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Beschluss

363 II 658/15 BerH

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2016:0111.363II658.15BERH.00
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Tenor

wird die Erinnerung der Antragstellerin vom 02.12.2015 gegen den Beschluss des/der Rechtspflegers/Rechtspflegerin vom 26.11.2015 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
wird die Erinnerung der Antragstellerin vom 02.12.2015 gegen den Beschluss des/der Rechtspflegers/Rechtspflegerin vom 26.11.2015 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger die Beratungshilfe vorliegend für das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht bewilligt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2010 (1 BvR 465/10) hierzu wie folgt ausgeführt: "Ein vernünftiger bemittelter Rechtsuchende müsste die Kosten der Rechtsverfolgung für ein Überprüfungsverfahren (§ 44 SGB X) selbst tragen, weil es ein neues Verwaltungsverfahren darstellt, dass auf seinen Antrag ergeht, und würde damit seine vorhandenen Mittel auf jeden Fall schmälern. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können auch im Erfolgsfall erst für ein Widerspruchsverfahren (..), nicht aber für den Überprüfungsantrag erstattet werden. (...) Grundsätzlich ist es einem kostenbewussten Rechtssuchenden auch zumutbar, die Tatsachenklärung innerhalb der Widerspruchsfrist (..) in Angriff zu nehmen. Unterbleibt dies ohne ersichtlichen Grund, so lässt sich die Notwendigkeit fremder Hilfe jedenfalls nicht mit den Schwierigkeiten begründen, die sich bei der Aufklärung länger zurückliegende Zeiträume… ergeben. Eine verzögerte Überprüfung ohne konkrete Anhaltspunkte nimmt nur derjenige vor, für den Kosten keine Rolle spielen. Erfährt der Rechtssuchende nachträglich konkrete Anhaltspunkte, die aus seiner Sicht für die vergangene Leistungsgewährung von Bedeutung sein könnten, so ist es ihm grundsätzlich zumutbar, die Behörde zunächst selbst darauf aufmerksam zu machen. Dies gilt für Umstände zu seinen Lasten nicht anders als zu seinen Gunsten. Dem Rechtssuchenden bleibt es dabei unbenommen nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens ein Widerspruchsverfahren durchzuführen." Vorliegend gilt nichts anderes. Insbesondere ist auch die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht nachvollziehbar begründet. Köln, 11.01.2016Amtsgericht