Urteil
146 C 148/15
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2016:0120.146C148.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 56% und die Beklagte 44%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Entbehrlich gemäß §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO. 3 Entscheidungsgründe: 4 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 5 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 232,00 Euro auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrages (Tarif CV3N500) in Verbindung mit § 192 Abs. 1 VVG. Die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen für die Behandlungen "Extension" (3 x 28,00 Euro = 84,00 Euro) und "heiße Rolle" (4 x 37,00 Euro = 148,00 Euro) waren nicht berechtigt. Die Behandlungen "Extension" (Ziffern 515 und 516) und "heiße Rolle" (Ziffer 530) stellen Heilmittel dar, die im Abschnitt E. der GOÄ genannt werden. Sie sind damit erstattungsfähig nach dem vereinbarten Tarif (vgl. Teil II: § 5 AVB zu § 4 Abs. 3 RB/KK 2008). 6 Die Kosten für diese Behandlungen sind gemäß Teil II: § 5 AVB zu § 4 Abs. 3 RB/KK 2008 erstattungsfähig, soweit sie "von einem staatlich geprüften Masseur oder von einem staatlich geprüften medizinischen Bademeister" erbracht werden. Die beiden Behandlerinnen, Frau M. und Frau C., sind ausgebildete Krankengymnasten. Dies ergibt sich aus den von der Klägerseite vorgelegten Urkunden. Die Ausbildung erfolgte nach dem "Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs und medizinischen Bademeisters", weshalb sie ebenfalls vom Anwendungsbereich des Teil II: § 5 AVB zu § 4 Abs. 3 RB/KK 2008 erfasst werden, obwohl sie eine andere Berufsbezeichnung führen. 7 Die Beklagte kann sich nicht auf die Begrenzung durch die beihilfefähigen Höchstsätze berufen. Die beihilfefähigen Höchstsätze stellen keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen i. S. d. § 612 BGB dar (LG Köln, Urteil vom 14.10.2009, Az.: 23 O 424/08). Zur Begründung wird auf das vorgenannte Urteil der hiesigen Berufungskammer Bezug genommen, der das Gericht sich vollumfänglich anschließt. 8 Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 300,00 Euro für die Manuelle Therapie (4 x 75,00 Euro) hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung. Bei der "Manuellen Therapie" handelt es sich um ein Heilmittel aus dem Abschnitt L. XVI. der GOÄ. Diese ist nach dem vereinbarten Tarif nicht erstattungsfähig (vgl. Teil II: § 5 AVB zu § 4 Abs. 3 RB/KK 2008). 9 Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 232,00 Euro seit dem 15.09.2015 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 ZPO. 10 Die Klägerin hat des Weiteren aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro für die vorgerichtliche Tätigkeit. Die Gebühen berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 232,00 Euro. 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 12 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorlagen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. 13 Der Streitwert wird auf 532,00 EUR festgesetzt. 14 Rechtsbehelfsbelehrung: 15 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 16 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 17 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 18 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 19 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. 20 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 21 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 22 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. 23 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.