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Beschluss

HRB 556

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2017:0317.HRB556.00
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Tenor

Rechtsanwalt Dr. N.M. (I.O. International I.O.P., L.-damm 00, 00000 E.) wird in Bezug auf TOP 3 der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 24.03.2017 zum Versammlungsleiter bestimmt.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Rechtsanwalt Dr. N.M. (I.O. International I.O.P., L.-damm 00, 00000 E.) wird in Bezug auf TOP 3 der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 24.03.2017 zum Versammlungsleiter bestimmt.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe: I. Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin, einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln. Deren Grundkapital beträgt 104.780.000,00 EUR, eingeteilt in 4.030.000 Stückaktien. Der von den Antragstellern gehaltene anteilige Betrag überschreitet 500.000,00 EUR. Unmittelbare Mehrheitsaktionärin ist die J. Liegenschaftsverwaltung AG [fortan: „J. AG" oder „Hauptaktionärin"], eine Tochtergesellschaft der T. mit Sitz in W., Österreich. Vorstandsvorsitzender der T. und Aufsichtsratsvorsitzender der Antragsgegnerin ist Dr. C.C.. Als Aufsichtsratsvorsitzender ist er satzungsmäßig berufener Leiter der Hauptversammlung. Demgemäß leitete Dr. C. die ordentliche Hauptversammlung vom 19.06.2015 zu Top 9 („Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG und Bestellung eines besonderen Vertreters im Hinblick auf die außerordentlichen Wertminderungen im Segment Beteiligungen Österreich zum 31.12.2014", vgl. Protokoll der Hauptversammlung vom 19.06.2015, Anlage Ast 3). Den Beschlussvorschlag der Antragsteller zu TOP 9 stellte Dr. C. unter Hinweis auf rechtliche Bedenken nicht zur Abstimmung. Ob dies rechtmäßig geschah, ist zwischen den Parteien streitig und war Gegenstand des vor dem OLG Köln geführten Verfahrens 18 U 21/16 (vgl. Urt. v. 09.03.2017, S. 22ff., 98 ff.). Auf Verlangen der J. AG ist für den 24.03.2017 eine außerordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin anberaumt. Deren TOP 1 sieht eine Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung vor. TOP 2 ist die Berichterstattung des in den ordentlichen Hauptversammlungen 2015 und 2016 gemäß § 147 Abs. 1 S.1 AktG bestellten besonderen Vertreters Dr. K.K. über seine Tätigkeit betreffend die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die T. und deren (auch ehemalige) Organmitglieder. Auf Verlangen der Antragsteller ist die Tagesordnung um TOP 3 ergänzt worden. Dieser sieht in Abhängigkeit von dem Bericht des besonderen Vertreters u.a. eine Beschlussfassung über die Modifizierung der bestehenden Beschlüsse zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die am 15.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlichte Tagesordnung verwiesen (Anlage Ast 9 = BI. 5907 ff. GA). Mit Schreiben vom 17.02.2017 (Anlage Ast 10) übermittelten die Antragsteller der Antragsgegnerin zu TOP 3 einen Beschlussvorschlag. Danach soll der besondere Vertreter angewiesen werden, Ersatzansprüche der Gesellschaft im Hinblick auf einen Teilschaden von EUR 81 Mio gegen die T. und ihre zum Zeitpunkt des Abschlusses der insoweit relevanten Verträge amtierenden Vorstandsmitglieder geltend zu machen. Diesen Beschlussvorschlag veröffentlichte die Antragsgegnerin am 21.02.2017 auf ihrer Internetseite. Die Antragsteller machen unter näherer Darlegung im Einzelnen geltend, eine unparteiische Leitung der bevorstehenden Hauptversammlung durch den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter sei nicht gewährleistet. Dies folge insb. daraus, dass sich die Schadenersatzansprüche, deren Geltendmachung in den Hauptversammlungen 2015 und 2016 beschlossen wurde, auch gegen diesen (in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der T.) richten. Ferner rechtfertige auch dessen Vorgehen bzgl. TOP 9 der ordentlichen Hauptversammlung 2015 diese Besorgnis. Die Antragsteller beantragen — wie erkannt — Die Antragsgegnerin beantragt, dem Antrag nicht stattzugeben. Sie macht geltend, der eigentliche Gegenstand der Hauptversammlung (der i.R.v. TOP 1 zu beschließende squeeze out) dürfe nicht durch Anträge auf Bestellung von Versammlungsleitern von Minderheitsaktionären unterlaufen werden. Diese Gefahr drohe aber, wenn die Gerichte für einzelne Tagesordnungspunkte einen weiteren Versammlungsleiter bestimmten. Ferner gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Dr. C. als satzungsmäßig berufener Versammlungsleiter nicht objektiv agieren werde. Das Gegenteil folge vielmehr aus dessen ausdrücklicher Versicherung, er werde TOP 3 der außerordentlichen Hauptversammlung unter Berücksichtigung der Entscheidungen des OLG Köln, insb. des Urteils vom 09.03.2017 (18 U 19/16, 18 U 21/16), leiten (wegen der Einzelheiten der Erklärung wird auf Punkt D. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 13.03.2016 verwiesen). Demnach sei der mit der gerichtlichen Bestellung eines Versammlungsleiters verbundene Eingriff in das Selbstorganisationsrecht und die Satzungsautonomie der Antragsgegnerin zum Schutz der Antragsteller schon nicht erforderlich. Schließlich habe die Hauptaktionärin ein berechtigtes Interesse an einer einheitlichen Leitung der Hauptversammlung durch den satzungsmäßigen Versammlungsleiter. Durch eine „doppelte" Versammlungsleitung drohten Anfechtungsrisiken. Den Antragstellern gehe es ganz offensichtlich allein darum, solche Anfechtungsgründe zu provozieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 1. Der zulässige Antrag ist begründet. Rechtsanwalt Dr. M. war gemäß § 122 Abs. 3 S. 2 AktG gerichtlich als Versammlungsleiter zu bestellen. Maßgeblich dafür, ob das Registergericht von der ihm —auch isoliert, d.h. ohne gerichtliche Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG —eingeräumten Befugnis zur Bestimmung eines Versammlungsleiters Gebrauch machen muss, ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine unparteiische Leitung durch den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter nicht gewährleistet ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.06.2015, 18 Wx 1/15, sub. II. 1. a) m.w.N.). Nur bei Bedenken, der Versammlungsleiter werde dem Anliegen der Minderheit nicht in gebührender Weise Rechnung tragen, kommt eine gerichtliche Bestellung in Betracht (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Das Gericht hat diese Bedenken. Sie folgen schon allein aus dem Gegenstand der von den Antragstellern erstrebten Beschlussfassung, die den Versammlungsleiter zumindest potentiell persönlich spürbar nachteilig beträfe (vgl. OLG Köln, a.a.O., sub. ll. 1. b); Schatz, AG 2015, 696, 706 a.E.). Gegenstand des auf Verlangen der Antragsteller aufgenommenen TOP 3 ist eine Beschlussfassung darüber, den besonderen Vertreter anzuweisen, Ersatzansprüche der Gesellschaft im Hinblick auf einen Teilschaden von EUR 81 Mio gegen die T. und ihre zum Zeitpunkt des Abschlusses der insoweit relevanten Verträge (Oktober bis Dezember 2012) amtierenden Vorstandsmitglieder geltend zu machen. Demnach richten sich diese Ansprüche auch gegen den satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiter. Dr. C. war im maßgeblichen Zeitpunkt Mitglied des Vorstands der T. Die Bedenken des Gerichts werden durch die Versicherung des satzungsmäßig berufenen Versammlungsleiters, er werde TOP 3 der außergerichtlichen Hauptversammlung unter Berücksichtigung der Entscheidungen des OLG Köln leiten (Punkt D. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin) nicht ausgeräumt. Zum einen fehlt dieser Erklärung jede rechtliche Verbindlichkeit und es erscheint zumindest möglich, dass Bedeutung und v.a. Reichweite dieser Versicherung im Verlauf der Hauptversammlung von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt werden. Zum anderen ist bereits jetzt erhebliches Konfliktpotential im Hinblick darauf ersichtlich, dass die Antragsteller in Abhängigkeit von dem Bericht des besonderen Vertreters im Rahmen von TOP 3 weitere Beschlussvorschläge ausformulieren mögen. Zwar erklärt Dr. C. insoweit, er werde auch „andere konkrete Beschlussvorschläge" (zur Konkretisierung der gefassten Beschlüsse zur Geltendmachung von Schadenersatz gegen die T.) zur Abstimmung stellen und die Hauptaktionärin wegen eines möglichen Stimmverbots nicht mitstimmen lassen. Auch werde er die Grundsätze der Entscheidung des OLG Köln beachten, wonach er eine Beschlussfassung nicht wegen „materieller Rechtswidrigkeit" ablehnen könne. Aus Sicht des Gerichts schließt dies jedoch gleichwohl nicht aus, dass erneut Streit gerade darüber entsteht, ob ein Beschlussvorschlag. i.R.d. § 147 AktG hinreichend „konkret" ist. Denn die „Grundsätze" der Entscheidung des OLG Köln vom 09.03.2017 mögen je nach Lesart zwischen den Beteiligten unterschiedlich gedeutet werden. Ferner schließt die Versicherung schon nach ihrer Formulierung nicht aus, dass der Versammlungsleiter Beschlussvorschläge wegen etwaiger formeller Unzulässigkeit zurückweist. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass auch ein gerichtlich bestellter Versammlungsleiter u.U. das Recht hat, Sachanträge von der Abstimmung auszuschließen. Allerdings besteht bei diesem nicht die Besorgnis, er werde dies ggfs. aus sachfremden Erwägungen heraus tun und etwa eine „evidente" Rechtswidrigkeit des erstrebten Beschlusses nur vorschieben. Auch die weiteren, von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente, stehen der gerichtlichen Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters nicht entgegen: Eine Gefahr, dass der „eigentliche" Gegenstand der Hauptversammlung (der i.R.v. TOP 1 zu beschließende squeeze out) durch die Bestellung eines Versammlungsleiters zum zeitlich nachfolgenden TOP 3 „unterlaufen" wird, sieht das Gericht nicht. Ebenso wenig vermag das Gericht zu erkennen, inwieweit durch eine „doppelte" Versammlungsleitung „theoretisch" „Anfechtungsrisiken" begründet werden. Versammlungsleitende Maßnahmen, etwa zum Rede- oder Auskunftsrecht, zu TOP 3 sind nicht geeignet, im Rahmen von TOP 1 gefasste Beschlüsse zu berühren. Bereits vor diesem Hintergrund ist auch der Vorwurf der Antragsgegnerin, den Antragstellern gehe es ganz offensichtlich allein darum, Anfechtungsgründe zu provozieren,' nicht stichhaltig. Nach alledem erscheint dem Gericht der mit der Bestimmung von Rechtsanwalt Dr. M. zum Versammlungsleiter verbundene Eingriff in das Selbstorganisationsrecht und die Satzungsautonomie der Antragsgegnerin zum Schutz der Antragsteller als erforderlich. 2. Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Kostenbelastung des Unterliegenden entspricht in streitigen Verfahren regelmäßig der Billigkeit (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rdn. 46). Durchgreifende Gesichtspunkte, die eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Gegenstandswert: 60.000,00 EUR (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegl wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.