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Urteil

267 C 162/17

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2019:0319.267C162.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

641,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 sowie

23,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 sowie

59,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2016

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 641,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 sowie 23,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 sowie 59,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, begehrt von der Beklagten als eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherung die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht in 3 Fällen. Fall 1) Die Geschädigte I. L. mietete nach einem Verkehrsunfall vom 09.02.2015 vom 19.05.2015 bis zum 20.05.2015 (2 Tage) als Ersatzwagen für ihren geschädigten BMW 116i, Mietwagenklasse 5, bei der Klägerin einen BMW 116d, Mietwagenklasse 5, an. Die Geschädigte trat ihren „Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten aus dem Unfallereignis gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges aus dem genannten Unfall in Höhe des Bruttorechnungsendbetrages von 397,46 €“ an Klägerin erfüllungshalber ab. Vorab hatte sich die Beklagte fernmündlich und schriftlich mit Schreiben vom 11.05.2015 an die Geschädigten gewandt. In diesem Schreiben fand sich folgender Hinweis: „Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse Ihres verunfallten Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 53,00 Euro erfolgen. Zu diesem Preis kann von den nachfolgend aufgeführten Mietwagenfirmen ein Ersatzfahrzeug gestellt werden. Nach unseren Informationen steht ein entsprechendes Fahrzeug dort zur Verfügung. Zustellung und Abholung des Mietwagens sind kostenlos. Wir/bzw. die Autovermieter organisieren für Sie die Zustellung des Mietwagens zu Ihnen nach Hause, zur Werkstatt, Arbeitsstelle oder ähnliches. Alle Kilometer, die Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332,- EUR und alle Nebenkosten (Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Bereifung usw.) sind im Preis enthalten. Die Anmietung erfolgt über die Telefonnummern der unten genannten Mietwagenunternehmen und ist ohne Hinterlegung einer Sicherheit oder Vorlage einer Kreditkarte möglich. Wir freuen uns aber auch, wenn Sie unter der im Briefkopf angegebenen Telefonnummer den zuständigen Sachbearbeiter der V. direkt anrufen. Wir werden die Anmietung dann für sie organisieren.“ Unter diesem Hinweis waren die Firmen P. und I. jeweils mit Telefonnummer genannt. Die Geschädigte legte mit dem Mietfahrzeug insgesamt 65 km zurück. Mit Rechnung vom 21.05.2015 berechnete die Klägerin der Geschädigten insoweit einschließlich vereinbarter Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer und Zustell- und Abholkosten insgesamt 397,46 € brutto. Die Beklagte zahlte hierauf 106,00 € und lehnte mit Schreiben vom 30.06.2015 eine weitere Regulierung ab. Nach Zahlung der Beklagten verbleibt insoweit ein Differenzbetrag zu den von der Klägerin für zumindest erforderlich gehaltenen Mietwagenkosten von 330,60 € von 224,60 €. Fall 2) Die Geschädigte E. G. mietete nach einem Verkehrsunfall vom 19.05.2015 vom 01.06.2015 bis zum 05.06.2015 (5 Tage) als Ersatzwagen für ihren geschädigten BMW 320d, Mietwagenklasse 8, bei der Klägerin einen BMW 320i Touring, Mietwagenklasse 8, an. Die Geschädigte trat ihren „Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten aus dem Unfallereignis gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges aus dem genannten Unfall in Höhe des Bruttorechnungsendbetrages von 975,80 €“ an Klägerin erfüllungshalber ab. Vorab hatte sich die Beklagte fernmündlich und schriftlich mit Schreiben vom 20.05.2015 an den Geschädigten gewandt. In diesem Schreiben fand sich folgender Hinweis: „Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse Ihres verunfallten Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 68,00 Euro erfolgen. Zu diesem Preis kann von den nachfolgend aufgeführten Mietwagenfirmen ein Ersatzfahrzeug gestellt werden. Nach unseren Informationen steht ein entsprechendes Fahrzeug dort zur Verfügung. Zustellung und Abholung des Mietwagens sind kostenlos. Wir/bzw. die Autovermieter organisieren für Sie die Zustellung des Mietwagens zu Ihnen nach Hause, zur Werkstatt, Arbeitsstelle oder ähnliches. Alle Kilometer, die Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332,- EUR und alle Nebenkosten (Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Bereifung usw.) sind im Preis enthalten. Die Anmietung erfolgt über die Telefonnummern der unten genannten Mietwagenunternehmen und ist ohne Hinterlegung einer Sicherheit oder Vorlage einer Kreditkarte möglich. Wir freuen uns aber auch, wenn Sie unter der im Briefkopf angegebenen Telefonnummer den zuständigen Sachbearbeiter der V. direkt anrufen. Wir werden die Anmietung dann für sie organisieren.“ Unter diesem Hinweis waren die Firmen P. und I. jeweils mit Telefonnummer genannt. Die Geschädigte legte mit dem Mietfahrzeug insgesamt 255 km zurück. Mit Rechnung vom 08.06.2015 berechnete die Klägerin der Geschädigten insoweit einschließlich vereinbarter Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer und Zustell- und Abholkosten insgesamt 975,80 € brutto. Die Beklagte zahlte hierauf 204,00 € und lehnte mit Schreiben vom 08.07.2015 eine weitere Regulierung ab. Nach Zahlung der Beklagten verbleibt insoweit ein Differenzbetrag von 771,80 €. Fall 3) Der Geschädigte U. H. mietete nach einem Verkehrsunfall vom 26.07.2016 vom 22.08.2016 bis zum 26.08.2016 (5 Tage) als Ersatzwagen für seinen geschädigten Renault Twingo, Mietwagenklasse 1, bei der Klägerin einen Renault Clio Energy Tce 90 Dynamique, Mietwagenklasse 1, an. Die Geschädigte trat ihren „Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten aus dem Unfallereignis gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges aus dem genannten Unfall in Höhe des Bruttorechnungsendbetrages von 458,15 €“ an Klägerin erfüllungshalber ab. Vorab hatte sich die Beklagte fernmündlich und schriftlich mit Schreiben vom 20.05.2015 an den Geschädigten gewandt. In diesem Schreiben fand sich folgender Hinweis: „Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse Ihres verunfallten Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 46,00 Euro erfolgen. Zu diesem Preis kann von den nachfolgend aufgeführten Mietwagenfirmen ein Ersatzfahrzeug gestellt werden:  P. [unter Angabe einer Telefonnummer]  I. [unter Angabe einer Telefonnummer] Ein entsprechendes Fahrzeug steht dort zur Verfügung. Die Zustellung und Abholung des Mietwagens sind kostenlos. Wir/bzw. die Autovermieter organisieren für Sie die Zustellung des Mietwagens zu Ihnen nach Hause, zur Werkstatt, Arbeitsstelle oder ähnliches. Alle Kilometer, die Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332,- EUR und alle Nebenkosten (Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Bereifung usw.) sind im Preis enthalten. Die Anmietung erfolgt über die Telefonnummern der unten genannten Mietwagenunternehmen und ist ohne Hinterlegung einer Sicherheit oder Vorlage einer Kreditkarte möglich. Wir freuen uns aber auch, wenn wir die Anmietung für sie organisieren dürfen.“ Im Kopf dieses Schreibens war die telefonische Durchwahl einer Ansprechpartnerin der Beklagten aufgeführt. Die Geschädigte legte mit dem Mietfahrzeug insgesamt 185 km zurück. Mit Rechnung vom 31.08.2016 berechnete die Klägerin der Geschädigten insoweit einschließlich vereinbarter Haftungsreduzierung und Zustell- und Abholkosten insgesamt 458,15 € brutto. Die Beklagte zahlte hierauf 230,00 € und lehnte mit Schreiben vom 06.09.2016 eine weitere Regulierung ab. Nach Zahlung der Beklagten verbleibt insoweit ein Differenzbetrag von 228,15 €. Die Klägerin ist in allen drei Fällen der Auffassung, dass aufgrund des Vorhaltes einer Vielzahl verschiedenster Fahrzeuge und eines geringeren Auslastungsgrades als im Normalgeschäft, der oftmals nicht vorherzusagenden Anmietdauer, des Laufleistungsrisikos, des Ausfallrisikos, des höheren Personalaufwandes für Serviceleistungen aufgrund ständiger Verfügbarkeit, der Möglichkeit der Zustellung eines Ersatzfahrzeuges in weitem Umkreis und eines 24 Stunden- Services, eines höheren Verwaltungsaufwandes und Zahlungsverzögerungen/Finanzierungskosten im Unfallersatzgeschäft ein Aufschlag von 20 % für unfallspezifische Mehrleistungen auf den Grundpreis der Schwackeliste zu berechnen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Verzinsung der Gerichtskosten ab Zahlungseingang bei Gericht bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht zustehe. Die Klägerin bestreitet jeweils mit Nichtwissen, dass die Beklagte ein Fahrzeug der jeweiligen Mietwagenklasse über die jeweils genannten Mietwagenfirmen zu den in den Verweisungsschreiben genannten Bedingungen hätte anbieten können. Die Klägerin ist der Auffassung, dass den Verweisungen der Beklagten nicht zu entnehmen sei, dass tatsächlich ein dem jeweils verunfallten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden solle, zumal die Beklagte mitgeteilt habe, dass die Eingruppierung grundsätzlich nach den KW des verunfallten Fahrzeugs erfolge, tatsächlich aber bei gleicher KW völlig unterschiedliche Mietwagengruppen in Betracht kämen. Die Klägerin verweist zudem darauf, dass die den Verweisungsschreiben angebotene Selbstbeteiligung i.H.v. 332,00 € nicht der konkret zwischen der Klägerin und der bzw. dem jeweiligen Geschädigten vereinbarten Selbstbeteiligung i.H.v. 150,00 € (Fälle 2 und 3) bzw. 300,00 € (Fall 1) entspreche. Im Fall 2 behauptet die Klägerin eine Reparaturdauer von 5 Tagen. Das verunfallte Fahrzeug sei am 01.06.2015 zur Werkstatt verbracht worden, die Reparatur sei begonnen und Ersatzteile seien bestellt worden. Am 02.06.2015 sei die Ersatzteile geliefert worden. Am 05.06.2015 sei das Fahrzeug aus der Lackiererei zurückgekommen, es seien Reparaturabschlussarbeiten durchgeführt und das Fahrzeug an den Geschädigten zurückgegeben worden. In diesem Fall hätten die Mietwagenunternehmen I. und P. keine Zustellung zum Wohnsitz des Geschädigten nach Wartmansroth vorgenommen. Die Klägerin rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Beklagtenvertreter. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 224,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2015 sowie weitere 771,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2015 sowie weitere 228,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, auf die von ihr verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuzahlenden Kostenquote zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In allen drei Fällen ist die Beklagte der Auffassung, dass die bzw. der Geschädigte gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem sie bzw. er trotz jeweils rechtzeitig vor Anmietung vorliegender Kenntnis einer konkreten, kostengünstigeren Mietmöglichkeit ein Mietfahrzeug über die Klägerin zu weitaus ungünstigeren Konditionen Anspruch genommen habe. Im Fall 2 ist die Beklagte der Auffassung, die Klägerin könne nur eine Anmietdauer von 3 Tagen abrechnen, da das geschädigte Fahrzeug nach dem Unfallereignis verkehrssicher und fahrbereit war. Der Reparaturtermin hätte mit der Werkstatt so abgestimmt werden müssen, dass kein Feiertag in die Reparaturzeit fällt. Die Beklagte behauptet insoweit jeweils, dass eines der benannten Mietwagenunternehmen bei einem rechtzeitigen Rückruf des bzw. der Geschädigten tatsächlich in der Lage gewesen wäre, im Zeitraum bis zur eigenmächtigen Anmietung ein konkret annahmefähiges Mietwagenangebot entsprechend den Angaben und Zusagen des jeweiligen Verweisungsschreibens der Beklagten vorzulegen. Die Eingruppierung der Fahrzeuge erfolge anhand der seitens der jeweiligen Geschädigten mitgeteilten KW-Zahl sowie den weiteren mitgeteilten Informationen zum Fahrzeug. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Die Beklagtenvertreter sind ordnungsgemäß bevollmächtigt. Die schriftliche Prozessvollmacht vom 16.07.2018 wurde von den Herren E. und L. unterzeichnet, die ausweislich des überreichten Handelsregisterauszugs über Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen verfügen. II. (Fall 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 641,72 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 ff. BGB. Die Aktivlegitimation der Klägerin und die jeweilige Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % sind zwischen den Parteien unstreitig. 1. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens ersatzberechtigte Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -; vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -; vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 – jeweils m. w. Nachweisen u. zit. nach juris). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann; es ist also vom Normaltarif auszugehen (BGH, a.a.O.). Das Gericht kann sich zur Bemessung der Schadenshöhe der Schadenschätzung nach § 287 ZPO bedienen. Als Schätzgrundlage für die Beurteilung der Höhe der Mietwagenkosten, die der Geschädigte für notwendig halten durfte, hält das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel aus dem Unfalljahr, soweit schon verfügbar, am Anmietort für angemessen und geeignet (so auch ständige Rechtsprechung der 11. (Berufungs-) Kammer des LG Köln, etwa Urteil vom 10.09.2013, 11 S 525/12). Wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat, kann in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif grundsätzlich auch auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermittelt werden (etwa BGH, Urteil vom 18.05.2010, NZV 2010, 499 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12.04.2011, NJW 2011, 1947 ff.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, a.a.O.). Solche konkreten Tatsachen hat die Beklagte hingegen nicht aufgezeigt. Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich zum Teil in allgemeinen Angriffen gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel sowie in einer Bevorzugung des Fraunhofer-Marktpreisspiegel-Mietwagen. Diese Argumente vermögen das Gericht nicht davon zu überzeugen, von einer Schätzung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel abzurücken. Dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder der anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (LG Köln, Urt. v. 20.05.2014 – 11 S 306/13, m.w.N.). Dem Schwacke-Mietpreisspiegel ist vielmehr aus folgenden Gründen der Vorzug zu geben: Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte orientiert sich der Schwacke-Mietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden auch der minimale und maximale Preis genannt. Bei der Datensammlung wird bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherchen verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Mietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden. Schwacke hat ausweislich des Editorials im Jahr 2015 Informationen von 5.486 Vermietstationen ausgewertet. Es wurden 265 Preislisten aus dem Internet zur Überprüfung verwendet; ferner wurden 4.566 Überprüfungen durch Doppelmeldungen durchgeführt. Die Manipulationsmöglichkeiten, die hinsichtlich des Schwacke-Mietpreisspiegels immer wieder als Kritikpunkt angeführt werden, dürften im Hinblick hierauf sehr gering sein. Die Auswertung nach den Postleitzahlengebieten erfolgt zudem dreistellig und erscheint somit auch aufgrund der engmaschigen Einteilung und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen großstädtischen und ländlicheren Gebieten gut geeignet, den Normaltarif für den örtlich relevanten Markt abzubilden, wobei – wie bereits erwähnt – in der Liste auch minimale und maximale Preise genannt werden. Dagegen beruht die Erhebung des Fraunhofer-Instituts überwiegend auf der Abfrage von Internettarifen der sechs großen Autovermieter, womit zum einen der Vorwurf verbunden ist, dass diese Angebotsinformationen nicht jedermann zugänglich und nicht sicher reproduzierbar sind, und weiter der Vorwurf der Abfrage eines zu kleinen Marktsegments und der fehlenden Repräsentativität, da die mittelständischen Autovermieter nur unzureichend berücksichtigt werden, was in der Unfallsituation besonders schwer wiegt, weil die Geschädigten dann meistens die Werkstätten ihres Vertrauens aufsuchen und dort nach der Möglichkeit einer Anmietung oder deren Vermittlung fragen. Hinzu kommt die Differenzierung nach nur zwei Ziffern der Postleitzahl. Außerdem werden bei der Fraunhoferliste anders als bei Schwacke ausschließlich Preise bei einwöchiger Vorbuchungsfrist berücksichtigt, was auch der Unfallsituation nicht gerecht wird, obgleich der Fraunhofer-Mietpreissiegel ebenso wie der Schwacke-Mietpreisspiegel in erster Linie zur Unfallschadenregulierung herangezogen wird. Schließlich werden bei der Fraunhoferliste die Preise für Nebenkosten nicht ausgewiesen, die aber ebenfalls zu berücksichtigen sind; lediglich die Vollkaskoversicherung ist einkalkuliert. Das Gericht sieht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des OLG Köln (Urteile vom 30.7.2013, 15 U 186/12 und 15 U 212/12; Urteil vom 1.8.2013, 15 U 09/12) keine Veranlassung, von der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage abzuweichen. In den genannten Entscheidungen ermittelt das Oberlandesgericht Köln die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten aufgrund des arithmetischen Mittels zwischen den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels und der Fraunhoferliste, da nach dortiger Auffassung diese Methode derzeit am geeignetsten erscheine, um die Mängel beider Listen auszugleichen. Nach bereits dargelegter Auffassung des erkennenden Gerichts bestehen jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel. Hinzu kommt, dass es methodisch nicht ganz nachvollziehbar erscheint, aus zwei mängelbehafteten Erhebungen durch Bildung des arithmetischen Mittels eine geeignete Schätzgrundlage zu ermitteln. Sind beide Erhebungen fehlerbehaftet, muss auch das mathematisch errechnete arithmetische Mittel fehlerbehaftet sein (im Ergebnis auch ausdrücklich gegen die ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln: LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, 11 S 374/12, n.v.). Für die Nebenkosten zieht das OLG Köln in Ermangelung anderer Schätzgrundlagen dann auch wieder ausschließlich den Schwacke-Mietpreisspiegel heran. Da das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage zur Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten für geeignet erachtet, ist auch weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten noch eine besondere weitere Sachkunde des Gerichts erforderlich. Für die Berechnung ist grundsätzlich – unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer – die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend dem Tabellenwerk entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Diese Berechnungsmethode bewegt sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens (OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2016 – 15 U 9/12, zitiert nach juris). Anderenfalls würden die Kosten, die lediglich einmalig bei der Vermietung anfallen, z.B. der Verwaltungsaufwand bei der Anmietung, Personalaufwand für die Übergabe des Fahrzeuges und die anschließende Reinigung, die bereits im Grundmietpreis enthalten und in jeder Anmietung kalkuliert sind, mehrfach berechnet, obwohl sie nur einmal pro Anmietung anfallen. Auszugehen ist von dem in der Tabelle angegebenen arithmetischen Mittel. Hierfür spricht eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Moduswert kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2016 – 15 U 9/12, zitiert nach juris). 2. Die Klägerin muss sich einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da die Geschädigte kein klassentieferes Fahrzeug anmietete (BGH, Urteil vom 05.03.2013, NJW 2013, 1870, 1872) und auch kein klassentieferes Fahrzeug abgerechnet wurde. Das verunfallte Fahrzeug, ein BMW 320d, fällt nach dem unwidersprochenen Klägervorbringen in die Mietwagenklasse 8, der Ersatzwagen ebenfalls. Nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Abteilung sind die ersparten Eigenaufwendungen mit 10% des Grundtarifs der Mietwagenkosten anzusetzen (so auch die Rechtsprechung der 11. (Berufungs-) Kammer des LG Köln, etwa LG Köln, Urteil vom 16.10.2018 – 11 S 343/17, Rn. 4, zitiert nach juris). 3. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines gegenüber dem Normalmietpreis um 20 % erhöhten Unfallersatztarifs liegen nicht vor. Ausweislich der Rechnung mietete die Geschädigte sogar zu einem Sonderpreis an. Grundsätzlich stellt im Übrigen der sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergebende Normaltarif die Höchstgrenze dar, die ein Geschädigter aufgrund einer unfallbedingten Anmietung als erforderlich ersetzt verlangen kann. Die Klägerin kann daher einen den Normaltarif übersteigenden Betrag – abzüglich der bereits vorgerichtlich erfolgten Zahlungen – von der Beklagten nur dann ersetzt verlangen, wenn im jeweiligen Schadensfall objektiv besondere Umstände vorliegen, die mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis (den sog. Unfallersatztarif) rechtfertigen würden. Dabei ist darauf abzustellen, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs regelmäßig anfallende Mehrleistungen, wie etwa Vorfinanzierung , erhöhtes Ausfallrisiko, Fehlen der Bonitätsprüfung, nicht geklärte Haftung des Unfallgegners, beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH, NJW 2008, 2910; BGH, Urteil vom 19.1.2010, VI ZR 112/09, BGH Urteil vom 9.3.2010, VI ZR 6/09 – zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009, 15 U 49/09, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 – 15 U 220/14, zitiert nach NRWE). Das setzt jedoch voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (OLG Köln, Urteil vom 1.8.2013, 15 U 9/12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, zitiert nach juris). Dagegen entfällt der Zuschlag, wenn keine Eil- oder Notsituation vorlag, die bei Anmietung am Tag nach dem Unfall grundsätzlich nicht angenommen werden kann und auch bei Anmietung am Unfalltag fehlen kann (BGH, Urteil vom 5.3.2013, VI ZR 245/11). Allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug von den Zedenten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass den Geschädigten die Anmietung von Ersatzfahrzeugen für ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge zum „Normaltarif“ nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war (OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009, 15 U 49/09). Denn auch bei Anmietung am Unfalltage ist möglich, sich nach zumindest nach der Möglichkeit der Anmietung zu den günstigeren Normaltarifen beim Vermieter zu erkundigen. Dass die Anmietung in den konkreten Fällen durch die Besonderheit der Unfallsituation geprägt war, lässt sich nicht erkennen. Die Klägerin hat zur Frage, warum es gerade den Geschädigten in der konkreten Unfallsituation nicht zuzumuten war, zum Normaltarif anzumieten bzw. sich danach zu erkundigen, nicht näher vorgetragen. Ihr Vortrag hat sich vielmehr darauf beschränkt darzulegen, warum sie einen konkreten Unfallersatztarif - durch Aufschlag von 20% auf den Normaltarif – begehrt. Warum die Geschädigte vorliegend aber nur zum Unfallersatztarif anmieten konnte, und nicht zum Normaltarif, ist nicht ersichtlich (so im Ergebnis auch OLG Köln, a.a.O.). 4. Die Kosten der Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,00 € sind ersatzfähig. Die Beklagte hat dies nicht bestritten. 5. Die Kosten für Abholung und Zustellung sind ersatzfähig. Der Schädiger kann von dem Geschädigten nicht verlangen, dass er das Fahrzeug selbst vom Mietwagenunternehmen abholt und zurückbringt. Es kommt nicht darauf an, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12). Die Beklagte hat die Vereinbarung und Durchführung der Zustellung und Abholung nicht bestritten. 6. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dass das Fahrzeug für einen zweiten Fahrer angemietet wurde, hat die Beklagte, nicht bestritten. 7. Es war eine Anmietdauer von fünf Tagen erforderlich. Nach Vorlage des Reparaturablaufplans, der eine Fahrzeugverbringung am 01.06.2015 und eine Ausgabe des Fahrzeuges an den Kunden nach Reparatur am 05.06.2017 und somit eine Reparaturdauer von insgesamt fünf Tagen ausgeht, hat die Beklagte die Erforderlichkeit der an Mietdauer nicht weiter bestritten. Ob die Reparatur auch in nur drei Tagen möglich gewesen wäre, ist unerheblich; insoweit trägt die Beklagte das Werkstattrisiko. 8. Die Geschädigte verstieß nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB, indem sie die Anmietung eines Ersatzwagens nicht bei einem der von der Beklagten benannten Unternehmen zu günstigeren Tarifen vornahm. Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, kann ausnahmsweise offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 563/15, zitiert nach juris). Ist einem Unfallgeschädigten in einer konkreten Situation ein günstigerer Mietwagentarif ohne weiteres zugänglich, so ist ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zuzumuten. In diesem Zusammenhang ist ein Unfallhaftpflichtversicherer regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgegner, welcher ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines überörtlich tätigen Autovermieters zu verweisen (BGH, Urt. v. 08.03.2012 – I ZR 85/10; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15). Die Beklagte hat insoweit keine Verletzung der Schadenminderungspflicht des Geschädigten beweisen können. Vielmehr hat die Klägerin nachgewiesen, dass die Geschädigte nicht bei jeder der im Verwaltungsschreiben vom 20.05.2015 benannten Mietwagenunternehmen zu den dort genannten Konditionen einen Mietwagen hätte anbieten können. Die Zeugin Florian hat insoweit glaubhaft angegeben, dass eine Zustellung eines Mietwagens zum angegebenen Zustellort 97797 Wartmannsdorf/Wartmannsroth durch die Firma I. nicht möglich sei, da sich dieser Ort außerhalb des Zustellgebietes der Firma I. befinde. Unerheblich ist hiernach, ob die Firma P. zum Anmietzeitpunkt eine Zustellung dorthin vorgenommen hätte. Es ist einer Geschädigten nicht zuzumuten, mehrere von der Beklagten angegebene Mietwagenunternehmen zu kontaktieren, wenn eines von diesen nicht zu den angegebenen Konditionen buchbar gewesen wäre. 9. Hiernach ergibt sich folgende Abrechnung (jeweils incl. MwSt., wenn nicht anders angegeben, daher ist ggf. Hochrechnung der Nettopositionen der Rechnung auf Bruttopositionen erfolgt; Schwacke-Mietpreisspiegel 2015, arithmetisches Mittel, PLZ 974, Mietwagenklasse 8, Grundmiete nach Dreitagespauschale von 515,43 € *5/3, mithin 859,05 €): 10. Der Verzugsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 187 analog. III. (Fälle 1, 3) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 23,80 € (Fall 1) und 59,50 € (Fall 3) gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 ff. BGB. Die Aktivlegitimation der Klägerin und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % sind zwischen den Parteien unstreitig. 1. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens ersatzberechtigte Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -; vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -; vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 – jeweils m. w. Nachweisen u. zit. nach juris). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann; es ist also vom Normaltarif auszugehen (BGH, a.a.O.). 2. Die bzw. der Geschädigte verstieß jeweils gegen ihre bzw. seine Schadensminderungspflicht, indem sie bzw. er trotz Kenntnis von der durch die Beklagten aufgezeigten günstigeren Anmietmöglichkeit ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin zu höheren Preisen anmietete. Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, kann ausnahmsweise offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 563/15, zitiert nach juris). a. Ist einem Unfallgeschädigten in einer konkreten Situation ein günstigerer Mietwagentarif ohne weiteres zugänglich, so ist ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zuzumuten. In diesem Zusammenhang ist ein Unfallhaftpflichtversicherer regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgegner, welcher ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines überörtlich tätigen Autovermieters zu verweisen (BGH, Urt. v. 08.03.2012 – I ZR 85/10; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15). Der Möglichkeit der Verweisung auf eine günstigere Anmietmöglichkeit steht es nicht entgegen, wenn diese auf vereinbarten Sonderkonditionen zwischen der Beklagten und den benannten Mietwagenunternehmen beruht. Zwar scheidet nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH bei der fiktiven Abrechnung von Fahrzeugsachschäden ein Verweis auf eine günstigere freie Fachwerkstatt als Eingriff in die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten mangels Zumutbarkeit aus, wenn die aufgezeigte Reparaturmöglichkeit nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen zugrunde liegen. Diese Konstellation ist aber mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht vergleichbar. Ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten als Ausfallschaden besteht allein in dem für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung erforderlichen Zeitraum und betrifft nicht das Integritätsinteresse. Das maßgebliche Interesse des Unfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs dient allein der Wiederherstellung seiner Mobilität durch Nutzung eines (näherungsweise) gleichwertigen Fahrzeugs. Ein schützenswertes Interesse an der Inanspruchnahme gerade eines bestimmten Mietwagenunternehmens hierfür ist regelmäßig nicht gegeben. Kann die Versicherung des Schädigers dem Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeug zu günstigeren Konditionen unschwer zugänglich machen, ist es für den Geschädigten aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Schadensbehebung daher zumutbar, dieses Angebot anzunehmen. Dementsprechend hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 26.04.2016 (VI ZR 563/15) insoweit keine Bedenken an der Verweisung auf günstigere Anmietmöglichkeiten geäußert, die ausweislich der zweitinstanzlichen Entscheidung (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 26.08.2015 - 8 S 2232/15, BeckRS 2016, 11686, dort unter B.3.) ebenfalls auf Sonderkonditionen beruhten (so insgesamt LG Köln, Urteil vom 20.06.2017 – 11 S 473/15). b. Erforderlich ist, dass die Beklagte der Geschädigten tatsächlich eine günstigere konkrete Anmietmöglichkeit aufgezeigt hat. Der entsprechende Hinweis muss hinreichend konkret sein und alle erforderlichen Informationen enthalten, zu welchen Konditionen und welchem Leistungsumfang einschließlich Nebenleistungen eine Anmietung möglich ist (Angaben zu Tagespreis, Zustellung und Abholung, freie Kilometer, Vollkaskoversicherung mit etwaigem Selbstbehalt, weiterer Fahrer, Bereifung etc.; LG Köln, a.a.O.). Ob diese Angaben schriftlich oder mündlich getätigt werden, ist unerheblich (LG Köln, a.a.O., wonach in einigen Fällen schriftlich nur Tagespreis inklusive aller Kilometer und einer Haftungsbefreiung mitgeteilt und auf die Organisation der Zustellung und Abholung hingewiesen wurde, die Details der Anmietung im Übrigen zuvor telefonisch mitgeteilt wurden). c. Die jeweiligen Verweisungsschreiben der Beklagten genügen den hierfür maßgeblichen Anforderungen, da sie – mit Ausnahme der Kosten für eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,00 € bzw. 300,00 €, stattdessen war eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332,00 € angeboten – alle erforderlichen Informationen enthalten. Die bzw. der jeweilige Geschädigte musste auf Grund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen, dass das Angebot der dann in Anspruch genommenen Klägerin nicht erforderlich war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemüht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07, NZV 2009, 24, beck-online). Soweit die jeweiligen Geschädigte dem jeweiligen Verweisungsschreiben keine Angaben zu einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von nur 150,00 € und eines Navigationssystems entnehmen konnte, kann sich die Beklagte allerdings nicht darauf berufen, dass – bis zur Höchstgrenze des ortsüblichen Betrages – diese Beträge nicht erforderlich gewesen seien. Es war der bzw. dem jeweiligen Geschädigten jeweils ohne Weiteres zumutbar, die in den Schreiben angegebenen Telefonnummern anzurufen, um einen Mietwagen zu den genannten Konditionen zu erhalten, auch wenn die Schreiben jeweils kein annahmefähiges Angebot darstellten, das bloß durch einen bestätigenden Telefonanruf angenommen werden musste. Es macht für die Zumutbarkeit keinen Unterschied, ob ein Geschädigter auf ein konkretes Angebot hin einen Anruf tätigt, in dem er dieses Angebot annimmt, oder ob er einen Anruf tätigt, in dem ihm dann ein Angebot zu ihm vorher schriftlich genau bekanntgegebenen (oder nur hinsichtlich einzelner Nebenleistungen ungekannter) Konditionen unterbreitet wird und er dies im selben Telefonat annehmen kann. Der Aufwand für den Geschädigten ist derselbe, und in beiden Fällen sind ihm die wesentlichen Konditionen vor dem Telefonat genau bekannt, sodass es im Rahmen des Telefonates auch keiner weiteren Bedenkfrist bedarf, zumal sich die Beklagte bei etwaig überhöhten Konditionen der Mietwagenfirmen, auf die sie selbst verwiesen hat, insbesondere bei einer Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von nur 150,00 € oder nur 300,00 € anstelle des angebotenen Selbstbehalt von 332,00 €, nicht auf eine Überhöhung dieser Positionen berufen dürfte, da sie selbst die jeweils Geschädigten an diese Firmen verweisen hat (vgl. zum vereinbarten Selbstbehalt von 300,00 € insoweit LG Köln, Urteil vom 01.08.2017 – 11 S 473/15). 3. Aufgrund des Verstoßes der bzw. des jeweiligen Geschädigten gegen ihre bzw. seine Schadensminderungspflicht ist jeweils ein höherer Schaden entstanden. Eine derartige Kausalität liegt dann vor, wenn die Beklagte bzw. alle der von ihr jeweils benannten Mietwagenunternehmens bei dem rechtzeitigen Rückruf des bzw. der Geschädigten tatsächlich in der Lage gewesen wären, im Zeitraum bis zur eigenmächtigen Anmietung wirklich ein konkret annahmefähiges Mietwagenangebot vorzulegen (LG Köln, Beschluss vom 23.02.2016 – 11 S 6/15, n.v.). Aus mehreren Beweisaufnahmen (267 C 132/15, 267 C 214/15, 267 C 63/16) ist inzwischen gerichtsbekannt, dass die beiden Firmen P. und I., auf die die Beklagte die jeweiligen Geschädigten in den jeweiligen Verweisungsschreiben nur verwiesen hat, generell in der Lage sind, konkret annahmefähige Mietwagenangebote entsprechend der Angaben in den Verweisungsschreiben der V. vorzulegen. Ein Sonderfall wie im hiesigen Fall 2, in dem die Anmietung außerhalb des Zustellgebietes erforderlich gewesen wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 4. a. (Fall 1) Entsprechend der von der Beklagten mit Verweisungsschreiben übersandten Informationen ist die Grundmiete i.H.v. 106,00 € (2x 53,00 €) erstattungsfähig. Zudem sind die – der Höhe nach unstreitigen – Kosten einer Haftungsbeschränkung mit einem Selbstbehalt von 150,00 € in Höhe von 23,80 € brutto gemäß Abrechnung der Klägerin erstattungsfähig, da diese Position im Verweisungsschreiben der Beklagte nur mit einem Selbstbehalt von 332,00 € aufgeführt wurde und von dem Geschädigten somit auch gegenüber einer der von der Beklagten angegebenen Mietwagenfirma hätte verhandelt werden müssen und dieser Betrag nicht über dem nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel angemessenen Betrag liegt. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten für einen Zusatzfahrer sowie Zustellung und Abholung, da diese Kosten in dem im Verweisungsschreiben genannten Betrag von 53,00 € brutto pro Tag bereits enthalten waren. Da die Beklagte auf den hiernach erstattungsfähigen Betrag von 129,80 € nur 106,00 € zahlte, verbleibt eine Restforderung von 23,80 €. Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf §§ 286, 288, 187 analog BGB. b. (Fall 3) Entsprechend der von der Beklagten mit Verweisungsschreiben übersandten Informationen ist die Grundmiete i.H.v. 230,00 € (5x 46,00 €) erstattungsfähig. Zudem sind die – der Höhe nach unstreitigen - Kosten einer Haftungsbeschränkung mit einem Selbstbehalt von 150,00 € in Höhe von 59,50 € brutto gemäß Abrechnung der Klägerin, begrenzt auf den von der Klägerin mit der Klage begehrten Betrag von 73,68 €, erstattungsfähig, da diese Position im Verweisungsschreiben der Beklagte nur mit einem Selbstbehalt von 332,00 € aufgeführt wurde und von dem Geschädigten somit auch gegenüber einer der von der Beklagten angegebenen Mietwagenfirma hätte verhandelt werden müssen und dieser Betrag nicht über dem nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel angemessenen Betrag liegt. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten für Zustellung und Abholung, da diese Kosten in dem im Verweisungsschreiben genannten Betrag von 46,00 € brutto pro Tag bereits enthalten waren. Da die Beklagte auf den hiernach erstattungsfähigen Betrag von 289,50 € nur 230,00 € zahlte, verbleibt eine Restforderung von 59,50 €. Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf §§ 286, 288, 187 analog BGB. V. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten. Es kann offenbleiben, ob dem Geschädigten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens - sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses - zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 - 7 U 204/11, a.A. OLG Naumburg, Urteil vom 24.08.1999 – 13 U 87/98). Denn einen derartigen Anspruch macht die Klägerin nicht geltend. Für einen Anspruch aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagten mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung die Klägerin begehrt, in Verzug befanden. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nämlich nicht ein Anspruch auf Verzinsung einer Kostenposition des Schdensersatzanspruchs, sondern ein solcher auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung war zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob teilweise fehlende Angaben hinsichtlich der Nebenkosten (lediglich Angaben zu einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332,00 € anstelle von Angaben zu einer Vollkaskoversicherung mit 150,00 €) in einem Verweisungsschreiben der Schädigerseite einer Verweisung des Unfallgeschädigten auf günstige Anmietmöglichkeiten entgegenstehen, in der Entscheidung des LG Köln vom 01.08.2017 – 11 S 473/15 nicht ausdrücklich geklärt wurde (dort nur Abweichung beim Selbstbehalt von 32,00 €). Der Streitwert wird auf 1.229,55 € (Antrag zu 1: 1.224,55 €; Antrag zu 2: 5,00 €) festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.