Urteil
118 C 52/15
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2015:0520.118C52.15.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin schloss am 07.12.2012 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einem Nettokreditbetrag i.H.v. 7.161,72 € und einem Gesamtdarlehensbetrag von 7.548 €, in welchem eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 135 € vereinbart war. Diese Bearbeitungsgebühr zahlte die Klägerin mit der ersten Rate. Das Darlehen wurde durch die Klägerin zur Finanzierung einer Rüttelplatte bei dem Fachhändler C. Baumaschinen Handels GmbH abgeschlossen. Die Beklagte hatte mit diesem Fachhändler zuvor ein Subventionsprogramm ausgehandelt. Nach der Anfrage durch diesen Fachhändler überprüfte die Beklagte, ob das gewünschte Objekt subventionsfähig war und welches konkrete Finanzierungsmodell für den jeweiligen Fall Anwendung finden sollte. Nach der Einigung mit dem Händler wurde durch die Beklagte auch die erforderliche Subventionsgenehmigung für den konkreten Einzelfall, also für die Anfrage der Klägerin, geprüft und sodann der um den Subventionsbetrag bereinigte Kundenzins kalkuliert. Das Ergebnis wurde dann an die C. Baumaschinenhandels GmbH und die Klägerin kommuniziert. Die Finanzierungszinsen dieses Darlehensvertrages betrugen daher 0,99 % p.a., ohne dieses Subventionsprogramm hätten sie bei 4,79 % p.a. gelegen. Bei der Höhe des Kredites und der Vertragslaufzeit entstand der Klägerin somit ein finanzieller Vorteil i.H.v. 285,35 €. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB als Preisnebenabrede kontrollfähig und nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen sei auf den gewerblichen Bereich übertragbar. Darüber hinaus stelle es ein die Klägerin unangemessen benachteiligendes Lockangebot dar, wenn auf der einen Seite mit niedrigen Zinsen geworben werde, auf der anderen Seite aber ein Bearbeitungsentgelt verlangt werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 135 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2012 zu zahlen; sowie die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei dem Bearbeitungsentgelt um die Vergütung für eine eigenständige Leistung, welche die Beklagte für den jeweiligen Vertragspartner durch individuelle Abstimmung erbringe, und damit um eine nicht kontrollfähige Preisnebenabrede. Die Klägerin würde zudem nicht unangemessen benachteiligt, da die zusätzlichen vergüteten Verhandlungen mit den Händlern gerade im Interesse der Klägerin vorgenommen wurden, nicht im eigenen Interesse der Beklagten. Zudem sei die Rechtsprechung des BGH nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da ein Unternehmer weniger schutzwürdig sei als ein Verbraucher. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Sie hat dabei Eigentum und Besitz an den 135 € durch Leistung der Klägerin erlangt, dies geschah jedoch mit Rechtsgrund. Das vereinbarte Bearbeitungsentgelt in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ist wirksam. Es handelt sich dabei um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB. Diese unterfällt gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB eröffnet die Inhaltskontrolle für Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt. Nicht kontrollfähig sind hingegen Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Die Abgrenzung ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH Urteil v 13.05.2014, Az XI ZR 170/13, Rn 33, 34). Da das Bearbeitungsentgelt eine laufzeitunabhängige Zahlung ist, kann es nicht als Zins und damit als Hauptleistungspflicht eingeordnet werden. Aus Sicht des verständigen Durchschnittskunden stellt es auch keine kontrollfähige Sonderleistung dar, sondern eine Entschädigung für den Aufwand der Bank bei Abwicklung und Auszahlung des Darlehens (LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2014, Az 31 U 3164 14). Wenngleich hier die Verhandlungen und die Ausarbeitung des Subventionsprogrammes mit dem Fachhändler C. Baumaschinen Handels GmbH weniger im eigenen Interesse der Beklagten lag, sondern gerade im Interesse der Klägerin durchgeführt wurden, handelt es sich trotzdem um Aufwand der Beklagten zur Erfüllung eigener nebenvertraglich begründeter Pflichten. Es ist aufgrund des Wortlautes „Bearbeitungsgebühr“ im Kreditvertrag für den Kunden nicht erkennbar, dass damit eine zusätzliche Sonderleistung vergütet werden soll. Es stellt sich nach außen hin zunächst als Abgeltung eines Verwaltungsaufwandes der Beklagten dar. Die Klausel hält jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Die Klägerin wird durch die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen (Urteile vom 13.05.2014, Az XI ZR 405 / 12 und XI ZR 170 / 13; und vom 28.10.2014, Az XI ZR 348/13 und XI ZR 17 / 14) insgesamt auf Unternehmerkredite übertragen werden kann. Dies dürfte nach Ansicht des Gerichts jedoch der Fall sein, da die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes zuzüglich zum Zinssatz in den Grundtypus eines jeglichen Darlehensvertrags nach § 488 BGB eingreift und die Unwirksamkeit der Klausel durch den BGH nicht ausschließlich oder vornehmlich aufgrund von Verbraucherschutzaspekten angenommen wurde (so auch LG Freiburg, Urteil vom 11.09.2014, Az 5U 136 / 13; AG Nürnberg, ZIP 2014,2437; aA LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2014, Az 31 O 3164/14). Jedenfalls liegt im vorliegenden Einzelfall keine unangemessene Benachteiligung vor, da es sich um ein subventioniertes Darlehen handelt. Bearbeitungsentgelte in staatlichen Förderkrediten benachteiligen nach der - soweit ersichtlich- einhelligen Rechtsprechung den Darlehensnehmer nicht unangemessen (LG Freiburg, aaO; LG Ausgsburg, aaO). Grund dafür ist zum einen, dass die Hausbank, welche das Darlehen vergibt, eine Art Vermittlerrolle einnimmt und eine besondere Dienstleistung in Form erheblicher Beratungs- und Kommunikationsleistungen vornimmt. Zum anderen gestattet die ausgebende Stelle eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies ist auf den vorliegenden, nicht staatlich geförderten Kreditvertrag insoweit übertragbar, als dass die Beklagte erhebliche Beratungs- Kommunikationsleistungen erbracht hat, die nicht im eigenen Interesse erfolgten. Der erhöhte Bearbeitungsaufwand der Beklagten, der in der Verhandlung mit dem Fachhändler und der Ausarbeitung eines konkret auf die Klägerin zugeschnittenen subventionierten Darlehensangebotes bestand, erfolgte nicht im überwiegenden eigenen Interesse der Beklagten, sondern gerade im Interesse der Klägerin. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eigenen Verwaltungsaufwand, wie etwa Bonitätsprüfung der Klägerin und die Erstellung eines üblichen Darlehensvertrages, sondern um eine eigene Dienstleistung, die die Beklagte im Interesse ihrer Kunden erbringt. Ohne diese zusätzliche Leistungserbringung hätte die Klägerin hier konkret einen Zinssatz i.H.v. 4,79 % p.a. Zu zahlen gehabt, statt der nunmehr zu zahlenden 0,99 % p.a. Es liegt auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, weil das günstige Zinsangebot als Lockangebot zu qualifizieren wäre und die so ersparten Ausgaben der Klägerin durch das Bearbeitungsentgelt wieder aufgehoben würden. Das zeigt sich bereits daran, dass die Klägerin durch die günstigen Zinsen eine Ersparnis i.H.v. 285,93 € hat, während das Bearbeitungsentgelt sich lediglich auf 135 € beläuft, so dass die Klägerin hier noch immer nicht unerhebliche Vorteile aus dem Subventionsprogramm zieht. Schließlich ist die verwendete Klausel auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es wurde eine einmalige Bearbeitungsgebühr i.H.v. 135 € vereinbart. Diese Formulierung ist klar und verständlich. Einen Eingang in die Berechnung beim Effektivzins hat die Gebühr dabei offensichtlich nicht gefunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat die Berufung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache betreffend der Übertragung der jüngsten BGH-Rechtsprechung zu der Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen auf Unternehmerkredite und die Ausnahme bei subventionierten Krediten grundsätzliche Bedeutung hat und daher auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Der Streitwert wird auf 135,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Köln, 07.05.2015AmtsgerichtRichterin