Urteil
126 C 431/15
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Buchung mehrerer Tarife mit unterschiedlichen Konditionen kann der Kunde durch Auswahl eines bestimmten Tarifs wirksam auf gesetzliche Rücktrittsfolgen verzichten.
• Die vorformulierte Bestimmung zum Ausschluss der Rückerstattung ist nicht AGB-rechtlich unwirksam, wenn dem Kunden tatsächlich freie Wahl zwischen den Tarifen besteht.
• § 649 BGB kann durch Vereinbarung der Parteien wirksam abbedungen werden, wenn die Tarifwahl als ausgehandelt anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Wirksamer Ausschluss der Rückerstattung durch Tarifwahl bei Flugbuchung • Bei Buchung mehrerer Tarife mit unterschiedlichen Konditionen kann der Kunde durch Auswahl eines bestimmten Tarifs wirksam auf gesetzliche Rücktrittsfolgen verzichten. • Die vorformulierte Bestimmung zum Ausschluss der Rückerstattung ist nicht AGB-rechtlich unwirksam, wenn dem Kunden tatsächlich freie Wahl zwischen den Tarifen besteht. • § 649 BGB kann durch Vereinbarung der Parteien wirksam abbedungen werden, wenn die Tarifwahl als ausgehandelt anzusehen ist. Die Klägerinnen buchten online Flugstrecken Köln–München–New York und zurück für insgesamt 1.158,66 € und wählten dabei den günstigen "Economy Basic"-Tarif, bei dem Erstattung bei Nichtantritt ausgeschlossen war. Vor Reisebeginn stornierten die Klägerinnen die Reise; die Beklagte erstattete lediglich 214,08 € für ersparte Steuern und Gebühren. Die Klägerinnen forderten restliche Rückzahlung mit Verweis auf § 649 BGB und verlangten insgesamt 944,58 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte behauptete, § 649 BGB finde keine Anwendung bzw. sei vertraglich ausgeschlossen, da verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Konditionen zur Wahl standen. Gerichtliche Entscheidung: Klage abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin. • Kein Anspruch aus § 649 BGB: Die Parteien haben die Anwendung der Stornoregelung wirksam abbedungen, sodass § 649 BGB nicht greift. • Wahlfreiheit zwischen Tarifen: Die Klägerinnen hatten bei der Buchung freie Wahl zwischen mehreren Tarifen (z. B. Economy Basic und Economy Flex) mit unterschiedlichen Konditionen, insbesondere hinsichtlich Stornierbarkeit und Preis; dadurch gelten die gewählten Vertragsbedingungen als zwischen den Parteien ausgehandelt. • Vorformulierte Klausel kann ausgehandelt sein: Eine vorformulierte Bestimmung ist dann nicht als unangemessene AGB-Klausel anzusehen, wenn der Verwender dem Kunden mehrere Alternativen anbietet und keine unangemessene Beeinflussung der Wahl vorliegt. • Informationspflicht des Kunden bei Onlinebuchung: Wer online bucht, hat die von der Fluggesellschaft angebotenen Tarifinformationen zur Kenntnis zu nehmen; die Buchungsplattform wies hin, dass der gewählte Tarif keine Erstattung vorsieht. • Kein Verstoß gegen Treu und Glauben: Das System der unterschiedlichen Tarifklassen ist nicht verwirrend oder intransparent; der deutlich günstigere Tarif macht regelmäßig Nachteile wie fehlende Stornierbarkeit deutlich. • Folgen: Durch Auswahl des nicht-stornierbaren Tarifs erklärten sich die Klägerinnen konkludent mit dem Verzicht auf die gesetzlichen Rücktrittsfolgen einverstanden. • Rechtsgrundlagen: § 649 BGB; AGB-rechtliche Grundsätze zur Wirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen sowie zivilprozessuale Kostengrundlage (§ 91 Abs. 1 ZPO) und vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 Nr.11, 711 ZPO). Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erstattung des vollen Flugpreises, weil sie bei der Buchung bewusst einen günstigen, nicht erstattungsfähigen Tarif gewählt und damit die Anwendung der Rücktrittsregel des § 649 BGB wirksam ausgeschlossen haben. Die vom Kläger ersetzten Beträge für ersparte Steuern und Gebühren hat die Beklagte bereits erstattet, sodass kein weiterer Erstattungsanspruch besteht. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.