Beschluss
73 IK 373/15
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verbraucherinsolvenzantrag ist unzulässig, wenn der außergerichtliche Einigungsversuch nicht von einer geeigneten Person oder Stelle i.S.v. § 305 Abs.1 Nr.1 InsO vorgenommen oder ordnungsgemäß bescheinigt wurde.
• Die Vorlage einer Bescheinigung entbindet das Gericht nicht von einer Prüfpflicht, insbesondere bei Auffälligkeiten wie großer räumlicher Distanz zwischen Bescheinigendem und Schuldner oder Abweichungen zwischen Bescheinigendem und tatsächlicher Beratungsstelle.
• Nicht zugelassene Schuldnerberatungsstellen können nicht durch nachträgliche Bestätigung einer geeigneten Person anerkannt werden; die Zuständigkeit für die Anerkennung einer Stelle liegt bei der zuständigen Behörde (Bezirksregierung).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Verbraucherinsolvenzantrags wegen mangelhaften außergerichtlichen Einigungsversuchs • Ein Verbraucherinsolvenzantrag ist unzulässig, wenn der außergerichtliche Einigungsversuch nicht von einer geeigneten Person oder Stelle i.S.v. § 305 Abs.1 Nr.1 InsO vorgenommen oder ordnungsgemäß bescheinigt wurde. • Die Vorlage einer Bescheinigung entbindet das Gericht nicht von einer Prüfpflicht, insbesondere bei Auffälligkeiten wie großer räumlicher Distanz zwischen Bescheinigendem und Schuldner oder Abweichungen zwischen Bescheinigendem und tatsächlicher Beratungsstelle. • Nicht zugelassene Schuldnerberatungsstellen können nicht durch nachträgliche Bestätigung einer geeigneten Person anerkannt werden; die Zuständigkeit für die Anerkennung einer Stelle liegt bei der zuständigen Behörde (Bezirksregierung). Der Schuldner stellte einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs. Als bescheinigende Person trat ein Rechtsanwalt auf, während der tatsächliche außergerichtliche Plan und die Beratung von einem Verein für Schuldnerberatung erstellt wurden, dessen Geschäftsstelle örtlich näher am Schuldner liegt. Das Gericht äußerte Bedenken wegen der Ordnungsgemäßheit des Einigungsversuchs; der Schuldner reagierte nicht, der bescheinigende Rechtsanwalt legte jedoch eine Stellungnahme vor. Dieser erklärte, die Beratung sei durch Mitarbeiter des Vereins erfolgt, er überwache und schule diese Berater und habe die Bescheinigung ausgestellt. Der Verein verfügt jedoch nicht über eine behördliche Anerkennung als geeignete Stelle nach den landesrechtlichen Regeln. Zwischen Wohnort des Schuldners und Kanzleisitz des bescheinigenden Anwalts bestand erhebliche räumliche Distanz. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen des § 305 Abs.1 Nr.1 InsO erfüllt seien. • Voraussetzung für ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist nach §§ 304 ff., insbesondere § 305 Abs.1 Nr.1 InsO, ein erfolgloser außergerichtlicher Einigungsversuch mit Bescheinigung durch eine geeignete Person oder Stelle nach persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Verhältnisse. • Die Gesetzesregelung verlangt entweder eine behördlich anerkannte geeignete Stelle oder eine als geeignet anzuerkennende Person (z.B. Rechtsanwalt). Eine nicht anerkannte Stelle kann nicht durch nachträgliche Bescheinigung einer geeigneten Person ersetzt werden, weil sonst das vorgeschriebene Anerkennungsverfahren unterlaufen würde (§ 2 AGInsO-NRW regelt Anerkennungsvoraussetzungen). • Das Gericht ist berechtigt, die Richtigkeit der Bescheinigung zu überprüfen; Anhaltspunkte für eine Prüfung liegen vor, wenn zwischen Bescheinigendem und Schuldner ungewöhnlich große räumliche Distanz besteht oder die in der Bescheinigung genannte Stelle von der tatsächlich beratenden Stelle abweicht. • Im vorliegenden Fall hat nicht der bescheinigende Rechtsanwalt persönlich beraten, sondern der nicht anerkannte Verein. Es fehlt an einer organisatorischen und weisungsgebundenen Einbindung der beratenden Person in die Struktur des Bescheinigenden, sodass die Anforderungen des § 305 Abs.1 Nr.1 InsO nicht erfüllt sind. • Damit fehlt die notwendige, gesetzlich vorausgesetzte persönliche Beratung durch eine geeignete Stelle oder Person; die Bescheinigung kann die fehlende Eignung der tatsächlichen Beratungsstelle nicht heilen. Folglich ist der Eröffnungsantrag unzulässig. Der Eröffnungsantrag des Schuldners wurde als unzulässig abgewiesen, weil der erforderliche außergerichtliche Einigungsversuch nicht den Anforderungen des § 305 Abs.1 Nr.1 InsO genügte. Entscheidend war, dass die Beratung tatsächlich durch einen nicht behördlich anerkannten Verein durchgeführt wurde, während die Bescheinigung von einem räumlich entfernten Rechtsanwalt ausgestellt wurde, ohne dass eine weisungsgebundene Einbindung oder persönliche Beratung durch ihn nachgewiesen werden konnte. Das Gericht hat die Bescheinigung geprüft und festgestellt, dass eine nachträgliche Bestätigung der Tätigkeit des Vereins durch den Anwalt die gesetzlich vorgeschriebene Anerkennung der Stelle nicht ersetzen kann. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.