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Urteil

263 C 173/17

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2018:0216.263C173.17.00
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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 166,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70 % und die Klägerin zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 166,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70 % und die Klägerin zu 30 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313 Abs. 1, 495a ZPO verzichtet. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 166,18 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, nachdem der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigengebühren an sie am 04.12.2017 zurückabgetreten worden ist (Bl. 88 d.A.). An der Wirksamkeit der Abtretung, insbesondere an ihrer Bestimmtheit, bestehen keine Bedenken. Der Kläger durfte die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch für erforderlich halten. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 953). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, NJW 2005, 356). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten. Bei einem Reparaturschaden von 733,50 € netto ist eine Begutachtung erforderlich, weil es sich nicht um einen Bagatellschaden mehr handelt. Das gilt auch deshalb, weil die Gefahr nicht einsehbarer Schäden am Pralldämpfer bestand. Der Betrag liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das Amtsgericht Köln in ständiger Rechtsprechung folgt, über der Bagatellschadensgrenze (BGH, NJW 2005, 356; AG Köln, Urteil vom 12.03.2013, 268 C 233/11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage § 249 Rn 58). Der Geschädigte durfte die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch in Bezug auf die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich halten. Die obere Grenze der Erforderlichkeit wird durch die vertragliche Vereinbarung der Parteien gezogen. Denn wenn der Sachverständige Preise in Rechnung stellt, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegt, kann dies nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB sein. Der Geschädigte ist dann mangels vertraglicher Grundlage nicht mit einem Honoraranspruch belastet, so dass es insofern an einem Schaden mangelt. Hier haben die Parteien keine Vereinbarung bezüglich der Höhe getroffen. Auf das diesbezügliche Behaupten der Beklagten hat die Klägerin lediglich eine auf den 04.12.2017 datierte Vergütungsvereinbarung (Bl. 88 d.A.) vorgelegt. Sie hat jedoch nicht behauptet, dass diese Vereinbarung bereits bei Auftragserteilung getroffen wurde. Der Höhe der Rechnung kommt nur dann eine Indizwirkung zu, wenn diese gezahlt worden ist. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 BGB (BGH, Urteil vom 26.04.2015, VI ZR 50/15). Denn dabei sind die besonderen Umstände des Geschädigten zu berücksichtigen, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten. Das gilt auch dann, wenn der Sachverständige selbst aus abgetretenem Recht vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2015, VI ZR 50/15; BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13). Denn die Abtretung ändert an der Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nichts, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung (LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, 13 S 54/14; LG Köln, Urteil vom 08.09.2015, 11 S 302/14). Hier hat der Geschädigte die Rechnung bisher nicht bezahlt, so dass es an einer Indizwirkung mangelt. Liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bemessen ist. Gegen die Höhe des Grundhonorars hat das Gericht keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vereinbarung und Abrechnung nicht im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015 hält. Die BVSK-Honorarbefragung 2015 verwendet das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO als Schätzgrundlage, was von dem Bundesgerichtshof auch mehrfach gebilligt wurde. Bei einem Nettoreparaturschaden zzgl. Wertminderung von 733,50 € reicht der HB V Korridor von 196 € bis 254 €. Da die Abrechnung als ortsüblich anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Geschädigte hätte erkennen können, dass das Honorar übersetzt ist, im hier zu entscheidenden Fall gar nicht an. Die Abrechnung der Nebenkosten ist ebenfalls erforderlich, soweit sie geltend wurden. Dem Einwand der Beklagten, die Nebenkosten könnten nur abgerechnet werden, wenn sie vereinbart wurden, folgt das Gericht nicht. Bei fehlender Vereinbarung richtet sich die Vergütung gemäß § 632 BGB nach dem Ortsüblichen. Ortsüblich ist aber eine Abrechnung von Grundhonorar zzgl. Nebenkosten, vgl. BVSK 2015. Die Nebenkosten sind nicht überhöht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Abrechnung von Nebenkosten dann nicht mehr erforderlich ist, wenn die Nebenkosten nach der Honorartabelle BVSK 2015 um mehr als 20% überschritten werden. Das Gericht wendet gemäß § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung 2015 als Schätzgrundlage für die Nebenkosten an, die diesbezüglich in etwa dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) entspricht. Soweit das Honorar um mehr als 20% über diesen Werten liegt, geht das Gericht im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Sachverständigen nicht mehr für erforderlich halten durfte. Dem steht nicht entgegen, dass die BVSK-Tabelle einem Geschädigten nicht unmittelbar zugänglich ist und er sie in der Regel nicht kennen dürfte. Denn bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto, für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs anfallen – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert sei und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15). Liegt eine entsprechende Überschreitung vor, ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der (angemessenen) Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des BVSK beschränkt. Nach diesen Vorgaben begegnet die Abrechnung der Nebenkosten keinen Bedenken. Foto-, Fahrt-, Porto/Telefonkosten halten sich allesamt im Rahmen der Nebenkosten der BVSK-Tabelle 2015. Zusammen ergibt dies 213 € netto bzw. 153,47 € brutto. Abzüglich der Zahlung in Höhe von 87,29 € verbleibt der Betrag in Höhe von 166,18 €. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Die Beklagte ist mit Zugang der Abtretungserklärung vom 04.12.2017 in Verzug geraten. Ein früherer Verzugsbeginn ist nicht dargelegt. Insbesondere ist die Beklagte nicht mit Zugang des Schreibens vom 04.05.2015 in Verzug geraten. Das Schreiben war gar nicht an sie gerichtet, sondern an den Geschädigten. Die Beklagte ist auch nicht mit Zugang des Schreibens vom 15.06.2015 in Verzug geraten. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin gar nicht Anspruchsinhaberin. Auf das Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagte hat sie eine Abtretung im Zeitpunkt der Auftragserteilung gar nicht behauptet, sondern nur die Abtretung vom 04.12.2017 vorgelegt. Nach § 284 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Mahnt ein nicht anspruchsberechtigter Dritter, der auch nicht Vertreter des Gläubigers ist, die Forderung bei dem Schuldner an, so gerät dieser nicht in Verzug (LG Stade, NJW 1952, 883). So liegt der Fall hier. Die Klägerin war vor Abtretung nicht Gläubigerin des Schadensersatzanspruchs und auch nicht Vertreterin des Geschädigten. Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren besteht ebenfalls nicht. Denn es handelt sich nicht um einen kausalen Schaden. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Mandatierung des Rechtsanwalts nicht Anspruchsinhaberin. Sie hat ihre Aktivlegitimation erst mit Abtretung am 04.12.2017 erworben. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen scheitert aus denselben Gründen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Da die Nebenforderung mehr als 10% des fiktiven Gesamtstreitwerts ausmachen, war die Klägerin wegen des Teilunterliegens an den Kosten zu beteiligen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Streitwert: 166,18 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.