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Beschluss

72 IN 310/16

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2017:0104.72IN310.16.00
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Leitsätze

1. Die Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt in der Regel 1.000,00 €.

2. Das heißt allerdings nicht, dass Abschläge von der Mindestregelvergütung ausnahmslos ausgeschlossen wären. Vielmehr kommt eine Kürzung der Mindestregelvergütung in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.

3. Ein derartiger Ausnahmefall liegt vor, wenn das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters nach einer Dauer von nur 17 Tagen aufgrund der Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin geendet hat und weder besondere Maßnahmen zur Sicherung noch sonstige verwaltende oder gestaltende Tätigkeiten bzgl. des Schuldnervermögens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgeübt worden sind.

Tenor

I.

sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Schuldner zu tragen;

II.

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. I. C., U-Ring, 00000 L, wie folgt festgesetzt:

Vergütung

500,00 €

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen

150,00 €

Zwischensumme

650,00 €

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 650,00 €

123,50 €

Endbetrag

773,50 €

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt in der Regel 1.000,00 €. 2. Das heißt allerdings nicht, dass Abschläge von der Mindestregelvergütung ausnahmslos ausgeschlossen wären. Vielmehr kommt eine Kürzung der Mindestregelvergütung in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. 3. Ein derartiger Ausnahmefall liegt vor, wenn das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters nach einer Dauer von nur 17 Tagen aufgrund der Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin geendet hat und weder besondere Maßnahmen zur Sicherung noch sonstige verwaltende oder gestaltende Tätigkeiten bzgl. des Schuldnervermögens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgeübt worden sind. I. sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Schuldner zu tragen; II. werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. I. C., U-Ring, 00000 L, wie folgt festgesetzt: Vergütung 500,00 € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 150,00 € Zwischensumme 650,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 650,00 € 123,50 € Endbetrag 773,50 € Gründe: Zu Ziffer I. Die festgesetzte Vergütung trägt der Schuldner, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise der antragstellenden Gläubigerin ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen, § 26a Abs. 2 S. 1 InsO. Zu Ziffer II. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 06.09.2016 bis zum 22.09.2016 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist grundsätzlich das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegt. Hinreichend konkrete Feststellungen zum schuldnerischen Vermögen konnten aufgrund der Kürze des Verfahrens nicht getroffen werden. Die Forderung, wegen derer die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und die der Schuldner im Lauf des Eröffnungsverfahrens beglichen hat, hat sich einschließlich Nebenforderungen auf 3.524,17 € belaufen. Auszugehen ist demnach von der Regelung über die Mindestvergütung, § 2 Abs. 2 InsVV. Diese gilt unabhängig von der Regelung des § 63 Abs. 2 S. 2 InsO auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13.07.2006 – IX ZB 104/05, zitiert nach juris, Rn. 42). Demnach soll die Vergütung auch des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel mindestens 1.000,00 € betragen. Damit ist jedoch zunächst nur gesagt, dass die Mindestregelvergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht gemäß § 63 Abs. 2 S. 2 InsO auf 250,00 € zu kürzen ist. Das heißt allerdings nicht, dass Abschläge von der Mindestregelvergütung ausnahmslos ausgeschlossen wären. Insoweit spricht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV dagegen, den Betrag von 1.000,00 € als absolute Untergrenze für die Vergütung eines Insolvenzverwalters anzusehen. Kommt ein Abschlag von der Mindestregelvergütung beim Insolvenzverwalter grundsätzlich in Betracht, so muss dies erst Recht für den vorläufigen Insolvenzverwalter gelten, dessen Regelvergütung, soweit nicht die Mindestvergütung zur Anwendung kommt, deutlich geringer ist als die Regelvergütung des Insolvenzverwalters. So hat auch der Bundesgerichtshof (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Kürzung der Mindestregelvergütung in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein derartiger Ausnahmefall ergibt sich hier daraus, dass das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters nach einer Dauer von nur 17 Tagen aufgrund der Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin geendet hat und weder besondere Maßnahmen zur Sicherung noch sonstige verwaltende oder gestaltende Tätigkeiten bzgl. des Schuldnervermögens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgeübt worden sind. Eine besonders kurze Dauer des Amtes ist ein Grund für einen Abschlag von der Vergütung (vgl. Keller, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 11 InsVV Rn. 34; Büttner, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5 Aufl. 2015, § 11 InsVV Rn. 49; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 11 Rn. 141; OLG Celle, Beschl. v. 25.09.2001 – 2 W 92/01, Rn. 13, zitiert nach juris: Kürzung der Regelvergütung von 25 % auf 15 % bei fünftägiger Dauer; LG Göttingen, Beschl. v. 25.11.2002 – 10 T 62/02, ZInsO 2003, 25: Kürzung der Regelvergütung von 25 % auf 10 % bei zweieinhalbwöchiger Dauer und fehlender Inbesitznahme oder Inventarisierung und Bewertung des Schuldnervermögens). Dies gilt auch dann, wenn sich die Vergütung nach der Mindestregelvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV richtet. So hat das Landgericht Gera in einem Fall, in dem die vorläufige Verwaltung nur 18 Tage gedauert hat, einen Abschlag von 300,00 € von der Mindestregelvergütung vorgenommen (Beschl. v. 04.01.2006 – 5 T 166/05, Rn. 18, zitiert nach juris). Grund für einen Abschlag von der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist auch das Fehlen von Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens und sonstiger verwaltender oder gestaltender Tätigkeiten durch ihn (LG Göttingen a.a.O.; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 11 Rn. 141; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl. 2016, § 11 Rn. 151). Vorliegend ist demnach wegen der Kürze der Verfahrensdauer und des Fehlens von Sicherungstätigkeiten ein Abschlag angezeigt. Bemühungen um die Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Schuldners haben der gesondert vergüteten Sachverständigentätigkeit des vorläufigen Verwalters unterlegen. Bei der Bemessung der Höhe der Kürzung ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass unter verfassungsrechtlichen Aspekten die Vergütungen auch bei einfach gelagerten Verfahren auskömmlich sein müssen. Demnach hält das Gericht einen Abschlag von 50 %, also eine Vergütung von 500,00 € für angemessen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln einzulegen. Das Rechtsmittel kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn sie zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.