304 F 71/16
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
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Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Verfahrens gemäß § 22 AUG Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Es wird gemäß §§ 57, 40 Abs. 1 Satz 1 AUG angeordnet, dass das Urteil des Instanzgerichts – Familiengericht – in Cavdir/Türkei vom 10.06.2010 (Bescheid Nummer 2010/40), teilweise mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, und zwar soweit der Antragsgegner hierin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin ab dem 03.08.2009 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 350,00 Türkischen Lira (TRY) zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Verfahrenswert: 1.311,00 EUR (12 x 350,00 TRY), § 51 FamGKG.