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Beschluss

74 IN 103/16

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2017:1115.74IN103.16.00
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Leitsätze

1. Überschreiten die bislang angefallenen Kosten der Eigenverwaltung die vor Eröffnung im Rahmen einer Vergleichsrechnung prognostizierten Beratungs- und Sachwaltungskosten in erheblichem Maße, können sich durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger ergeben. Dieser Umstand erfordert die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Fortsetzung der Eigenverwaltung.

2. Nach Insolvenzeröffnung durch den eigenverwaltenden Schuldner erneut geschlossene oder ‚fortgeführte‘ Beraterverträge unterfallen den zum Geschäftsbetrieb des Schuldners gehörenden Verbindlichkeiten gemäß § 275 Abs. 1 InsO. Solche Verträge bedürfen der Zustimmung des Sachwalters gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 InsO, da die hierdurch zwecks Begleitung im Insolvenzverfahren begründeten Verbindlichkeiten nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners gehören.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der …

wird Termin bestimmt auf … im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 1. Etage, Sitzungssaal 142.

Der Termin wird zu folgenden Tagesordnungspunkten anberaumt:

       Bericht des Sachwalters zu den bisherigen Kosten des Eigenverwaltungsverfahrens,

       Bericht der Schuldnerin über den Stand der Eigenverwaltung,

       Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang der Eigenverwaltung bzw. ggf. über einen Antrag nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung,

       ggf. Entscheidung über einen Antrag gemäß § 277 Abs. 1 S. 1 InsO auf Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte der Schuldnerin,

       …

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überschreiten die bislang angefallenen Kosten der Eigenverwaltung die vor Eröffnung im Rahmen einer Vergleichsrechnung prognostizierten Beratungs- und Sachwaltungskosten in erheblichem Maße, können sich durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger ergeben. Dieser Umstand erfordert die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Fortsetzung der Eigenverwaltung. 2. Nach Insolvenzeröffnung durch den eigenverwaltenden Schuldner erneut geschlossene oder ‚fortgeführte‘ Beraterverträge unterfallen den zum Geschäftsbetrieb des Schuldners gehörenden Verbindlichkeiten gemäß § 275 Abs. 1 InsO. Solche Verträge bedürfen der Zustimmung des Sachwalters gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 InsO, da die hierdurch zwecks Begleitung im Insolvenzverfahren begründeten Verbindlichkeiten nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners gehören. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der … wird Termin bestimmt auf … im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 1. Etage, Sitzungssaal 142. Der Termin wird zu folgenden Tagesordnungspunkten anberaumt:  Bericht des Sachwalters zu den bisherigen Kosten des Eigenverwaltungsverfahrens,  Bericht der Schuldnerin über den Stand der Eigenverwaltung,  Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang der Eigenverwaltung bzw. ggf. über einen Antrag nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung,  ggf. Entscheidung über einen Antrag gemäß § 277 Abs. 1 S. 1 InsO auf Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte der Schuldnerin,  … Gründe: Aufgrund des Berichts und der Anzeige des Sachwalters gemäß § 274 Abs. 3 S. 1 InsO zu den bislang entstandenen Kosten der Eigenverwaltung hält das Insolvenzgericht es für erforderlich, von Amts wegen gemäß §§ 270 Abs. 1 S. 2, 74 Abs. 1 S. 1 InsO eine Gläubigerversammlung einzuberufen, um über die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu entscheiden. Nachteile für die Gläubiger durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung können sich insbesondere durch die angezeigte erhebliche Überschreitung der zunächst prognostizierten Beratungskosten der Eigenverwaltung ergeben. Führt diese Kostenüberschreitung dazu, dass bei Fortführung der Eigenverwaltung für die Befriedigung der Gläubiger eine geringere Masse zur Verfügung steht, als dies im Regelverfahren der Fall gewesen wäre, deutet dies auf eine für die Insolvenzgläubiger nachteilige Entwicklung des Eigenverwaltungsverfahrens hin (vgl. AG Essen, Beschl. v. 03.02.2015, 163 IN 14/15, zur Anordnung der Eigenverwaltung). Die Schuldnerin hatte im Juli 2016 in der vor Insolvenzeröffnung seitens des Insolvenzgerichts angeforderten Vergleichsrechnung - unter Berücksichtigung einer als realistisch unterstellten Einreichung des finalisierten Insolvenzplans im September 2016 - die Kosten für das gesamte Eigenverwaltungsverfahren einschließlich der Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters auf 87 % eines regulären Insolvenzverfahrens prognostiziert. Dagegen übersteigen mittlerweile alleine die im eröffneten Verfahren in Rechnung gestellten Beraterkosten (unter Außerachtlassung der Kosten für arbeitsgerichtliche Verfahren) die seitens der Schuldnerin errechneten Gesamtkosten für ein Regelinsolvenzverfahren. Sie betragen nunmehr 284 % der für das eröffnete Verfahren veranschlagten Beratungskosten, 151 % der ursprünglich prognostizierten Gesamt-Beraterkosten bzw. 123 % der gesamten Kosten für das Eigenverwaltungsverfahren, ohne dass eine Verfahrensbeendigung – insbesondere durch Vorlage des bereits seit über einem Jahr angekündigten Insolvenzplans – in naher Zukunft in Aussicht steht. Der Sachwalter errechnet unter Zugrundelegung der vor Verfahrenseröffnung eingereichten Vergleichsrechnung der Schuldnerin eine Überschreitung der Gesamtkosten für die Eigenverwaltung von 113 % gegenüber einer Fremdverwaltung. Selbst unter Berücksichtigung von der derzeitigen Verfahrenssituation angepassten Zuschlägen zu einer Insolvenzverwaltervergütung zwischen 250 und 350 % ergibt sich danach noch eine Kostenüberschreitung von 15 bis 52 %. Weitere, als möglicherweise nachteilig für die Gläubiger einzustufende Umstände ergeben sich aus dem Bericht des Sachwalters, wonach ihm die Schuldnerin und ihre Berater die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufsichts- und Überwachungspflichten deutlich erschwerten, indem sie für das Verfahren maßgebliche Umstände nicht von sich aus, sondern stets erst auf mehrmalige Nachfrage hin mit erheblicher Verzögerung übermittelten: Liquiditätsplanungen wurden statt für künftige Zeiträume trotz Anforderung aktueller Planungen für zurückliegende Zeiträume eingereicht, eine mehrfach erbetene Aufstellung zu unberichtigten Masseverbindlichkeiten wurde über acht Monate hinweg nicht vorgelegt, über die zu den im Juli 2017 letztlich ermittelten unberichtigten Masseverbindlichkeiten i.H.v. 2,48 Mio. EUR getroffenen Stundungsvereinbarungen war nicht informiert worden und auch der im Zusammenhang mit der Überschreitung der Beraterkosten stehende Beratervertrag wurde unter Verweis auf die Rechtsauffassung der Berater, dieser Vertrag bedürfe nicht der Zustimmung des Sachwalters, nicht vorgelegt. Diese Auffassung allerdings ist unzutreffend: Verträge des Schuldners mit Sanierungsberatern über die Begleitung durch das Insolvenz(eröffnungs)verfahren zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten im Eigenverwaltungsverfahren erlöschen gemäß §§ 116 S. 1, 115 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ausnahmen hiervon ergeben sich weder aus der Vorschrift zur Notgeschäftsführung (§§ 116 S. 1, 115 Abs. 2 InsO) noch aus dem Umstand der Anordnung der Eigenverwaltung (s. dazu MünchKomm/InsO-Ott/Vuia, § 117 Rn. 14), geschweige denn aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fortbestand einer vor Insolvenzeröffnung erteilten Vollmacht zur Vertretung eines Schuldners im Insolvenzverfahren (vgl. nur BGH, Beschl. v. 20.01.2011, IX ZB 242/08). Letztere betrifft allein die Wahrnehmung der dem Schuldner nach Insolvenzeröffnung verbleibenden, insbesondere verfahrensmäßigen Rechte im Hinblick auf den Eröffnungsbeschluss und bezieht sich nicht gemäß § 117 Abs. 1 InsO auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (MünchKomm/InsO-Ott/Vuia, § 117 Rn. 8 m.w.N.). Eine dieses Vermögen betreffende Vollmacht des Schuldners erlischt vielmehr zugleich mit dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, §§ 115, 116, 117 InsO. Nach Insolvenzeröffnung durch den eigenverwaltenden Schuldner erneut geschlossene oder ‚fortgeführte‘ (nach §§ 116 S. 1, 115 Abs. 1 InsO erloschene und nachfolgend konkludent zu den vor Antragstellung festgelegten Bedingungen geschlossene) Beraterverträge unterfallen den zum Geschäftsbetrieb des Schuldners gehörenden Verbindlichkeiten gemäß § 275 Abs. 1 InsO. Denn diese betreffen – in Abgrenzung zu den von § 278 InsO erfassten Verbindlichkeiten für die private Lebensführung des Schuldners - die Geschäftsführung gerade für die Insolvenzmasse (vgl. dazu MünchKomm/InsO-Tetzlaff/Kern, § 275 Rn. 5). Solche Verträge bedürfen der Zustimmung des Sachwalters gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 InsO, da die hierdurch zwecks Begleitung im Insolvenzverfahren begründeten Verbindlichkeiten nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners gehören. Auch wenn vorliegend der Sachwalter dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu abgeschlossenen Beratervertrag auf die Aussage der Schuldnerberater hin, dieser entspreche den Konditionen der für das Eröffnungsverfahren ausgehandelten vertraglichen Bedingungen, konkludent zugestimmt hatte und auch die wiederholt angeforderten Unterlagen letztlich vorgelegt wurden, erscheint insbesondere aufgrund der angezeigten Kostenüberschreitung bei den Beraterhonoraren neben der im Raum stehenden Übernahme der Kassenführung nach § 275 Abs. 2 InsO sowie einer Prüfung möglicher Gesamtschadensansprüche gemäß §§ 280, 92, 93 InsO eine Information aller Gläubiger sowie eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Fortsetzung oder Aufhebung der Eigenverwaltung erforderlich.