aus dem als Anlage K1 (Bl. 37 ff. GA) zur Akte gereichten Ermächtigungsvertrag vom 19.03.2013, ersteres ist durch die Bezeichnung der TCFFC als Rechteinhaberin in dem als Anlage K1 (Bl. 40 GA) vorgelegten Ausdruck des Downloadportales „Maxdome“ indiziert (so i.E. hinsichtlich der Indizwirkung auch LG Köln, Urteil vom 01.03.2018 – 14 S 30/17). Angesichts dessen ist es unerheblich, wenn die beklagte Partei die Rechteinhaberschaft der klagenden Partei bzw. der TCFFC mit Nichtwissen bestreitet, ohne sich mit dem Inhalt der vorgenannten Anlagen überhaupt konkret auseinanderzusetzen. 2. Vorprozessual hat die beklagte Partei treuwidrig gegen die ihr obliegende Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Obschon wie ausgeführt (derzeit) keine explizit kodifizierte Auskunftspflicht des zu Unrecht abgemahnten, nicht gewerblichen handelnden Anschlussinhabers besteht, ist dieser nach Treu und Glauben gleichwohl verpflichtet, den Rechtsinhaber nicht durch unwahre, unvollständige oder doch zumindest irreführende Angaben zu der Führung eines originär aussichtslosen Prozesses zu verleiten. Da die beklagte Partei weder Rechtsverletzer noch Störer ist, war die Klage in ihrer ursprünglichen Form zu keinem Zeitpunkt begründet. Dies konnte die klagende Partei vorprozessual jedoch nicht erkennen. Mit Abmahnung vom 02.03.2015 (Anlage K4-1) hatte diese die beklagte Partei auf die über deren Anschluss begangene Rechtsverletzung wie auch darauf hingewiesen, dass diese, sollte sie nicht selbst Täterin gewesen sein, genau zu der Täterschaft eines Dritten vorzutragen habe (s. dort S. 2 f. = Bl. 46 f. GA). Gleichwohl reagierte die beklagte Partei unter dem 10.03.2015 mit einem bloßem Standardschreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, welches jegliche Auseinandersetzung mit ihrem konkreten Einzelfall missen lässt. Weder erwähnt sie dort ihre übrigen Familienmitglieder noch den Studienfreund ihres Ehemannes, den Zeugen K., geschweige denn dessen „Geständnis“ ihrem Ehemann gegenüber. Indem sie stattdessen und auf Grundlage der ihr bekannten Angaben des Zeugen K. entgegen besseren Wissens (neben der Höhe des Lizenzschadens) explizit in Frage stellte, dass ihr Anschluss überhaupt zutreffend ermittelt worden sein könnte, ohne für ihre Zweifel konkrete Anhaltspunkte zu nennen, durfte die klagende Partei seinerzeit davon ausgehen, dass die Beklagte Täterin der ihr ursprünglich vorgeworfenen Rechtsverletzung war und eine Klage gegen diese Aussicht auf Erfolg versprach. Dritttäter schieden demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Und das unsubstanziierte Bestreiten der ordnungsgemäßen Anschlussermittlung genügte bereits seinerzeit nicht, um sich erfolgreich gegen eine Klage wegen Filesharings zu verteidigen, hatte der BGH doch schon mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08 –, Rn. 27 nach juris – Sommer unseres Lebens) entschieden, dass ein pauschales Bestreiten des Anschlussinhabers diesbezüglich unerheblich ist. 3. Dass die beklagte Partei diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat, ist gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten, nachdem diese keine relevanten Entschuldigungsgründe vorgebracht hat. So ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sie von der Täterschaft des Zeugen K. erst nach Klageerhebung erfahren haben könnte. 4. Nach allem hat die beklagte Partei den der klagenden Partei infolge ihrer Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu erstatten. Dieser besteht vorliegend in der (potentiellen) Belastung mit den Kosten des hiesigen Rechtsstreits. Hätte die klagende Partei ihre Klage nicht umgestellt, hätte sie diese gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO tragen müssen, weil sie dann vollständig unterlegen wäre, nachdem die beklagte Partei weder Täterin der ihr ursprünglich vorgeworfenen Rechtsverletzung ist, noch für diese als Störerin einzustehen hatte. Hätte die beklagte Partei dagegen die Täterschaft des Zeugen K. bereits vorprozessual offenbart, hätte die klagende Partei von der Erhebung einer Klage gegen sie abgesehen. Zwar hat die beklagte Partei bestritten, dass die klagende Partei in diesem Fall von einem Prozess gegen sie abgesehen hätte. Ihr Bestreiten ist jedoch unerheblich. Soweit sie auf eine „Vielzahl vergleichbarer Filesharing-Fälle“ (s. S. 11 des Schriftsatzes der beklagetn Partei vom 13.03.2019 = Bl. 232 GA) Bezug nimmt, handelt es sich um ein pauschales Bestreiten ohne jegliche Substanz. Sofern sie darüber hinaus exemplarisch auf ein konkretes Verfahren Bezug nimmt, in dem trotz Vorlage eines schriftlichen Anerkenntnisses Klage erhoben worden sei, steht letzteres zwischen den Parteien zum einen in Streit (wobei die beklagte Partei weder ein gerichtliches Aktenzeichen benannt, noch die Kopie einer zugehörigen Klageschrift vorgelegt hat). Und zum anderen kommt es hierauf letztlich schon nicht an, weil dem beklagtenseitig mit der Anlage B1 (Bl. 242 ff. GA) vorgelegten Anerkenntnis (Bl. 251 GA) zu entnehmen ist, dass das dortige Verfahren nicht für die hiesige Klägerin, sondern für die „Warner Bros. Entertainment GmbH“ geführt wurde. Mithin lässt das Verhalten der dortigen Rechtsinhaberin keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass die hiesige Klägerin trotz Offenlegung der Dritttäterschaft des Zeugen K. gleichwohl Klage erhoben hätte. Allein der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin auch dort tätig waren, vermag eine derartige Annahme nicht zu begründen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR bis zum 20.02.2019 und seitdem auf die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .