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Urteil

125 C 326/17

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2018:0206.125C326.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin1.323,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Vollstreckung der Beklagten gilt: Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin1.323,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Vollstreckung der Beklagten gilt: Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung von entrichteter Umsatzsteuer aus übergegangenem Recht. Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus in Köln, welches über eine Krankenhausapotheke verfügt. Im April, Mai und Juni 2013 verkaufte die Beklagte über ihre Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung in ihrem Haus nach enstprechendem Rezept an eine Versicherungsnehmerin der Klägerin jeweils das Medikament "Remicade". "Remicade" wird ausweislich Ziff. 3 der Fachinformationen des Herstellers herstellerseitig als Pulver zur Herstellung einer Infusionslösung in einer Durchstechflasche abgegeben (Bl. 75 und 83R d. A.). Die Verabreichung an den Patienten erfolgt nach Dosierung des Pulvers anhand des Körpergewichts mittels Verdünnung mit 250ml Natriumchloridlösung intravenös als Infusion (Bl. 83R d. A.). Die Beklagte stellte der Versicherungsnehmerin für ihre Leistungen unter dem 21.05.2013, dem 19.06.2013 und dem 15.07.2013 insgesamt 8.291,79 € in Rechnung. Der Umsatzsteueranteil hieran belief sich auf 1.323,90 €, wobei in den Rechnungen vom 21.05.2013 und vom 19.06.2013 keine gesonderte Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Auf den in Bezug genommenen Rezepten (Bl. 22 und 25 d. A.) wurde der jeweils identische Betrag als "Gesamt-Brutto" aufgeführt. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Bl. 20, 21, 24 und 27 d. A. verwiesen. Die Klägerin erstattete ihrer Versicherungsnehmerin die Rechnungen jeweils vollständig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 23, 26 und 29 d. A. Bezug genommen. Der Klägerin behauptet, dass das streitgegenständliche Medikament seitens der Apotheke nicht als Pulver, sondern bereits als zubereitete Infusion abgegeben wurde. Der Wirkstoff des Medikamentes, Infliximab, komme zudem ausschließlich im Rahmen von patientenindividuellen Chemotherapien zur Anwendung. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass es sich bei der Infusionslösung von "Remicade" um eine patientenindividuelle Zubereitung handele. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte für das Medikament "Remicade" keine Umsatzsteuer hätte berechnen dürfen. Hierzu beruft sie sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.9.2014 (Az.: V R 19/11), wonach individuell zubereitete Zytostatika, die im Rahmen einer durch ein Krankenhaus ambulant durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung individuell hergestellt wurden, als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 14 lit. b UStG sind. Dies gelte nicht nur für Zytostatika, sondern für jegliche Art patientenindividueller Zubereitung, wie sich auch aus einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.09.2016 zu einer Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ergebe (Bl. 36 d.A.). Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, dass die beidseitige Fehlannahme einer Umsatzsteuerpflicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit zu einem Wegfall des Rechtsgrundes der Leistung führe, da die Parteien bei Kenntnis dieses Umstandes die Kaufpreise ohne Umsatzsteueraufschlag vereinbart hätten. Eine Bruttopreisabrede, deren Vorliegen die Klägerin bestreitet, enthalte gerade keine Abrede zu der Frage, was geschehen solle, wenn nach Vertragsabschluss andere Umsatzsteuersätze gälten. Das Risiko, zuviel Steuer zu bezahlen, könne nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Hilfsweise ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte zu einer Rechnungskorrektur hinsichtlich einer Umsatzsteuerfreischreibung der patientenindividuellen Zubereitung aufgrund einer Nebenpflichtverletzung aus dem Kaufvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin unter Schadensersatzgesichtspunkten verpflichtet sei. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über eine Hauptforderung von 1.602,31 € beantragt. Ein entsprechender Mahnbescheid ist der Beklagten am 29.12.2016 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte am 31.12.2016 Widerspruch eingelegt. In der Anspruchsbegründungschrift vom 07.06.2017 mit gleichzeitigem Abgabeantrag des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Köln hat die Klägerin den Antrag i.H.v. 278,41 € zurückgenommen. Die Verfahrensakten sind am 29.06.2017 bei dem Amtsgericht Köln eingegangen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.323,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die streitgegenständlichen Rechnungen dergestalt abzuändern, dass die Umsätze aus den patientenindividuellen Zubereitungen umsatzsteuerfrei sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei Übergabe der Medikamente sei keine Preisvereinbarung geschlossen worden. Sie ist der Ansicht, das Leistungsbestimmungsrecht sei vielmehr vollständig der Beklagten überlassen gewesen und mit Rechnungsstellung ausgeübt worden. Dabei sei keine Nettopreisbestimmung, sondern eine Bruttopreisbestimmung vorgenommen worden. Dies ergebe sich für die Rechnungen vom 21.05.2013 und vom 19.06.2013 bereits daraus, dass dort überhaupt keine - tatsächlich jedoch angefallene - Umsatzsteuer ausgewiesen sei, diese also nicht als selbstständiger Forderungsbestandteil erhoben worden sei. Der dritten Rechnung vom 15.07.2013 könne eine Nettopreisbestimmung nicht aufgrund des Umsatzsteuerausweises entnommen werden, da die Beklagte zu dieser Angabe nach § 14 Abs. 4 Ziff. 8 UStG verpflichtet sei. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die Rechnungen enthielten keine Abrede dazu, dass die Umsatzsteuer nur dann zu entrichten sei, wenn sie tatsächlich anfalle, wie es für die Annahme einer Nettopreisbestimmung erforderlich sei. Es handele sich vielmehr um ein Geschäft des täglichen Lebens, bei dem ohne anderweitige ausdrückliche Vereinbarung nach der Verkehrsanschauung eine Bruttopreisabrede üblich sei. Auch durch Auslegung könne sich nichts anderes ergeben, da in der ausgewiesenen Umsatzsteuer zum großen Teil Umsatzsteuerbeträge enthalten seien, die die Beklagte für den Einkauf der Substanzen selbst habe aufwenden müssen. Dies sei nach der Verkehrssitte auch für die Versicherungsnehmerin als Vertragspartnerin erkennbar gewesen, da die Beklagte sich andernfalls selbst schädigen würde. Jedenfalls aber habe die Beklagte insofern ihr Preisbestimmungsrecht in billigem Ermessen ausgeübt. Schließlich sei die Annahme einer Bruttopreisbestimmung auch für beide Vertragsparteien interessengerecht, da der Käufer keine Nachforderung zu befürchten habe und der Verkäufer nicht mit Erstattungsforderungen rechnen müsse. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 19.12.1017 Schriftsatznachlass beantragt. Auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls (Bl. 236 d. A.) wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 1.323,90 € entrichteter Umsatzsteuer aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 86, 194 Abs. 2 VVG. 1. Die Klägerin ist aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs gem. der §§ 86 Abs. 1, 194 Abs. 2 VVG aktivlegitimiert. Nach diesen Vorschriften geht ein dem Versicherungsnehmer zustehender Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen einen Leistungserbringer auf den privaten Krankenversicherer über, wenn der Versicherer hierfür aufgrund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat. Die durch die Beklagte abgegebenen Medikamente wurden zunächst der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Rechnung gestellt. Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin die gezahlten Entgelte anschließend vollständig erstattet. 2. Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB. Durch die Zahlung der Umsatzsteueranteile für die ihr in Rechnung gestellten Medikamente hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Leistung an die Beklagte erbracht, indem sie das Vermögen der Beklagten ziel- und zweckgerichtet gemehrt hat. Der Rechtsgrund für die Leistung ist jedoch später weggefallen, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin über § 313 Abs.1, 2 BGB eine Anpassung des vereinbarten Preises auf einen um die enthaltende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % reduzierten Betrag verlangen kann. Hierdurch entfällt ex nunc der Rechtsgrund für die darüberhinausgehenden Zahlungen an die Beklagte. Gem. § 313 Abs. 1 BGB kann Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, und einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es dabei gem. § 313 Abs. 2 BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Die Parteien gingen bei Vertragsschluss übereinstimmend davon aus, dass die – insofern zwischen den Parteien unstreitig, auch wenn im Rechnungsendbetrag teilweise nicht gesondert ausgewiesen – berechnete Umsatzsteuer tatsächlich in dieser Höhe anfällt. Diese Annahme hat sich im Nachhinein als falsch erwiesen. Das streitgegenständliche, an die Versicherungsnehmerin der Klägerin verkaufte Medikament "Remicade" ist nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 24.9.2014 - V R 19/11 (MwStR 2015, 213 ff.) sowie des Urteils des EuGH vom 13.03.2014 - C-366/12 - Klinikum Dortmund (MwStR 2014, 301 ff.) gem. § 4 Nr. 14 lit. b UStG n.F. (§ 4 Nr. 16 lit. b UStG a.F.) umsatzsteuerfrei. Bei dem Medikament handelt es sich um eine vergleichbare, mit einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene, patientenindividuelle Zubereitung. Dies ergibt sich bereits aus der zwischen den Parteien unstreitigen Darreichungsform des Medikaments. Ausweislich der von beiden Parteien in Bezug genommenen Herstellerinformation (Bl. 75 ff. d. A.) erfolgt die Verabreichung des Medikaments "Remicade" an den Patienten als Infusionslösung. Hierzu ist es nötig, das herstellerseitig als Pulver abgegebene Arzneimittel in Natriumchlorid zu lösen. Dabei wird das Pulver abhängig vom Gewicht des Patienten dosiert. Das Medikament wird somit zu einem konkreten Behandlungszeitpunkt individuell für den Patienten zubereitet. Überdies hat der EuGH in seiner Vorlageentscheidung zum in Bezug genommenen BFH-Urteil die Umsatzsteuerfreiheit nicht auf patientenindividuelle Zubereitungen beschränkt. Nach den Ausführungen des EuGH ist vielmehr die Abgabe von Arzneimitteln allgemein von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie im Zeitpunkt einer humanmedizinischen Heilbehandlung strikt notwendig zur Erreichung des Therapiezweckes ist und sich die Lieferung der Medikamente insofern in ein therapeutisches Kontinuum zur ärztlichen Heilbehandlung einfügt (EuGH, Urteil vom 13.03.2014 - C-366/12 - Klinikum Dortmund, MwStR 2014, 301 (304) Tz. 34 f.). In einem solchen Fall geht der Gerichtshof von einer tatsächlichen und wirtschaftlichen Untrennbarkeit der beiden Leistungen aus (EuGH a.a.O., Tz. 33.) Mangels entgegenstehendem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass das Medikament von dem behandelnden Arzt im Rahmen der humanmedizinischen Behandlung in individueller Einschätzung des Gesundheitszustandes der Versicherungsnehmerin verordnet wurde, da es unentbehrlich für die Verwirklichung der therapeutischen Zielsetzung war und die ärztliche Leistung ohne diese Medikamentenabgabe sinnlos gewesen wäre. Somit liegt ein vom EuGH gefordertes therapeutisches Kontinuum vor, welches die Lieferung und Heilbehandlung in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht untrennbar erscheinen lässt. Dass in diesem Zusammenhang wesentliche Behandlungsschritte im Verhältnis zueinander gesondert erfolgten, ist von den Parteien nicht vorgebracht worden. Vielmehr trägt die Beklagte selbst vor, dass regelmäßig der Patient von dem behandelnden Arzt eine Verordnung für das jeweilige Medikament erhalte, welches dem Patienten sodann in der Krankenhausapotheke ausgehändigt und ihm anschließend nach Rückkehr auf die Station verabreicht werde (S. 2 f. des Schriftsatzes v. 14.09.2017, Bl. 64 f. d. A.). In dieser Weise stellt sich das Prozedere indes als zeitlich unmittelbar aufeinander folgender, einheitlicher Behandlungsablauf dar. Unerheblich für die Bewertung als therapeutisches Kontinuum ist, ob die Zubereitung letztlich in der Krankenhausapotheke oder auf der Station erfolgte. Denn für die Beurteilung des engen Zusammenhangs zur Heilbehandlung kommt es allein darauf an, ob sich aus Sicht des Leistungsempfängers ein einheitlicher Leistungsvorgang darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 24.9.2014 - V R 19/11, Tz. 33). Von diesen Maßstäben ausgehend, war den gutachterlichen Beweisangeboten der Klägerin hinsichtlich des Medikaments "Remicade" nicht nachzugehen, da sie zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich waren. Eine vorrangige vertragliche Regelung, ob und inwieweit sich der Rechnungsbetrag für die Arzneimittel reduziert, wenn auf die Leistungen keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, wurde zwischen den Parteien nicht getroffen. Die beidseitige Annahme der Umsatzsteuerpflicht war jedoch Geschäftsgrundlage des Vertrages. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB wird gebildet durch die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber beim Vertragsschluss bestehenden, gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urteil vom 15.11.2000 - VIII ZR 324/99, NJW 2001, 1204 (1205)). Hierbei genügt es, wenn sie bestimmte Umstände als selbstverständlich ansehen, ohne sich diese bewusst zu machen (BGH, Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 164/94, NJW 1996, 990 (992)). Die positiv angenommene Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistung ist anders als der letztlich konkret berechnete und in den Preis eingeflossene Steueranteil nicht Vertragsinhalt geworden. Die Annahme stellt sich vielmehr als gemeinsame Vorstellung der Parteien, dass dem Preis eine fehlerfreie steuerliche Berechnung zugrundeliegt, dar und betrifft damit die Geschäftsgrundlage eines Vertrages (OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2017 - Az. 4 U 69/17; AG Köln, Urteil vom 07.08.2017 – Az. 123 C 103/17). Der Leistungserbringer, der einen Preis mit Steuern ausweist, geht in der Regel davon aus, dass er seiner Kalkulation den zutreffenden Umsatzsteuersatz zugrundelegt. Dies gilt umso mehr, da sich die Umsatzsteuer für den Unternehmer lediglich als durchlaufender Posten darstellt, den er vollständig an das Finanzamt abzuführen hat ( Robisch, in: Bunjes, UStG, 16. Aufl. 2017, vor § 1, Rn. 20). Äquivalent besteht auf Seiten des Endverbraucherkäufers, der die Steuer letztlich trägt, bei Vertragsschluss die Vorstellung einer richtigen steuerlichen Berechnung durch den Leistungserbringer und die Erwartung, nicht mit einer tatsächlich nicht anfallenden Steuer belastet zu werden. Der Umstand, dass grundsätzlich Steuern in unterschiedlicher Höhe bei Entgeltforderungen anfallen können, ist allgemein bekannt und sie werden als Teil des Endpreises erwartet. Hierfür bedarf es keiner Kenntnis der jeweiligen einzelnen, konkreten Steuerbelastung. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird in Kenntnis dieses Umstandes und zur Beschleunigung des alltäglichen Handelsverkehrs die richtige, durch den Verkäufer zu verantwortende Steuerkalkulation unterstellt und hingenommen. Regelmäßig erscheinen die konkreten Steueranteile, wenn sie überhaupt ausgewiesen werden, daher erst nach Abschluss des Vertrags im Rahmen einer gestellten Rechnung (AG Köln, Urteil vom 07.08.2017 – Az. 123 C 103/17). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Parteien eine Brutto- oder eine Nettopreisvereinbarung getroffen haben. Denn in beiden Fällen gehen die Vertragsparteien davon aus, dass eine – richtig berechnete – Umsatzsteuer anfällt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die Steuer entweder als rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises oder als selbständiger Forderungsteil geschuldet sein soll (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. (2018), § 157 Rn. 13). Dahinstehen kann weiter, ob der Beklagten hinsichtlich des Preises ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach den §§ 315, 316 BGB zukam. Auch die Annahme einer einseitigen Bruttopreisbestimmung schließt die Anwendbarkeit des § 313 BGB nicht aus, da auch diese Regelung nur die Frage der Höhe des vertraglich vereinbarten Preises unter Einbeziehung der vermeintlich geschuldeten Steuersätze betrifft, nicht hingegen die Frage der Steuerpflichtigkeit an sich. Es liegt insofern auch keine planwidrige Lücke vor, die vorrangig durch ergänzende Vertragsauslegung gem. § 157 BGB zu schließen wäre. Der beiderseitiger Irrtum über steuerliche Folgen ist anhand der Grundsätze der Anpassung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 2 BGB zu beurteilen (vgl. Grüneberg, a.a.O. § 313 Rn. 38; Finkenauer , in: MüKo, BGB, 7. Aufl. (2016), § 313 Rn. 284; allgemein zur Möglichkeit der Berücksichtigung von Rechtsprechungsänderungen als Wegfall der Geschäftsgrundlage Finkenauer , a.a.O., § 313 Rn. 237 m. w. Nachw.). Zwar ist im Falle der beiderseitigen Fehlannahme der Umsatzsteuerpflicht von der Rechtsprechung - ohne nähere Begründung - bislang mehrheitlich die ergänzende Vertragsauslegung herangezogen worden (BGH, Urteil vom 19.06.1990 - XI ZR 280/89, NJW-RR 1990, 1199; BGH, Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, 206; dem folgend OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2012 - 19 U 104/11, BeckRS 2014, 08462). Würde man auch in den Fällen, in denen eine Regelung für eine nachträgliche, schwerwiegende Veränderung von Umständen bzw. das Vorhandensein falscher wesentlicher Vorstellungen fehlt, stets eine ergänzungsfähige Regelungslücke annehmen, würde dies jedoch praktisch zu einem Leerlaufen der Vorschrift des § 313 BGB führen (OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2017 - Az. 4 U 69/17; AG Köln, Urteil vom 07.08.2017 – Az. 123 C 103/17). Die beiderseitige Fehlvorstellung stellt sich überdies als schwerwiegend dar. Die Mehrbelastung um 19 % ist erheblich. Dies trifft unbeschadet des Umstandes zu, dass der Versicherungsnehmerin die gezahlten Beträge durch die Klägerin erstattet wurden, da die Mehrausgaben des Versicherers letztlich über erhöhte Versicherungsprämien wieder auf die Versicherungsnehmer abgewälzt werden. Bei Kenntnis von der Umsatzsteuerfreiheit hätte die Versicherungsnehmerin der Klägerin aufgrund der oben dargestellten Interessenverteilung den Vertrag lediglich mit einen um diesen Betrag geminderten Preis geschlossen. Hierauf hätte die Beklagte sich redlicherweise einlassen müssen. Eine Reduzierung des Preises um die tatsächlich nicht angefallene Umsatzsteuer ist weiterhin nach umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der sich aus dem konkret geschlossenen Vertrag ergebenden Risikoverteilung interessengerecht und der Beklagten zumutbar. Hingegen kann der Versicherungsnehmerin ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden. Das Risiko der irrtümlichen Annahme der Umsatzsteuerpflichtigkeit trifft vorliegend vollständig die Beklagte. Zwar liegt ein gemeinsamer Irrtum vor, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch der gängigen Steuerpraxis entsprach, da das Urteil des BFH erst danach erging. Aufgrund der Besonderheiten der Arzneimittelabgabe ist es jedoch sachgerecht, die Fehlberechnung der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen. Beim Erwerb von verordneten Medikamenten kann der Käufer in der Regel keinen Einfluss auf die Preisgestaltung nehmen (OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2017 - Az. 4 U 69/17; AG Köln, Urteil vom 07.08.2017 – Az. 123 C 103/17). Dies gilt im besonderen Maße, wenn wir hier die Versicherungsnehmerin als akut erkrankte Patientin auf den Erhalt der Medikamente dringend angewiesen war. Zudem ist der gesetzlichen Regelung des § 29 UStG zu entnehmen, dass keinem Vertragsteil ein Vor- oder Nachteil dadurch entstehen soll, dass ein nicht (mehr) geschuldeter Umsatzsteueranteil vertraglich vereinbart wurde. Der BGH sieht die Norm als lex specialis zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn sich das Umsatzsteuerrecht ändert (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1994, VII ZR 159/02, Rn. 22, juris). Zwar bezieht sich § 29 UStG nur auf eine Änderung des Gesetzes. Die Wertung, dass kein Vertragsteil einen Vor- oder Nachteil durch die Zahlung nicht geschuldeter Umsatzsteuer erhalten soll, ist jedoch auf höchstrichterliche Finanzrechtsprechungsänderungen übertragbar. Denn in der steuerlichen Praxis spielen solche eine ebenso relevante Rolle wie Änderungen des Gesetzes selbst. Die Anpassung ist der Beklagten weiterhin auch deswegen zumutbar, da mangels entgegenstehendem Vortrag davon auszugehen ist, dass sie ihre Umsatzsteuererklärung berichtigen und zu viel abgeführte Steuer vom Finanzamt zurückfordern kann. Der Verbraucher selbst hat hingegen keine Möglichkeit, die Steuer von dem Finanzamt zurückzuerlangen. Dies kann nur der Unternehmer durch eine Korrektur der Rechnungen (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 21.09.2017 - Az. 12 O 58/16). Entließe man den Unternehmer aus dieser Korrekturpflicht, würde sich das gesetzgeberisch nicht gewollte Ergebnis einstellen, dass die überbezahlten Steuerbeträge dauerhaft beim Fiskus verblieben. Denn nach der Intention des Gesetzgebers sollen Steuerbefreiungen im Heilbehandlungsbereich gerade dazu führen, Gesundheitskosten erschwinglich zu halten und ärztliche Heilbehandlungen für den Einzelnen leichter zugänglich zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2014 - C-366/12 - Klinikum Dortmund, MwStR 2014, 301 (304) Tz. 28). Die Beklagte hat ihrerseits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, inwiefern ihr durch einen Wegfall der Umsatzsteuer Nachteile erwachsen, die eine Anpassung des Vertrages für sie unzumutbar erscheinen lassen. Dies gilt zum einen hinsichtlich ihrer internen Preiskalkulation. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, auf welche Ausgaben für die Medikamente, die an die Versicherungsnehmerin abgegeben wurde, Vorsteuer gezahlt wurde, mit der sie nun vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre. Eine Berücksichtigung der wegen der Umsatzsteuerfreiheit nicht abziehbaren Vorsteuern wäre im Rahmen der Vertragsanpassung zwar grundsätzlich denkbar, ist aber mangels konkreter Angaben zu deren Höhe vorliegend nicht möglich. Auch dass der Aufwand für die Rückabwicklung so hoch ist, dass dies zu einer Unzumutbarkeit führt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass die Rückabwicklung mit einem hohen Verwaltung- und Kostenaufwand verbunden ist, die zu einem angemessenen Abschlag zugunsten der Beklagten bei der Preisanpassung führen könnte. Konkrete Belastungen hat die Beklagte jedoch hierzu ebenfalls nicht vorgetragen. Zudem kommt hierin letztlich die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, dem Unternehmer die Abwicklung der Umsatzsteuer ohne jedwede Gegenleistung aufzuerlegen (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 21.09.2017 - Az. 12 O 58/16). Eine Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB, die sich daraus ergeben könnte, dass die Beklagte die abgeführte Steuer nicht vom Finanzamt zurückverlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2008 - IX ZR 229/06 - NJW-RR 2008, 1369 (1370) Tz. 11) hat die Beklagte bereits nicht dargelegt. Schließlich steht einer Anpassung des Vertrages auch nicht das Argument des bereits erfüllten Vertrages entgegen. Es besteht kein ausnahmslos geltender Grundsatz, dass ein bereits anfängliches Fehlen der Geschäftsgrundlage nach Abwicklung des Geschäftes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Vielmehr sind auch Verträge, die bereits ganz abgewickelt sind, anzupassen, vorausgesetzt, die rückwirkende Änderung ist zumutbar ( Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn. 24; Finkenauer, a.a.O., § 313 Rn. 48). Dies ist nach den obigen Ausführungen der Fall. 3. Der beantragte Schriftsatznachlass war der Klägerin nicht zu gewähren. Sachvortrag zu der Frage, ob die Infusionslösung in der Apotheke oder auf der Krankenhausstation zubereitet wurde, war nicht entscheidungserheblich. 4. Die Einrede der Verjährung greift nicht. Die Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 2013 wurde durch die Zustellung des Mahnbescheides am 29.12.2016 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB für sechs Monate gehemmt. Die Einleitung des streitigen Verfahrens erfolgte innerhalb dieser Frist. 5. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Da eine Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nicht alsbald i.S.v. § 696 Abs. 3 ZPO erfolgte, trat Rechtshängigkeit erst mit Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht ein (BGH, Urteil vom 05.02.2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 1213, 1214). II. Bei der Kostenentscheidung nach § 92 ZPO war die teilweise Klagerücknahme zu berücksichtigen. Diese wurde im Wege der Mehrkostenmethode abgebildet, wobei von folgenden Werten ausgegangen wurde: Tatsächlich entstandene Kosten: Gerichtsgebühren aus bis 2.000,00 € = 267,00 € + 2 x Anwaltskosten (1,3 Verfahrensgebühr aus bis 2.000,00 € = 195,00 € + 1,2 Terminsgebühr aus bis 1.500,00 € = 138,00 €, Summe = 333,00 €) = 666,00 € = 933,00 € Kosten bei Streitwert bis 1.500,00 € von Anfang an: Gerichtsgebühren aus bis 1.500,00 € = 213,00 € + 2 x Anwaltskosten (2,5 Gebühren aus bis 1.500,00 € = 287,50 €) = 575,00 € = 788,00 € Differenz: 145,00 € oder 15,54 % (= 145,00 € / 933,00 €) III. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. IV. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.01.2018 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die dort noch einmal vertieft dargestellten Ansichten der Beklagten wurden berücksichtigt. Insbesondere enthält die Rechtsprechung des BGH kein Postulat, wonach bei abgewickelten Verträgen spekulative, zukunftsgerichtete Elemente enthalten sein müssten, um den Anwendungsbereich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage überhaupt zu eröffnen. Die zitierte Judikatur bezieht sich nur auf einen Wegfall der wegen einer Veränderung der Entwicklung der jeweils zugewandten Leistung begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140 Rn. 11 unter Hinweis auf die von der Beklagten zitierte Passage aus BGH, NJW 2001, 1204). Vorliegend steht jedoch keine Veränderung der ausgetauschten Leistungen (Geld und Medikament) in Rede, sondern der steuerlichen Einordnung des gesamten Geschäftes. Streitwert: bis 08.06.2017: 1.602,31 € danach: 1.323,90 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.