Beschluss
110 AR 3/15
AG KOELN, Entscheidung vom
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Auskunftsersuchen Dritter aus Nachlassakten ist keine gerichtliche Verfahrenshandlung, sondern Angelegenheit der Justizverwaltung.
• Schriftliche Auskünfte aus einer Akte sind gebührenpflichtig nach der Kostenverordnung (KV Nr. 1401) und den Gebührenvorschriften des Justizgesetzes NRW (§ 124 JustG NRW).
• Die Erhebung der Gebühr ist unabhängig vom Inhalt der Auskunft gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für Auskunft Dritter aus Nachlassakte (KV Nr. 1401) • Auskunftsersuchen Dritter aus Nachlassakten ist keine gerichtliche Verfahrenshandlung, sondern Angelegenheit der Justizverwaltung. • Schriftliche Auskünfte aus einer Akte sind gebührenpflichtig nach der Kostenverordnung (KV Nr. 1401) und den Gebührenvorschriften des Justizgesetzes NRW (§ 124 JustG NRW). • Die Erhebung der Gebühr ist unabhängig vom Inhalt der Auskunft gerechtfertigt. Eine nicht am Verfahren beteiligte Dritte beantragte beim Amtsgericht Köln Auskunft darüber, ob und wer mögliche Erben eines Nachlasses sind. Es bestand kein speziell geregeltes gerichtliches Verfahren (z. B. nach § 357 II FamFG). Das Gericht behandelte das Auskunftsersuchen als Angelegenheit der Justizverwaltung. Die Verwaltung stellte daraufhin eine Kostenrechnung aus, gegen die die Antragstellerin Erinnerung einlegte. Es stritt sich insbesondere um die Frage, ob für die schriftliche Auskunft Gebühren zu erheben sind. • Für Auskunftsersuchen Dritter aus einer Nachlassakte besteht kein besonderes gerichtliches Verfahrensrecht; es handelt sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, für die die landesrechtlichen Gebührenvorschriften gelten (§ 124 JustG NRW). • Die erteilte Auskunft ist als schriftliche Auskunft aus einer Akte zu qualifizieren und fällt damit unter die gebührenpflichtigen Tatbestände der Kostenverordnung (KV Nr. 1401). • Die Gebührenpflicht ist unabhängig vom Inhalt der Auskunft zu prüfen; der formelle Charakter als Aktenauskunft genügt für die Erhebung der Gebühr. • Daher ist der angesetzte Kostenansatz rechtmäßig und die Erinnerung gegen die Kostenrechnung zurückzuweisen. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung wurde zurückgewiesen. Das Gericht hält die Angelegenheit für gebührenpflichtig nach den landesrechtlichen Gebührenvorschriften sowie der Kostenverordnung (KV Nr. 1401) und bestätigt den Kostenansatz. Das Verfahren ist gebührenfrei geführt worden; erstattungsfähige Kosten werden nicht gewährt. Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Insgesamt verliert die Erinnerungsführerin, weil für die erteilte schriftliche Auskunft aus der Nachlassakte berechtigterweise Gebühren erhoben wurden.