Urteil
271 C 72/18
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2018:0705.271C72.18.00
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Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 468,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2017 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 468,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, aus abgetretenem Recht Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 28.08.2017 zwischen der Geschädigten und dem Versicherungsnehmer der Beklagten ereignete. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Fahrzeug der Geschädigten, ein N 180, welches der Schwacke-Fahrzeugklasse 6 angehört, wurde bei dem Unfall beschädigt, war jedoch noch verkehrssicher. Das Fahrzeug wurde am Samstag, den 23.09.2017 in der Werkstatt C. in Siegen abgegeben und dort vom 25.09.2017 bis zum 29.09.2017 repariert (Reparaturrechnung, Anlage B3, Bl. 34 ff. GA). Die Werkstatt C. AG öffnet wochentags um 7:00 Uhr. Eine Fahrzeugannahme und –abholung ist auch samstags möglich. Die in Eitorf wohnhafte Geschädigte ist als Lehrerin in Siegburg tätig. Ihr Dienst beginnt wochentags um 7:30 Uhr. Die Beklagte sandte unter dem 28.08.2017 ein Schreiben (Anlage B6, Bl. 40 f. GA) an die Geschädigte, dessen Zugang jedoch bestritten wird. Darin informierte die Beklagte darüber, dass die Geschädigte ein Ersatzfahrzeug derselben Schwacke-Mietwagenklasse zu einem Tagespreis von 52,00 € brutto unter Einschluss aller Kilometer, Vollkaskoversicherung mit 332,00 € Selbstbeteiligung und aller Nebenkosten anmieten könne und verwies dazu auf diverse mit Telefonnummern angegebene Mietwagenunternehmen oder ihren eigenen Schadensservice. Die Geschädigte mietete in der Zeit vom 23.09.2017 bis zum 30.09.2017 einen Mietwagen derselben Schwacke-Mietwagenklasse wie das beschädigte Fahrzeug bei der Beklagten zum Preis von 1.209,77 € an (Mietwagenrechnung, Anlage F1, Bl. 6 GA). Vereinbart war neben der Abholung des Mietwagens auch eine Haftungsreduzierung mit reduzierter Selbstbeteiligung. Die Klägerin ließ sich die Schadenersatzansprüche der Geschädigten hinsichtlich der Mietwagenkosten abtreten. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 260,00 € auf die geltend gemachten Mietwagenkosten und lehnte weitere Zahlungen mit Schreiben vom 21.10.2017 (Anlage F2, Bl. 7 f. GA) gegenüber der Klägerin ab. Die Klägerin behauptet, dass der Geschädigten das Schreiben der Beklagten vom 28.08.2017 nicht zugegangen sei. Eine Abgabe des beschädigten Fahrzeugs sei der Geschädigten wegen ihrer Berufstätigkeit und der Fahrstrecke nicht zumutbar gewesen. Die Geschädigte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Reparatur nach hinten zu verschieben. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre bei einer Abgabe am Nachmittag des Montags, 25.09.2017, die Reparatur des Fahrzeugs erst am darauffolgenden Montag und damit ebenfalls sieben Tage später beendet gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 592,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Geschädigte auf das Schreiben vom 28.08.2017 unter Schadenminderungsgesichtspunkten die von der Beklagten angebotenen alternativen, günstigeren Mietwagenangebote hätte annehmen müssen. Die benannten Mietwagenunternehmen hätten auch tatsächlich einen entsprechenden Mietwagen für die Geschädigte vorgehalten. Die Geschädigte hätte zudem ihr Fahrzeug erst am Monat in die Reparatur geben können, wodurch zwei, zumindest aber ein Tag der Mietdauer eingespart worden wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht der Anspruch auf restliche Mietwagenkosten in tenorierter Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG gegen die Beklagte zu. Der Geschädigten stand unstreitig ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers gemäß § 249 BGB zu, der infolge Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist. Die Geschädigte kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer entstanden sind. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für die Ersatzfähigkeit der Kosten der Anmietung eines Mietwagens, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Diesen Anforderungen ist die Geschädigte vorliegend grundsätzlich gerecht geworden. Sie musste sich auch unter Berücksichtigung ihrer § 254 BGB entspringenden Schadenminderungspflicht nicht auf die vorgerichtliche Verweisung der Beklagten auf ein etwaig günstigeres Mietwagenangebot mit Schreiben vom 28.08.2017 (Anlage B6, Bl. 40 f. GA) einlassen. Zwar kann dem Geschädigten, wenn fest steht, dass ihm ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war, eine kostengünstigere Anmietung gemäß § 254 BGB grundsätzlich zugemutet werden (BGH, Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017, 11 S 473/15). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte mit dem Schreiben vom 28.08.2017, in dem sie lediglich auf ein "Ersatzfahrzeug derselben Schwacke-Mietwagenklasse" verweist, der Geschädigten ein hinreichend konkretes Angebot für eine Ersatzanmietung gemacht hat. Die Geschädigte musste sich nicht auf ein Ersatzangebot einlassen, dessen Umfang sie nicht bestimmen konnte. Jedenfalls kann aber deswegen kein Verstoß gegen § 254 BGB vorliegen, da nicht feststeht, dass die Beklagte überhaupt in der Lage gewesen wäre, der Geschädigten ein klassengleiches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Das hat die Beklagte nicht konkret behauptet, sondern verweist lediglich auf den Text ihres allgemein gehaltenen, vorgerichtlichen Schreibens. Die Beklagte hätte konkret ein bestimmtes, individualisierbares Fahrzeug (zB Kennzeichen, Motorisierung, Ausstattung, Typ) benennen müssen, das zu der angefragten Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Dass sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre, ist weder behauptet worden noch sonst ersichtlich. Denn die mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmen dürften auch für die Vergangenheit über eine Übersicht verfügen, welches ihrer Fahrzeuge wann belegt war und wann es zur Verfügung gestanden hätte. Dem von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis war deswegen nicht nachzugehen. Da die Beklagte die Darlegungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie auf das Bestreiten der Klägerin näher dazu vortragen müssen, dass es sich bei dem angeblich zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeug durch die Beklagte um ein vergleichbares Angebot zu der streitgegenständlichen Anmietung handelte. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf. Weil das Schreiben der Beklagten vom 28.08.2017 die Schadenminderungspflicht der Geschädigten nicht beeinflussen konnte, kann es vorliegend dahinstehen, ob der Geschädigten das Schreiben tatsächlich zuging. Die gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten werden in ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlengebiet des Anmietorts, geschätzt. Dies greift die Beklagte vorliegend nicht an. Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes (früher: gewichtetes Mittel), d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053). Anmietort war unstreitig die Werkstatt C. in 57001 Siegen, in der das Fahrzeug der Geschädigten repariert wurde. Nicht abzustellen ist entgegen der klägerischen Ansicht auf den Bundesdurchschnitt, da eine genauere Schätzgrundlage mit dem streitgegenständlichen Postleitzahlenbereich gegeben ist. Bei der Schätzung sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Es ist dabei die Ausgabe des Automietpreisspiegels des Unfalljahrs heranzuziehen. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel 2017. Die Mietkosten sind hiernach entsprechend den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel (1 x Wochenpauschale) in Höhe von 605,00 € brutto erforderlich und erstattungsfähig. Es war, anders als die Beklagte meint, eine Anmietdauer von sieben Tagen, wie sie sich aus der vorgelegten Rechnung (Anlage F1, Bl. 6 GA) ergibt, als erforderlich anzusehen. Denn der Geschädigten war auch unter Berücksichtigung ihrer Schadenminderungsobliegenheit nicht zumutbar, die Reparatur auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, um dadurch ggf. das Mietfahrzeug lediglich fünf oder sechs Tag nutzen zu müssen. Das berechtigte Interesse der Geschädigten an einer zügigen Schadenbehebung geht dem Interesse des Schädigers, die Mietdauer um lediglich ein oder zwei Tage zu verkürzen, vor. Zwar war das Fahrzeug der Geschädigten vorliegend auch nach dem Unfall verkehrssicher, sodass sie es zunächst weiter hätte nutzen können. Aus der von der Beklagten vorgelegten Reparaturrechnung (Anlage B3, Bl. 34 ff. GA) ergibt sich aber, dass umfangreiche Arbeiten am Fahrzeugheck erforderlich waren, insbesondere der Austausch der hinteren Parksensoren. Dies stellt vorliegend – insbesondere im Hinblick auf die streitige Mietdauer von lediglich ein bis zwei Tagen – einen ausreichenden Grund dar, eine frühzeitige Reparatur zu veranlassen. Eine Übergabe des Fahrzeugs erst am Montagmorgen (25.09.2017) war der Geschädigten aufgrund des substantiierten und unbestrittenen Vortrags der Klägerin zu deren Berufstätigkeit mit Arbeitsbeginn um 7:30 Uhr bei einer Fahrzeit von mindestens einer Stunde nicht möglich. Eine von der Beklagten vorgebrachte Übergabe des beschädigten Fahrzeugs erst am Montagnachmittag hätte nach Überzeugung des Gerichts zu einer nicht zumutbaren Verzögerung der Reparatur geführt. Denn aus der Reparaturrechnung ergibt sich ein Arbeitsbeginn bereits am 25.09.2017. Die Klägerin muss sich jedoch einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart er in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 36). Deren Höhe schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 10 %, so dass 60,50 € abzuziehen sind. Dass die Vorteilsausgleichung ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Insbesondere hat der Geschädigte auch kein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet. Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe der geltend gemachten 161,00 € brutto erstattungsfähig. Die Geschädigte vereinbarte unwidersprochen eine Reduzierung der Selbstbeteiligung. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind erforderliche Schadensbeseitigungskosten. Die geltend gemachten Kosten entsprechen dem sich aus der Schwackeliste 2017 ergebenden Betrag von 161,00 € brutto (7 x 23,00 €). Hinzu kommen die Kosten für die Abholung in Höhe von 23,00 € brutto. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die – soweit sie erbracht worden sind – zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Dass die Leistungen erbracht wurden, hat die Klägerin substantiiert und unwidersprochen vorgetragen. Die geltend gemachten Kosten entsprechen denen des Moduswerts des Automietpreisspiegels (1 x 23,00 € brutto) und sind daher erstattungsfähig. Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von 605,00 € zuzüglich Kosten für die Vollkaskoversicherung 161,00 € zuzüglich Kosten für Abholung 23,00 € abzgl. Eigenersparnis 60,50 abzgl. geleisteter Zahlung von 260,00 € ergibt 468,50 € Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Verzug ist mit Eingang des Regulierungsschreibens vom 21.10.2017 (Anlage F2, Bl. 7 GA), mit dem die Zahlung weiterer Mietwagenkosten abgelehnt wird, eingetreten. Dies war ausweislich des Eingangsvermerks der 27.10.2017, sodass erst ab diesem Tag Verzugszinsen geltend gemacht werden können. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO vorliegend zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Keine der Parteien ist durch das Urteil um mehr als 600,00 € beschwert. Eine einheitliche Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln zu den von der Beklagten im vorliegenden, aber auch in gleichgelagerten Fällen verwendeten sogenannten Verweisungsschreiben besteht nicht. Teilweise werden die gleichlautenden Schreiben als ausreichend angesehen, um den Anspruch des Geschädigten im Hinblick auf seine Schadenminderungsobliegenheit zu kürzen, während vorliegend die Ansicht vertreten wird, dass diese Schreiben hierfür nicht ausreichen. Der Streitwert wird auf 592,75 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.