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Urteil

124 C 344/15

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2015:1127.124C344.15.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Leistungsfall betreffend der Angelegenheit "Widerruf Darlehensvertrag gegen die Kreissparkasse Köln mit der Darlehensnummer 0000000000" eingetreten ist und die Beklagtenseite den Klägern Deckung für die außergerichtliche Vertretung zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Leistungsfall betreffend der Angelegenheit "Widerruf Darlehensvertrag gegen die Kreissparkasse Köln mit der Darlehensnummer 0000000000" eingetreten ist und die Beklagtenseite den Klägern Deckung für die außergerichtliche Vertretung zu gewähren hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand: Am 10.8.2009 schlossen die Kläger einen Darlehensvertrag mit der Kreissparkasse Köln über einen Darlehensbetrag von 10.000 €. Für das Darlehen wurden Mittel der XXX- Förderbank verwendet. Im Vertrag heißt es als Verwendungszweck unter anderem: "Investitionsvorhaben im Bereich: Instandsetzungsmaßnahmen". Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Darlehensvertrag, Anl. K5 zur Klageschrift, verwiesen. Am 15.9.2010 schloss die Klägerin zu 1) bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Der Kläger zu 2) ist dort mitversichert. Unter dem 26.5.2015 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag gegenüber der Sparkasse, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Am 5.6.2015 lehnte die Sparkasse den Widerruf ab. Etwa zwei Wochen später, am 18.6.2015, fragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger bei der Beklagten Deckung für das außergerichtliche Vorgehen gegenüber der Sparkasse an. Am 10.7.2015 lehnte die Beklagte die Deckung ab, da ein etwaiger Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Die Kläger sind der Ansicht, der Leistungsfall sei in der Zurückweisung des Widerspruchs durch den Darlehensgeber zu sehen. Sie beantragen, festzustellen, dass der Leistungsfall betreffend der Angelegenheit "Widerruf Darlehensvertrag gegen die Kreissparkasse Köln mit der Darlehensnummer 0000000000" eingetreten ist und die Beklagtenseite Deckung für die außergerichtliche Vertretung zu gewähren hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger zu 2) sei bereits nicht aktivlegitimiert. Ein möglicher Rechtsverstoß der Darlehensgeberin sei bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu sehen; der Versicherungsfall sei daher vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetreten. Ferner beruft die Beklagte sich auf ihren Risikoausschluss gemäß § 3 Ziff. 1 d) dd) ARB 2000. Hierzu bestreitet sie, dass mit dem Darlehen nur eine Bestandsimmobilie gekauft und nicht genehmigungspflichtige Umbauarbeiten durchgeführt worden seien. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Gewährung von Deckungsschutz ihnen gegenüber abgelehnt, obwohl zwischen ihr und der Klägerin zu 1) ein Versicherungsverhältnis besteht. Eine Leistungsklage auf Gewährung von Deckungsschutz ist nicht vorrangig, da es im Ermessen des Rechtsschutzversicherers liegt, wie er den Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers erfüllt, zum Beispiel durch Zahlung an den Versicherungsnehmer oder an dessen Rechtsanwalt (vgl. Bauer , Deckungsprozesse in der Rechtsschutzversicherung, NJW 2015, 1329). Ein auf Leistung gerichteter Antrag könnte daher nicht hinreichend bestimmt sein nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag der Kläger ist hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er grenzt den Sachverhalt, für den die Beklagte Deckung gewähren soll, hinreichend genau ein. Auch wird deutlich, dass nur Deckung für die außergerichtliche Vertretung begehrt wird. Aufgrund des Sachverhalts ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Beklagte "den Klägern" Deckung für die außergerichtliche Vertretung zu gewähren hat. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger zu 2) ist aktivlegitimiert. Als mitversicherte Person steht er dem Versicherungsnehmer gleich und kann wie dieser die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, vgl. § 15 Abs. 3 S. 1 ARB 2000. Dass die Klägerin zu 1) gleichzeitig ihre Rechte geltend macht, schließt ihn hiervon nicht aus. Die Kläger können von der Beklagten Deckung für den streitgegenständlichen Sachverhalt gemäß den zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten bestehenden Versicherungsbedingungen verlangen. Der Vorvertragseinwand der Beklagten greift nicht durch. Nach § 4 Abs. 1 lit. c) ARB 2000 besteht der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder haben soll. Für die Pflichtverletzung ist der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet; als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (BGH, Urt. v. 24.4.2013, Az. IV ZR 23/12, NJW 2013, 2285, Rn. 12). Der maßgebliche Verstoß gegen Rechtspflichten liegt in der Weigerung des Darlehensgebers, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, d.h. hier in dem Schreiben der Sparkasse vom 5.6.2015. Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 lit. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss (BGH a.a.O., 2. Leitsatz). Denn aus diesem Verhalten leitet der Versicherungsnehmer seinen Anspruch her. Dies lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf den Widerruf eines Darlehensvertrags übertragen, den der Darlehensnehmer auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung stützt. Zum einen unterscheidet sich der Lebenssachverhalt, der der vorgenannten BGH-Entscheidung zugrundelag, nicht maßgeblich von der vorliegenden Fallgestaltung. Beiden Sachverhalten ist gemein, dass dem Verbraucher wohl unzureichende Vertragsinformationen vorlagen, die gegebenenfalls seine Willensbildung beeinträchtigen: einerseits nicht vollständig zur Verfügung gestellte Vertragsunterlagen, andererseits eine womöglich fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Hinzu kommt, dass die Kläger in ihrer anwaltlichen Deckungsanfrage vom 18.6.2015 an die Beklagte ausdrücklich darauf abstellten, dass die Gegenseite ihren Widerruf zurückgewiesen habe. Diese Zurückweisung lag den Klägern bereits schriftlich vor. Dieser der Darlehensgeberin angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Das Schreiben der Sparkasse datiert vom 5.6.2015. Die Beklagte ist nicht leistungsfrei nach § 4 Abs. 3 lit. a) ARB 2000. Nach dieser Klausel besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1c) ausgelöst hat. Für die Voraussetzungen dieses zeitlich begrenzten Risikoausschlusses trägt die Beklagte nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegung-und Beweislast ( Maier , in Harbauer, ARB-Kommentar, 8. Auflage 2010, § 4 ARB 2000 Rn. 141, 146). Maßgeblich ist, ob die Willenserklärung oder Rechtshandlung bereits die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung erreicht hat (BGH a.a.O., Rn. 17). Dies hat die Beklagte nicht dargelegt. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zieht nicht zwangsläufig eine rechtliche Auseinandersetzung nach sich und verwirklicht daher nicht die erste Stufe einer solchen Gefahr (a.A. LG Köln, Urt. v. 24.9.15, Az. 24 O 153/15). Mangels anderweitiger Angaben von Beklagtenseite ist davon auszugehen, dass es zum einen Darlehensnehmer gibt, die selbst bei Kenntnis einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung von einem Widerruf absehen und zum anderen viele Streitigkeiten gütlich beigelegt werden können. Es liegt in der Natur der Sache, dass Gerichte nur jene Fälle beurteilen, die nicht einvernehmlich beigelegt werden konnten bzw. in denen die Verbraucher ihr Recht klageweise durchsetzen. Dadurch mag der Eindruck entstehen, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen geradezu Streitigkeiten provozieren. Diese Einschätzung teilt das erkennende Gericht mangels belastbarer statistischer Daten nicht. Welchen Anteil die streitigen Fälle an solchen Darlehensverträgen ausmachen, in denen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten ist, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Vor einem etwaigen Missbrauch ist der Rechtsschutzversicherer durch § 4 Abs. 1 c) ARB 2000 (Verhinderung von sog. Zweckabschlüssen) hinreichend geschützt. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht nach § 3 Ziff. 1 d) dd) ARB 2000 ausgeschlossen. Für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast ( Maier , a.a.O., § 3 ARB 2000 Rn. 13), worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung gem. § 139 ZPO hingewiesen hatte. Das Vorbringen der Beklagten hierzu ist nicht ausreichend, da sie lediglich den Vortrag der Klägerseite bestreitet. Die Kläger haben durch Vorlage des Darlehensvertrags und die zusätzliche Auskunft der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, wozu das streitgegenständliche Darlehen verwendet wurde. Nach ihren Ausführungen wurden weder die Planung oder Errichtung eines Gebäudes noch genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen finanziert. Die Kläger haben damit ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Eine weitere Offenlegung der anderen beiden Finanzierungsverträge war nicht erforderlich. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird gem. § 3 ZPO auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt. Das prozessuale Risiko, also die Kosten einer Klage in der Hauptsache, liegt bei ca. 2017,96 €. Da hier nur auf Feststellung der Leistungspflicht geklagt wird, ist ein ca. 20%iger Abschlag auf diesen Betrag zu machen, wodurch sich ein Streitwert von ca. 1.600,00 € ergibt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.