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Beschluss

378 III 139/18

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2018:0807.378III139.18.00
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Tenor

Das Standesamt Köln wird angewiesen, die Erklärung der Beteiligten zu 1. und 2. auf Umwandlung der am 31. Oktober 2001 begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu beurkunden.

Entscheidungsgründe
Das Standesamt Köln wird angewiesen, die Erklärung der Beteiligten zu 1. und 2. auf Umwandlung der am 31. Oktober 2001 begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu beurkunden. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am 31. Oktober 2001 vor dem Standesamt Köln die Lebenspartnerschaft begründet. Am 4. September 2013 schlossen sie in Frankreich die Ehe, nachdem dort diese rechtliche Möglichkeit geschaffen worden war. Die Antragsteller beantragten mit Schreiben vom 15. März 2018 die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Dies lehnte das Standesamt mit Bescheid vom 19. April 2018 ab. Das Standesamt Köln ist der Ansicht, für die allgemeinen und güterrechtlichen Wirkungen gelte französisches Recht. Die Begründung der Lebenspartnerschaft sei nicht mehr zu berücksichtigen, diese sei durch die Eheschließung aufgelöst worden. Eine Umwandlung sei daher nicht möglich. Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen sinngemäß, das Standesamt Köln anzuweisen, die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe vorzunehmen. Die Beteiligten zu 3. und 4. beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben einen Anspruch gemäß § 20 a LPartG auf Umwandlung ihrer am 31. Oktober 2001 begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Da diese Norm keinen Anwendungsausschluss für Personen vorsieht, die neben der Lebenspartnerschaft eine Ehe im Ausland geschlossen haben, ist der Anwendungsbereich eröffnet. Bei der rechtlichen Beurteilung des Umgangs mit in der Vergangenheit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBL. I 2017 Seite 2787) geschlossenen Lebenspartnerschaften und im Ausland geschlossener Ehen ist zu bedenken, dass diese Gesetz trotz langer Vorbereitungen letztlich im Eilverfahren beschlossen ist. Hierdurch droht eine unnötige Abfolge von Klärungen und Überarbeitungen (Schwab, Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, FamRZ 2017, 1284. 1289). Die Entscheidung ist daher durch Auslegung unter Berücksichtigung des Ziels des Gesetzgebers und im Lichte des Grundgesetzes zu treffen. Infolge der Umwandlung gemäß § 20 a LPartG bleibt der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft für die sich aus der Verbindung ergebenden Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts weiterhin maßgebend. Hiernach gelten die Beteiligten zu 1. und 2. als seit dem 31. Oktober 2001 verheiratet. Ziel des Gesetzes ist es die Diskriminierung gleichberechtigter Verbindungen zu beenden. Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sollen die Partner / Eheleute die gleichen Rechte und Pflichten haben, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten (Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates, BT-Drs. 18/6665, Seite 10 zu Artikel 3 Abs. 2). Die Beteiligten sollen so gestellt werden, als hätten sie von Anfang an eine wirksame Ehe geschlossen (Löhnig, Umwandlung einer Lebenspartnerschaft, NZF 2017, 977.979). Dieser Intention des Gesetzgebers liefe es zuwider, wenn die zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. begründete Partnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt werden würde. Die Nachbeurkundung der in Frankreich geschlossenen Ehe führte lediglich zu einer ehelichen Verbindung seit dem 4. September 2013. Die Versagung der Umwandlung stellte einen Verstoß gegen das in Artikel 3 des Grundgesetzes normierte Gleichheitsgebot dar. Würde den Beteiligten zu 1. und 2. die Berechtigung zur Umwandlung ihrer im Jahr 2001 in Köln begründeten Lebenspartnerschaft versagt, stellte dies einen Gleichheitsverstoß gegenüber denjenigen Lebenspartnern dar, die nicht zusätzlich, wie die Beteiligten zu 1. und 2. die Mühen auf sich genommen haben, ihre Verbindung, die in ihrem Heimatstaat bis vor Kurzem als Ehe nicht anerkannt worden ist, in einem anderen Staat, der diese Möglichkeit eröffnet, als "echte" Ehe zu bekräftigen. Gleiches gilt im Vergleich zu Lebenspartnern, die erst kürzlich eine Partnerschaft begründet haben und für die sich im Hinblick auf die im Frühsommer angekündigte und alsbald beschlossene Gesetzesänderung dieser Mühen von vornherein nicht mehr begeben mussten. Die zwischen den Parteien begründete Lebenspartnerschaft ist durch die Eheschließung in Frankreich im Jahr 2013 nicht untergegangen. Der Verweis auf Art. 515 – 1 code civil, nach der der pacte civil de solidarité (PACS, Solidaritätspakt) u.a. durch die Eingehung der Ehe der Partner aufgelöst wird, greift nicht, weil die Beteiligten zu 1. und 2. keinen solchen Solidaritätspakt nach französischem Recht miteinander eingegangen sind. Denn dieser ist als Vertrag und nicht als familienrechtliches Institut zu bewerten (Spellenberg, Pacs und die Ehe für alle in Frankreich, StAZ 2017, 193.196), so dass er keine Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht, mit den sich daraus ergebenden weitreichenden Pflichten darstellt. Ferner unterliegen die Form und Wirkungen der Auflösung einer registrierten Partnerschaft gemäß Art. 151-7-1 code civil dem Recht des Staates, in dem die Partnerschaft registriert worden ist, also deutschem Recht. Nach deutschem Recht endet die Lebenspartnerschaft indes nur durch den Tod eines Partners oder durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 15 LPartG. Der Statutenwechsel gemäß Art. 17 b Abs. 3 EGBGB durch Neuregistrierung ist darüber hinaus mehrfach wiederholbar (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, IPR, 7. Aufl., Bearb.: Coester, Art. 17 b Rn. 16). Der Zweck der Regelung des Art. 17 b Abs. 3 EGBGB ist darin zu erblicken, unter Vermeidung nebeneinander geltender Rechtsordnungen den Lebenspartnern, die Beziehungen zum deutschen Rechtsraum haben, die Möglichkeit zu eröffnen, durch Neuregistrierung die Regelungsausstattung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu erlangen (BT-Drucks. 14/3751 S. 61; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, IPR, 7. Aufl. Bearb.: Coester, Art. 17 b Rn. 17). Sinn war es daher gerade nicht, die ausländische Rechtsordnung des Staates, in dem die erste Registrierung erfolgt war, zu manifestieren, sondern den Übergang zur deutschen Rechtsordnung zu ermöglichen (Staudinger/Markowiski, Kommentar zum EGBGB (2011) § 17 b Rn. 80). Eben dieser Zweck wird durch die Umwandlung der nicht aufgelösten Lebenspartnerschaft in eine Ehe erreicht, denn hierdurch erfolgt die zeitlich letzte Registrierung im Sinne von Art. 17 b Abs. 3 EGBGB in einem deutschen Register, mit der Rechtsfolge, dass die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. deutschem Recht unterfällt. Dieser Zweck würde aber ins Gegenteil verkehrt, wenn der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. trotz geänderter Gesetzeslage in Deutschland der Zeitpunkt der Eheschließung in Frankreich zugrunde gelegt werden würde. Gemäß Art. 17 b Abs. 4 EGBGB gilt die Bestimmung des Absatzes 3 entsprechend für die gleichgeschlechtliche Ehe. Somit ist Art. 17 b Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 EGBGB wie folgt zu lesen: „Bestehen zwischen denselben Personen gleichgeschlechtliche Ehen in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Ehe vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.“ Zuletzt begründet wird die Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 in Deutschland, nämlich infolge der Umwandlung der Lebenspartnerschaft. Die vom Fachausschuss ohne Begründung dargestellte Möglichkeit zum Zwecke der Anwendbarkeit deutschen Rechts eine erneute Eheschließung vorzunehmen (Fachausschuss Nr. 4115, StAZ 2018, 63) scheidet demgegenüber bereits angesichts des Bestehens der in Frankreich geschlossenen Ehe aus (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, IPR, 7. Aufl. Bearb.: Coester, Art. 17 b Rn. 17). Der Ansicht der Beteiligten zu 3. und 4., es sei nicht hinnehmbar, dass zwischen gleichen Personen sowohl eine Lebenspartnerschaft, als auch eine Ehe besteht, steht die Rechtswirksamkeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 entgegen. Zudem regelt Art. 17 b Abs. 3 EGBGB auch aktuell lediglich die Frage, welches Recht bei mehrfacher Begründung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft / Ehe anwendbar ist. Die Anwendung dieser Norm setzt die Geltung mehrerer Ehen / Lebenspartnerschaften weiterhin voraus. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.