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Beschluss

75 IN 309/17

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2017:1020.75IN309.17.00
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Leitsätze

1. Die Erfüllung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung allein führt nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. nicht mehr zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrags. Allein aus der Zahlung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung lässt sich nicht auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit schließen.

2. Die Erledigungserklärung mit der bloßen Begründung der Zahlung lässt es als möglich erscheinen, dass Motiv der Antragstellung von Anfang an nicht die Durchführung eines Insolvenzverfahrens war, sondern lediglich die Befriedigung ihres Individualanspruchs bzw. die Ausübung eines maximalen Drucks auf die Schuldnerin durch ein Insolvenzverfahren.

3. Dies rechtfertigt es, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Tenor

werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erfüllung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung allein führt nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. nicht mehr zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrags. Allein aus der Zahlung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung lässt sich nicht auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit schließen. 2. Die Erledigungserklärung mit der bloßen Begründung der Zahlung lässt es als möglich erscheinen, dass Motiv der Antragstellung von Anfang an nicht die Durchführung eines Insolvenzverfahrens war, sondern lediglich die Befriedigung ihres Individualanspruchs bzw. die Ausübung eines maximalen Drucks auf die Schuldnerin durch ein Insolvenzverfahren. 3. Dies rechtfertigt es, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. G r ü n d e : I. Mit Antrag vom 19.07.2017 beantragte die Antragstellerin aufgrund von Beitragsrückständen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2017, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Hierzu wurde die Schuldnerin mit Verfügung vom 27.07.2017 angehört. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Antragstellerin hiervon in Kenntnis gesetzt und ihr gegenüber folgender Hinweis erteilt: „Auf die seit dem 05.04.2017 geltende Fassung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO wird hingewiesen. Erklären Sie den Antrag trotz der Neuregelung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO ohne Angabe von Gründen bzw. allein aufgrund einer Zahlung des/der Schuldners/-in für erledigt, kann dies dazu führen, dass Sie im Rahmen einer nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung an den Verfahrenskosten beteiligt werden oder Ihnen bei Vorverfahren die Kosten ganz aufzuerlegen sind, vgl. LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016, 13 T 87/16 zur früheren Rechtslage.“ Mit Schreiben vom 31.07.2017 teilte die Antragstellerin mit, dass die Schuldnerin eine Zahlung in Höhe von EUR 4.000,00 geleistet und sich die Forderung zwischenzeitlich auf EUR 5.776,15 reduziert habe. Durch Beschluss vom 18.08.2017 beauftragte das Insolvenzgericht einen Sachverständigen mit weiteren Ermittlungen. Mit weiterem Schreiben vom 29.08.2017 teilte die Schuldnerin durch ihren Geschäftsführer mit, dass inzwischen weitere EUR 2.000,00 an die Antragstellerin gezahlt wurden und der Restbetrag zeitnah gezahlt werden könne. Auf Grundlage eines Zwischenberichts des Sachverständigen vom 11.09.2017 ordnete das Insolvenzgericht am 12.09.2017 u.a. eine vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt an. Mit Schreiben vom 13.09.2017 teilte der Geschäftsführer der Schuldnerin mit, dass er am 12.09.2017 sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Antragstellerin aus eigenen Mitteln gezahlt habe. Mit Schreiben vom 14.09.2017, eingegangen beim Insolvenzgericht am 20.09.2017, erklärte die Antragstellerin aufgrund der Zahlung ihren Insolvenzantrag in der Hauptsache für erledigt. Zur Begründung führte sie u.a. aus: „(…) Offenbar ist es dem Schuldner erst nachträglich möglich geworden, Geldmittel zur Bezahlung der Beitragsschuld aufzubringen. Dadurch ist der ursprünglich bestehende Antragsgrund nachträglich weggefallen und das Antragsverfahren in der Hauptsache erledigt. Die durch die ursprüngliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursachten Verfahrenskosten sind daher nach billigem Ermessen aufgrund des Sach- und Streitgegenstandes dem Schuldner aufzuerlegen (…)“ Mit Verfügung vom 20.09.2017 hat das Insolvenzgericht die am 11.09.2017 angeordneten Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben und die Schuldnerin zur Erledigungserklärung vom 14.09.2017 angehört. Das Anhörungsschreiben wurde der Schuldnerin am 25.09.2017 ordnungsgemäß zugestellt. Mit separatem Schreiben des Insolvenzgerichts vom 20.09.2017 wurde die Antragstellerin nochmals darauf hingewiesen, dass eine Begleichung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung seit der Neufassung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO kein erledigendes Ereignis mehr darstelle und aufgrund der Zahlung nicht ohne weiteres auf die Wiederherstellung der einmal glaubhaft gemachten Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden könne. Die Antragstellerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie ihre Erledigungserklärung jedenfalls bis zu einer Zustimmung durch die Schuldnerin widerrufen könne. Gleichzeit wurde die Antragstellerin aufgefordert, zum erledigenden Ereignis weiter vorzutragen, da anderenfalls mit einer Kostenaufhebung gemäß § 91 a ZPO gerechnet werden müsse. Weder die Schuldnerin, noch die Antragstellerin haben in der Folgezeit auf die Hinweise vom 20.09.2017 reagiert. II. Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91a ZPO. Haben die Parteien eines Insolvenzeröffnungsverfahrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet nach diesen Vorschriften das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Hauptsache allein mit der Begründung für erledigt erklärt, dass die dem Antrag zugrundeliegende Forderung inzwischen erfüllt worden ist. Die Schuldnerin hat der Erledigungserklärung innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen nicht widersprochen. Gemäß §§ 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO, 4 InsO gilt dies als Zustimmung zur Erledigungserklärung. Die getroffene Kostenentscheidung entspricht dem Verfahrensstand und der Billigkeit. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann nicht entschieden werden, ob der Insolvenzantrag der Antragstellerin zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin geführt hätte oder ob dieser mangels Vorliegen eines Eröffnungsgrundes als unzulässig oder unbegründet hätte abgewiesen werden müssen. Zudem erscheint es heute, rückwirkend betrachtet, denkbar, dass es sich bei dem Insolvenzantrag vom 19.07.2017 um einen unzulässigen Druckantrag gehandelt hat, der mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Der Eröffnungsantrag war in zulässiger Weise gestellt (§ 14 InsO). Die Antragstellerin hat ihre Forderung und eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 11.06.2015 –IX ZB 76/13, ZInsO 2015, 1566; Beschl. v. 05.02.2004 –IX ZB 29/03, NZI 2004, 587) zunächst ausreichend glaubhaft gemacht. Die Zulässigkeit des Antrags ist auch nicht nachträglich im Verlauf des Eröffnungsverfahrens durch eine Gegenglaubhaftmachung der Schuldnerin entfallen. Anhaltspunkte für einen unzulässigen Insolvenzantrag, insbesondere ein fehlendes Rechtsschutzinteresse bestanden nach Aktenlage zunächst nicht. Die Antragstellerin begründet ihre Erledigungserklärung alleine mit der Zahlung durch die Schuldnerin. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO in der seit dem 05.04.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017 führt allein die Erfüllung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung jedoch nachträglich nicht mehr zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrags. Diese (allein) stellt damit auch kein erledigendes Ereignis i.S.d. § 91 a ZPO mehr dar. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung ist die Stärkung der Rechte des Antragsstellers, insbesondere eine möglichst frühzeitige Abklärung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners zu fördern, damit insolvente Unternehmen nicht zum Schaden späterer Anfechtungsgegner und des Rechtsverkehrs weiter wirtschaften können (vgl.: DT-Drs 18/7054 -Seite 12 und 14-, Begründung A. I. 4. und II. 5. -Stärkung des Antragstellerantragsrecht § 14 Abs. 1 InsO-E-; vgl. hierzu auch Laroche , ZInsO 2015, 2511). Zu diesem Zweck ist das in § 14 Abs. 1 S. 2 InsO vorgesehene Erfordernis eines Erstantrags gestrichen und § 14 Abs. 1 S. 3 InsO entsprechend aufgehoben worden. Auch wenn das Insolvenzgericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten das erledigende Ereignis nicht mehr zu prüfen hat, so sind diese gesetzgeberischen Überlegungen im Hinblick auf die Neufassung des § 14 InsO im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu berücksichtigen. Die Erledigungserklärung der Antragstellerin mit der bloßen Begründung der Zahlung lässt es nach Aktenlage und heutiger Sicht möglich erscheinen, dass Motiv der Antragstellung von Anfang an nicht die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens war, sondern lediglich die Befriedigung ihres Individualanspruchs bzw. die Ausübung eines maximalen Drucks auf die Schuldnerin durch ein Insolvenzverfahren, das nach seiner Eröffnung in aller Regel das Ende der unternehmerischen Tätigkeit der Schuldnerin zur Folge gehabt hätte. Hierfür spricht das Verhalten der Antragstellerin nach dem Hinweis des Insolvenzgerichts vom 27.07.2017 zur geänderten Rechtslage und die fehlende Reaktion auf das Schreiben des Insolvenzgerichts vom 20.09.2017, zumal die Antragstellerin noch durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Erledigungserklärung bis zum Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 91 a Abs. S. 2 ZPO zu widerrufen. Ein solcher Antrag wäre aber nach allgemeiner Ansicht als unzulässig anzusehen gewesen, da mit ihm ein nicht schutzwürdiger, verfahrensfremder Zweck verfolgt wird. Für ihn besteht kein Rechtsschutzinteresse (AG Hamburg, Beschl. v. 27.09.2011 – 67c IN 74/11; NZI 2011, 859; Linker, in: Hamburger Kommentar, § 14 Rz. 52). Anders wäre die Situation nur zu beurteilen gewesen, wenn die Schuldnerin ihre Betriebsstätte geschlossen und alle Arbeitnehmer abgemeldet hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfällt dann das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin zur Fortführung des Verfahrens. In einem solchen Fall besteht für einen Sozialversicherungsträger regelmäßig nicht die konkrete Gefahr, dass eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei diesem neue Verbindlichkeiten begründen wird, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann. (BGH Beschl. v. 12.07.2012 –IX ZB 18/12, ZInsO 2012, 1565). Hierzu hat die Antragstellerin jedoch nichts vorgetragen. Aus der Zahlung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung lässt sich auch nicht auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit schließen. Die Antragstellerin hat die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin mit Ihrem Insolvenzantrag ausreichend glaubhaft gemacht. Eine einmal nach außen getretene Zahlungsunfähigkeit wirkt fort und wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (exemplarisch BGH, Beschl. v. 11.04.2013 - IX 256/11, NZI 2013,594). Auch hierzu bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich ist das Verhalten der Antragstellerin, das Verfahren für erledigt zu erklären, aber auch aus kostenrechtlichen Gründen nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man unterstellt, dass im Rahmen der weiteren Ermittlungen ein Eröffnungsgrund nicht festzustellen gewesen wäre, hätte das Insolvenzgericht den Antrag vom 14.07.2017 gemäß § 14 Abs. 3 InsO als unbegründet abweisen müssen. In diesem Fall wären die Kosten des Verfahrens aber nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung der Schuldnerin aufzuerlegen gewesen. Ausweislich § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG hätte die Antragstellerin dann auch keine Zweitschuldnerhaftung zu befürchten gehabt. Dies alles rechtfertigt es, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da aus heutiger Sicht völlig offen ist, ob der Antrag vom 19.07.2017 im Ergebnis tatsächlich Erfolg gehabt hätte bzw. wie am Ende die Kosten des Verfahrens zu verteilen gewesen wären. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht d. Schuldn. das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§ 4 InsO i.V.m. § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln - Insolvenzgericht -, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen beim Insolvenzgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes erklärt wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Köln, 20.10.2017 Amtsgericht