Urteil
523 Ds 154/16
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine öffentliche, mit Fäkalsprache vorgenommene Herabsetzung einer im Inland bestehenden Religionsgemeinschaft kann nach § 166 Abs. 2 StGB als Beschimpfung strafbar sein.
• Bei Reden im politischen Kontext ist die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG zu berücksichtigen; sie schützt sachliche Kritik, nicht jedoch bewusst herabsetzende, entwürdigende Metaphern gegen Religionsgemeinschaften.
• Für die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, genügt nach § 166 StGB ein abstrakter Gefährdungs- bzw. Besorgnisgrund; polarisierender politischer Kontext und Adressierung von Ressentiments können diese Geeignetheit begründen.
Entscheidungsgründe
Beschimpfung von Religionsgemeinschaften durch fäkale Metapher bei politischer Rede • Eine öffentliche, mit Fäkalsprache vorgenommene Herabsetzung einer im Inland bestehenden Religionsgemeinschaft kann nach § 166 Abs. 2 StGB als Beschimpfung strafbar sein. • Bei Reden im politischen Kontext ist die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG zu berücksichtigen; sie schützt sachliche Kritik, nicht jedoch bewusst herabsetzende, entwürdigende Metaphern gegen Religionsgemeinschaften. • Für die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, genügt nach § 166 StGB ein abstrakter Gefährdungs- bzw. Besorgnisgrund; polarisierender politischer Kontext und Adressierung von Ressentiments können diese Geeignetheit begründen. Die Angeklagte, 47 Jahre alt, hielt am 22.11.2015 auf einer Demonstration in Köln eine Rede vor etwa 100–150 Teilnehmern, in der sie äußerte: „Der Islam gehört zu Deutschland wie Scheiße auf den Esstisch“. Die Versammlung stand im Kontext einer politischen Diskussion zur Zuwanderung; in einiger Entfernung befand sich eine Gegendemonstration. Die Angeklagte ist wirtschaftlich bedürftig und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die Verurteilung stützt sich maßgeblich auf die Aussage eines Staatsschutzmitarbeiters, der die Äußerung wahrnahm; Entlastungszeugen konnten die Aussage nicht wirksam widerlegen. Das Gericht beurteilte die Äußerung nicht als bloße sachliche Meinungsäußerung oder Zitat, sondern als herabwürdigende Beschimpfung. • Tatbestand: Die Angeklagte hat öffentlich eine im Inland bestehende Religionsgemeinschaft (Islam) beschimpft; Beschimpfung umfasst abfällige Werturteile und schimpfliche Äußerungen und ist hier durch die fäkale Metapher erfüllt. • Öffentlichkeit: Die Rede erfolgte vor einem nicht unerheblichen Publikum und per Mikrofon, sodass der Tatbestand der Öffentlichkeit verwirklicht ist. • Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens: § 166 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; im politischen, aufgeheizten Kontext und angesichts möglicher Ressentiments gegenüber Muslimen war die Äußerung geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden. • Meinungsfreiheit: Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG schützt sachliche Auseinandersetzung; die Grenze ist dort erreicht, wo bewusst abwertende, entwürdigende Sprache verwendet wird. Die Verwendung von Fäkalsprache überschreitet diese Grenze. • Beweiswürdigung: Die Aussage des Staatsschutzzeugen wurde als glaubhaft bewertet; Erinnerungslücken wurden plausibel erklärt und entlastende Zeugenaussagen konnten keinen hinreichenden Zweifel erzeugen. • Strafzumessung: Nach § 46 Abs. 2 StGB wurden das unbelastete Vorleben der Angeklagten und das Ausbleiben konkreter Folgen mildernd berücksichtigt; keine strafverschärfenden Umstände festgestellt; daraus resultierend 60 Tagessätze zu 15 Euro gemäß § 166 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB. Die Angeklagte wurde wegen Beschimpfung von Religionsgemeinschaften nach § 166 Abs. 2 StGB verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass die fäkale Metapher nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, sondern eine herabsetzende Beschimpfung darstellt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihres bisherigen strafrechtlich einwandfreien Lebens wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro festgesetzt. Die Angeklagte trägt die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen. Die Verurteilung beruht auf der glaubhaften Aussage des Staatsschutzzeugen und der Würdigung des politischen Kontextes.