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Urteil

124 C 52/15

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2015:0623.124C52.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 388,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 2.1.2009 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Kostennote der Kanzlei T Rechtsanwälte in Höhe von 41,77 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 16% und dem Kläger zu 84% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Seite Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger schloss mit der Beklagten am 7.1.2008 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 202.000 €. Die Beklagte berechnete ein jährliches Kontoführungsentgelt von 24,00 € für die Jahre 2009, 2010 und 2011. Für das Jahr 2011 erstattete sie dem Kläger vorgerichtlich 24,00 € zurück. Außerdem berechnete die Beklagte bei Vertragsschluss einmalige Schätzkosten von 340,00 €. 3 Am 10.11.2014 forderte der Kläger die Beklagte unter anderem zur Rückzahlung der genannten Posten sowie einer weiteren Abschlussgebühr von 2000 € auf. Nachdem die Beklagte nicht reagierte, ließ der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 9.12.2014 erneut zur Zahlung der genannten Positionen auffordern. 4 Der Kläger behauptet, der Vertrag enthalte eine weitere Abschlussgebühr i.H.v. 2000 €. Er ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihm auch diese Gebühr zurückzahlen. 5 Der Kläger hat am 30.12.2014 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte beantragt, der dieser am 13.1.2015 zugestellt worden ist. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.460,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 2.1.2009 zu zahlen. 8 die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Kostennote der Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte i.H.v. 97,50 € freizustellen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung bezüglich der Kontoführungsgebühren vor 2011 und der einmaligen Schätzkosten. Sie ist der Ansicht, die Abschlussgebühr i.H.v. 2000 € sei wirksam. Hierzu behauptet sie, die Abschlussgebühr sei für einen Bausparvertrag angefallen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, jedoch nur in Höhe von 388,00 € begründet. 14 Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung des Kontoführungsentgelts in Höhe von (2 x 24,00 € =) 48,00 € für die Jahre 2009 und 2010 verlangen gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Die Erhebung eines Kontoführungsentgelts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Vertragspartner des Kreditinstituts unangemessen und ist daher im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH, Urt. v. 7.6.2011, XI ZR 388/10; juris). Die Forderung ist nicht verjährt. Es gilt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das war hier erst im Jahr 2011. Denn die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 17/14 – juris -, Rn. 46). Der Verjährungsbeginn wird also in Fällen zweifelhafter Rechtslage hinausgeschoben. Eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung reicht aus, um eine Klage zumutbar im oben genannten Sinn zu machen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 56). Eine solche ist für den Fall der Kontoführungsentgelte nicht ersichtlich. Erst als der BGH im Juni 2011 das o.g. Urteil fällte und anschließend veröffentlichte, ist daher von der Kenntnis des Klägers auszugehen. Die grundsätzlich mit Schluss des Jahres 2014 ablaufende Verjährungsfrist ist gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids nach § 204 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO. Die Verjährungshemmung trat mit Eingang des Mahnbescheidsantrags am 30.12.2014 ein, als die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war. Denn der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 13.1.2015 und damit „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt. 15 Darüber hinaus kann der Kläger von der Beklagten Ersatz der Schätzkosten in Höhe von 340,00 € gem. § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB verlangen. Eine Klausel über Schätzkosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden des Kreditinstituts entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. November 2009 – I-6 U 17/09, 6 U 17/09 –, juris; a.A.: OLG München, WM 2000, 130; OLG Naumburg WM 2004, 782). Die Schätzkosten sind hier durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart worden. Die Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, da die Beklagte die Kosten für eine Tätigkeit auf den Kunden abwälzt, die sie alleine in ihrem eigenen Interesse vornimmt, nämlich die Bewertung der Sicherheit. Das OLG Düsseldorf führt hierzu zutreffend aus: „Die Besichtigung der von den Darlehensnehmern angebotenen Sicherheiten und die sonstigen Aufwendungen der Beklagten zur Schätzung dient ausschließlich der Wertermittlung der in Betracht kommenden Beleihungsobjekte. Diese erfolgt allein im Interesse des darlehensgebenden Kreditinstituts, das durch die Vereinbarung der Bestellung einer Grundschuld oder der Überlassung einer sonstigen Sicherheit seine eigenen Vermögensinteressen absichern will und klären möchte, ob das ihr als Sicherheit angebotene Objekt im Falle der Nichtbedienung durch den Darlehensnehmer ausreichend werthaltig ist. Damit weichen eine Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, die versuchen, die Kosten für derartige, nur in ihrem eigenen Interesse liegende Maßnahmen wie die Wertermittlung durch die Besichtigung eines Grundstücks oder sonstiger Tätigkeiten zur Abschätzung des Wertes der ihnen angebotenen Kreditsicherheiten im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf ihre Kunden abzuwälzen, von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz ab, dass sie nur für die Kunden erbrachte Dienstleistungen diesen auch in Rechnung stellen dürfen.“ (Rn. 32, 33, 35). Dem schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. 16 Die Forderung in Höhe von 340,00 € bezüglich der Schätzkosten ist nicht verjährt. Wie oben ausgeführt, kann eine Kenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst angenommen werden, wenn eine hinreichend gefestigte Rechtsprechung besteht. Zur Frage der Schätzkosten ist eine solche auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich; die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung variiert (vgl. die oben zitierten oberlandesgerichtlichen Urteile). Die obigen Ausführungen zur Verjährungshemmung gem. § 204 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO gelten entsprechend. 17 Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche des Klägers bestehen nicht. 18 Weitere Rückzahlung hinsichtlich der Kontoführungsentgelte kann der Kläger nicht verlangen. Die Klage ist insoweit unschlüssig. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegen getreten, wonach sie für die Jahre ab 2012 kein Kontoführungsentgelt mehr verlangt hat. Dies gilt daher als unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO. 19 Der Kläger kann auch die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2.000,00 € nicht verlangen. Er hat nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Bearbeitungsgebühr für einen Darlehensvertrag in Rechnung gestellt wurde (was nach der neueren BGH-Rechtsprechung unwirksam wäre). In dem als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag ist eine solche Bearbeitungsgebühr nicht ausgewiesen. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO hat der Kläger die Anlage K 4 vorgelegt, aus der sich eine solche Bearbeitungsgebühr auch nicht zweifelsfrei herauslesen lässt. Auf S. 4 der genannten Anlage ist zwar ein Betrag von 2.000,00 oder 2.020,00 € (schwer leserlich) zu erkennen, über dem das Wort „einmalig“ steht. Weiter oben heißt es aber „Bausparsumme 202.000,00“ Das beweist nicht, dass die Gebühr für den entsprechenden Darlehensvertrag berechnet wurde (sondern legt eher den Schluss nahe, dass eine einmalige Zahlung von 2.020,00 € bei Abschluss des Bausparvertrags berechnet wurde). Ohne dass es hierauf ankäme, ist mit der ständigen Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag – auch in AGB – wirksam sind (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 –, BGHZ 187, 360-379). 20 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem zugesprochenen Betrag kann der Kläger gem. § 818 Abs. 1 BGB seit dem 2.1.2009 verlangen, da der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sich auch auf die gezogenen Nutzungen erstreckt. Dem Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaftet habe, ist diese nicht entgegen getreten. 21 Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers sind dem Grunde nach aus Verzugsgesichtspunkten ersatzfähig nach § 286 BGB. Der Höhe nach können sie nur aus einem Gegenstandswert von 388,00 € verlangt werden, da nur in dieser Höhe eine berechtigte Forderung des Klägers bestand. Ausgehend von einer 0,65-Gebühr ergibt sich der zugesprochene Betrag von (29,25 € + Auslagenpauschale 5,85 € + 19% MwSt 6,67 € =) 41,77 €. 22 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 ZPO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. 23 Rechtsbehelfsbelehrung: 24 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 25 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 26 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 27 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 28 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. 29 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 30 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.