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Urteil

140 C 102/15

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2015:0910.140C102.15.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der Teilklage in Höhe von 2.000,00 EUR die Freistellung der Kostenrechnung der Gerichtskasse Köln vom 11.06.2011. Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Ehefrau am 23.12.1993 von dem VerkäuferT. ein mit einem Bürogebäude bebautes Grundstück in J. bei N. zu einem Kaufpreis von 5.170.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis sollte unter anderem durch Übernahme der von dem Verkäufer T. bei der Kreissparkasse Köln aufgenommenen Darlehen beglichen werden. Der Verkäufer T. hatte zu Gunsten der Kreissparkasse Köln eine Grundschuld in Höhe von 1,5 Millionen DM an seinem Grundstück in Köln-P. bestellt. Weiter hatte er sich am 28.09.1992 gegenüber der Kreissparkasse Köln der sofortigen Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Grundschuld in Höhe von 4,5 Millionen DM unterworfen. Im Jahre 1994 schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der Kreissparkasse Köln Darlehensverträge mit denen ihnen die Darlehen, die seinerzeit der Verkäufer T. abgeschlossen hatte, im Nennbetrag von 2.393.486,54 DM und 2.094.712,72 DM weiterbelassen wurden. Entsprechend übernahmen der Kläger und seine Ehefrau die Grundschulden in Höhe von insgesamt 4,5 Millionen DM. Durch notarielle Urkunde vom 28.01.1994 übernahmen der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Kreissparkasse Köln im Hinblick auf die Grundschuldbestellung für die Zahlung von 4,5 Millionen DM die persönliche Haftung als Gesamtschuldner und unterwarfen sich zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Im Jahr 1996 verkaufte die Klägerseite die Immobilie in J. an einen Herrn I., der Kaufvertrag wurde jedoch nicht durchgeführt. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 1998 die Darlehen nicht mehr bedienen konnten, kündigte die Kreissparkasse Köln die Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung, stellte die Gesamtforderung mit knapp 5 Mio. DM fällig und betrieb die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde. In der Folge kam es zu mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger, seiner Frau und der Kreissparkasse Köln, nicht nur in Köln, sondern auch vor dem Landgericht Kassel und dem Oberlandesgericht Frankfurt, in denen die Klägerseite im Wesentlichen gegenüber der Kreissparkasse Köln den Vorwurf erhob, sie beim Abschluss der Darlehensverträge über die wahre Höhe der Herstellungskosten getäuscht und wesentliche, das Bauvorhaben betreffende Umstände verschwiegen zu haben. Zudem verlangten der Kläger und seine Frau in mehreren Verfahren die Herausgabe von Kopien von Darlehensverträgen bzw. Einsicht in dieselben. Mit dem Verfahren beim Landgericht Köln, Az. 3 O 289/04, kündigte der Kläger zunächst mit der damals nur gegen die Herren K. und L. gerichteten Klage den Antrag an, festzustellen, dass die Beklagten (K. und L.) in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter der Kreissparkasse Köln bei der Finanzierung der Immobilie in J. und dem Weiterverkauf an den Kläger gegen interne Bankanweisungen und allgemeine Aufklärungspflichten verstoßen haben, indem sie eine Finanzierungszusage über 4,5 Mio DM gewährt und damit dem Kläger als künftigem Erwerber einen tatsächlich nicht vorhandenen Wert vorgetäuscht hätten. In der Folge erweitere der Kläger die Klage auf die Kreissparkasse Köln und änderte seinen Klageantrag wiederholt. Mit Schriftsatz vom 07.07.2005 (Bl. 375 ff. BA 3 O 289/04) errechnete sich der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus dem Erwerb J. von 1.810.946,15 EUR, von dem er einen Teilbetrag geltend machte, nämlich 7.909,70 DM = 4.044,16 EUR aus der Kostenrechnung des Notars E. vom 21.02.1994 über die Beurkundung der Vollstreckungsunterwerfung für die Kreissparkasse Köln vom 28.01.1994 sowie hinsichtlich der Kostenrechnung des Notars E. vom 05.03.1997 über den Kaufvertrag F. ./. I. vom 03.07.1996 einen Betrag von 30.321,35 DM = 15.503,06 EUR, letzteren mit der Begründung, die Kreissparkasse Köln (Beklagte zu 3) habe die Durchführung des Kaufvertrages verhindert. Im Rahmen des Verfahrens LG Köln 3 O 289/04 hat die Kammer über die Prozessfähigkeit des Klägers gem. Beweisbeschluss vom 21.11.2006 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Erläuterung desselben. Sie beauftragte den hiesigen Beklagten, welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und als Sachverständiger auf psychatrischem Fachgebiet tätig ist, mit der Gutachtenerstellung. Unter dem 19.10.2010 erstellte der Beklagte sein psychatrisches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger bezogen auf den Komplex J. partiell prozessunfähig ist. Im Rahmen der Gutachtenerstellung erfolgte eine Exploration des Klägers in seiner Wohnung mit einer Dauer von insgesamt etwa 11 Stunden (21.11.2009, 31.03.2010 und 26.05.2010). Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage 2, Bl. 8 – 50 d.A., Bezug genommen. Das Gutachten wurde von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2011 erläutert (Anl. 21, Bl. 235 – 236 d.A.). Mit Urteil vom 03.05.2011 hat das LG Köln (3 O 289/04) die Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen. In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass die Klage mangels Prozessfähigkeit unzulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des LG Köln vom 03.05.2011 – 3 O 289/04 Bezug genommen (Anlage 5a, Bl. 120 – 125 d.A.). Das vorgenannte Verfahren betreffend ist der Kläger noch verpflichtet, an die Gerichtskasse Köln einen Betrag von 9.289,35 EUR zu zahlen. Der Kläger behauptet, dass das Gutachten des Beklagten falsch sei und er aus diesem Grund den Prozess verloren habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass das von dem Beklagten unter dem 19.10.2010 erstellte Gutachten unrichtig sei. Die Unrichtigkeit des Gutachtens des Beklagten würde, was er näher ausführt, durch andere Gutachten und gerichtliche Entscheidungen bestätigt. Zudem habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2011 (LG Köln - 3 O 289/04) seine Geschäftsfähigkeit bestätigt. Der Beklagte unterstelle ihm willkürlich, dass er unter Wahnvorstellungen leide. Tatsache sei, dass er von der Vorsitzenden Richterin am Landgericht G. in seiner Prozessfähigkeit habe ausgeschaltet werden müssen. Die Richterin habe in dem Verfahren LG Köln 3 O 190/04 den Tonträger zu dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2004 gefälscht, indem sie das Diktat nach dem Schluss der Sitzung betreffen den Prozessbevollmächtigten der damaligen Beklagten geändert habe. Das Protokoll sei – was unstreitig ist – am 13.02.2006 dahin berichtigt worden, dass Herr RA Dr. M. als Prozessbevollmächtigter der damaligen Beklagten zum Termin erschienen sei und nicht wie zunächst aufgeführt Herr N. Er habe dem Beklagten im Rahmen der Exploration mehrmals beantwortet, dass es keine andere Erklärung als eine Tonträgerfälschung hinsichtlich des Protokolls betreffend die Bezeichnung des Beklagtenvertreters gebe. Wegen der Erkennung der Tonträgerfälschung sei dem Beklagten – von wem auch immer – angeraten worden, ihn als Betroffenen psychatrisch zu untersuchen und auszuschalten. Er habe ein Gefälligkeitsgutachten erstattet. Das Gutachten sei ab Seite 40 auf vorsätzlich falscher Grundlage erstellt worden; er sei von dem Beklagten vorsätzlich falsch interpretiert worden. Der Beklagte habe ihn wissentlich und wollentlich „ausgeschaltet“. Er habe das Gutachten in dem Bewusstsein seiner möglichen Schädigung in dem Verfahren LG Köln 3 O 289/04 grob fahrlässig erstellt. Es sei sittenwidrig und gewissenlos ins Blaue herbeigeführt worden. Der Beklagte habe im Rahmen der zweiten Exploration vor seinem Bruder bestätigt, dass er prozessfähig sei. Erst nach der dritten Exploration habe sich der Beklagten zum Erfüllungsgehilfen gemacht und das Gutachten so erstellt, wie es höchstwahrscheinlich die Vorsitzende Richterin am Landgericht G. benötigt habe. Das Prozessurteil sei dem Beklagten zuzuscheiben, da anderenfalls die Schadensersatzklage erfolgreich gewesen wäre. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Kostenrechnung der Gerichtskasse Köln vom 11.06.2011 (insoweit Forderungsaufstellung Bl. 7 d.A.) in Höhe eines Teilbetrages von 2.000,00 EUR freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass er sich mangels Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.08.2004 (LG Köln 3 O 190/04) hierzu nur mit Nichtwissen erklären könne. Der Beklagte ist der Ansicht, dass auch im vorliegenden Prozess Bedenken im Hinblick auf die Prozessfähigkeit des Klägers bestünden, da dieses Verfahren indirekt ebenfalls den Komplex J. und seine Folgen betreffe. Die Voraussetzungen des § 839a BGB lägen nicht vor. Sein Gutachten sei nicht unrichtig. Selbst wenn man die Annahme des Klägers als wahr unterstellen wollte, könne jedenfalls nicht von einer grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Herbeiführung der Unrichtigkeit ausgegangen werden. Letztlich sei nicht davon auszugehen, dass der Prozess des Klägers in der Sache ohne das Gutachten oder aber bei einem anderen Inhalt und Ergebnis Erfolg gehabt hätte. Die Akten des Landgerichts Köln 3 O 289/04 und 3 O 190/04 wurden zum Verfahren beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen im Hinblick auf den hiesigen Prozess, der in der Hauptsache nicht den Komplex J. betrifft, bei dem Gericht keine Bedenken an der Prozessfähigkeit des Klägers. Das Gericht ist nach dem Akteninhalt und unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung aufgrund des gewonnenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks der Auffassung, dass sich nicht genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in Abweichung vom gesetzlichen Normalfall ein Fall der Prozessunfähigkeit gegeben wäre. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von der Kostenrechnung der Gerichtskasse Köln vom 11.06.2011 in Höhe eines Teilbetrages von 2.000,00 EUR. Ein Anspruch des Klägers folgt insbesondere nicht aus § 839a BGB. Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er gem. § 839a Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Es kann vorliegend dahinstehen, ob das von dem Beklagten in dem Verfahren LG Köln 3 O 289/04 erstattete Gutachten überhaupt unrichtig ist. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter Sachverständiger – das Gutachten als unrichtig unterstellt – vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Hierauf hat das Gericht den Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2014 hingewiesen. Zur Tatbestandserfüllung muss eine Pflichtverletzung vorliegen, die sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht besonders schwer wiegt. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolges. Mithin muss der Handelnde pflichtwidrig den Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (Grüneberg in: Palandt, 71. Aufl., § 276 BGB, Rn.10). Bei § 839a BGB muss der gerichtlich bestellte Sachverständige mithin mit Wissen und Wollen ein unrichtiges Gutachten erstellen. Unter grober Fahrlässigkeit ist eine besonders schwere Sorgfaltspflichtversetzung zu verstehen, die dann vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn also ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im konkreten Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind. Allein der Umstand, dass ein medizinischer Sachverständiger von den Bewertungen anderer Sachverständiger abweicht, ist kein ausreichender Hinweis auf eine Fehlerhaftigkeit oder gar ein grob fahrlässiges Vorgehen (Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 839a BGB, Rn. 21, m.w.N.). Dass aber der Beklagte – die Unrichtigkeit des Gutachtens unterstellt – dies vorsätzlich getan hat oder aber grob fahrlässig gehandelt hat, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Der Kläger trägt zwar wiederholt vor, dass es sich bei dem vom Beklagten erstellten Gutachten um ein sog. „Gefälligkeitsgutachten“ handelt und der Beklagte angehalten worden sei ihn „auszuschalten“. Aus dieser Behauptung folgt allerdings nicht, inwiefern der Beklagte grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt haben soll. Konkrete Anknüpfungspunkte aus denen sich ergibt, dass sich der Beklagte bei der Erstellung des Gutachtens und seiner mündlichen Erläuterung von Weisungen Dritter hat leiten lassen, zeigt der Kläger nicht auf. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf Seite 2 seines Schreibens vom 28.01.2014 (Bl. 342 d.A., 4. Absatz) selber ausführt, dass er seine Vermutung, dass dem Beklagte, von wem auch immer, angeraten worden sei ihn als partiell prozessunfähig hinzustellen, zurücknehme. Die Behauptung im Schriftsatz vom 03.01.2014, der Beklagte habe „mit Wissen und Wollen“ das Gutachten erstellt, um ihn, den Kläger, „in seiner Prozessfähigkeit auszuschalten“, ist pauschal und genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortag nicht. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich insoweit darauf, dass er behauptet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 839a BGB vorlägen. Tatsachenvortrag, der seine Rechtsauffassung stützt, fehlt hingegen. Auch soweit der Kläger zahlreiche andere Gutachten und gerichtliche Entscheidungen anführt, lässt dies keinen Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu. Das von dem Beklagten erstellt Gutachten fällt in den Bereich seiner Fachkompetenz. Der Beklagte hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen verwendet und sich durch eine Exploration, welche etwa 11 Stunden Zeit in Anspruch nahm, ein eigenes Bild von dem Kläger gemacht. Soweit der Kläger immerzu einwendet, dass ihm Wahnvorstellungen unterstellt würden, ist zu berücksichtigen, dass die Behauptung des Klägers, dass der Tonträger, auf dem das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2004 aufgezeichnet wurde, gefälscht worden sei, entgegen seiner Ansicht nicht bewiesen ist. Es kommt in Zivilverfahren häufiger vor, dass Protokolle berichtigt werden. Dem sich immerzu wiederholenden Vortrag des Klägers lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass der Beklagte bei der Erstellung des Gutachtens ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine juristische Bewertung des dem Beklagten präsentierten Sachverhaltes an keiner Stelle zu erfolgen hatte. Dies wird dem Beklagten von dem Kläger jedoch abverlangt. Soweit der Kläger sich zudem gegen das Gutachten des Beklagten vom 22.12.2013 wendet, ist dies vorliegend unerheblich, da dieses Gutachten nicht im Verfahren LG Köln 3 O 289/04 erstellt wurde. Die Vernehmung des von dem Kläger benannten Zeugen F. hatte nicht zu erfolgen. Selbst wenn der Beklagte im Rahmen der zweiten Exploration gesagt haben sollte, dass der Kläger prozessfähig sei, ändert dies vorliegend nichts. Denn das Gutachten des Beklagten wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt und einem weiteren Begutachtungstermin erstellt. Eine umfassende, abschließende Bewertung aller dem Beklagten für die Erstellung des Gutachtens zu berücksichtigenden Umstände hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Darüber lässt sich aus einer solche Aussage nicht ableiten, dass der Beklagte bei der Gutachtenerstellung schuldhaft gehandelt hat. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seinem Gutachten nicht zu einer vollumfänglichen Prozessunfähigkeit des Klägers gelangt, sondern eine solche nur für den Komplex J. annimmt. Nach alledem hat der Kläger bereits das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des § 839a BGB schon nicht hinreichend dargelegt, so dass die Klage abzuweisen war. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 23.08.2015 und vom 29.08.2015 lagen vor. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht veranlasst. Streitwert: 2.000,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.