Leitsatz: Mitverschulden der Bank bei Überziehung eines Guthabenkontos Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,91 Euro und 3,54 % Zinsen aus 286,08 Euro vom 09.07.2011 bis 12.07.2011, aus 274,55 Euro vom 13.07.2011 bis 26.07.2011, aus 284,55 Euro vom 27.07.2011 bis 28.07.2011, aus 284,82 Euro am 29.07.2011, aus 219,17 Euro vom 30.07.2011 bis 02.08.2011, aus 251,33 Euro am 03.08.2011, aus 266,33 Euro am 04.08.2011, aus 281,33 Euro vom 05.08.2011 bis 25.08.2011, aus 283,83 Euro vom 26.08.2011 bis 30.08.2011, aus 89,07 Euro vom 03.09.2011 bis 06.09.2011, aus 264,04 Euro vom 07.09.2011 bis 12.09.2011, aus 277,03 Euro vom 13.09.2011 bis 15.09.2011, aus 282,03 Euro vom 16.09.2011 bis 22.09.2011, aus 282,31 Euro vom 23.09.2011 bis 28.11.2011 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, eine Bank, begehrt von dem Beklagten Ausgleich der Überziehung eines Girokontos. Der Beklagte führte bei der Klägerin seit dem Jahr 2008 ein Girokonto des Typ X Giro Plus Konto (Kontonummer 0000000). Dieser Kontotyp wird von der Klägerin als Kontokorrentkonto in laufender Rechnung geführt. Dabei wird quartalsmäßig ein Rechnungsabschluss erstellt und an die Kunden versandt. Bei Kontoeröffnung wurden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den Vertrag einbezogen und der Beklagte gab an, dass seine Kontoauszüge online zur Verfügung gestellt werden sollten. Zudem vereinbarten die Parteien, dass das Konto als reines Guthabenkonto geführt werden sollte, die Klägerin also keine bonitären Leistungen zur Verfügung stellen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 41 d.A. Bezug genommen. Auf das Konto gingen monatlich insbesondere Zahlungen des Jobcenters an den Beklagten ein. Ab dem 08. Juli 2011 geriet das Konto durch verschiedene Auszahlungen des Beklagten am Geldautomaten mittels seiner Xbankcard mit PIN mehrfach in Debit. So wies das Konto am 25.08.2011 einen Soll von 567,65 Euro auf. Nach weiteren Verfügungen war das Konto zum quartalsmäßigen Rechnungsabschluss am 30.9.2011 mit dem Betrag von 602,19 Euro überzogen. Dieser Betrag enthielt 19,88 Euro Sollzinsen für den Zeitraum ab dem 08.07.2011. Auf der Rückseite des von der Klägerin am 30.09.2011 erstellten Rechnungsabschlusses befand sich der Hinweis, dass dieser als genehmigt gelte, wenn nicht spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang Widerspruch eingelegt werde. Ein Widerspruch seitens des Beklagten erfolgte nicht. Nach dem 30.9.2011 wurden seitens der Klägerin keine Abbuchungen zu Lasten des Kontos des Beklagten mehr zugelassen. Am 28.11.2011 wurde das Konto durch die Klägerin aufgrund des nicht erfolgten Ausgleichs der Überziehung aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Soll in Höhe von 631,49 Euro. Die Abweichung dieses Saldos von dem des 30.09.2011 ergab sich aus folgenden weiteren Posten: 11,80 Euro als Entgelt für die Kontoführung; 16,40 Euro Sollzinsen für die Zeit vom 30.9.2011 bis zum 28.11.2011 und 1,10 Euro Portogebühr. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Buchungsvorgängen wird auf die Kontoauszüge 80/81 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte durch die Abhebungen über das Guthaben hinaus, einen Antrag auf Gewährung eines Überziehungskredites gestellt habe, den die Klägerin angenommen habe. Weiter ist sie der Ansicht, dass der Beklagte aus einem Saldoanerkenntnis hafte. Der Rechnungsabschluss sowie alle Kontoauszüge seien an die ihr bekannte Adresse des Beklagten übersandt worden. Das gelte auch für das Mahnschreiben vom 28.11.2011, mit dem der Soll vom 28.11.2011 mitgeteilt worden sei. Im Übrigen beruhe der fehlende Zugang auf einer Pflichtverletzung des Beklagten. Dazu behauptet sie, dass dem Vertrag ihre AGB Stand 31.10.2009 zugrundegelegen hätten. Nach diesen AGB sei der Beklagte verpflichtet gewesen, es der Klägerin anzuzeigen, wenn er Unterlagen nicht erhält bzw. ein Wohnsitzwechsel erfolgt. Zuletzt ist die Klägerin der Ansicht, dass es sich als Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber der Klägerin darstelle, wenn er Abhebungen über das Guthaben hinaus vornimmt, obwohl er wusste, dass eine Überziehungsmöglichkeit nicht bestand. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 631,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2011, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er das Geld verbraucht habe. In den Fällen, in denen am Ende des Monats Geld auf seinem Konto übrig geblieben sei, habe er hiervon Wein oder Zigaretten gekauft und verbraucht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 282,31 Euro Euro nebst Zinsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 651 c, 675 f BGB aufgrund einer Pflichtverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Zahlungsdienstrahmenvertrages (im Folgenden: Girovertrag) sowie einen vertraglichen Anspruch gemäss § 675 c BGB auf Zahlung von 30,60 Euro Kontoführungsentgelte. I. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin Rückzahlung des von dem Beklagten überzogenen Betrages weder aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag gemäss §§ 488, 504, 505 BGB noch aus einem Saldoanerkenntnis gemäss § 781 BGB verlangen kann. Durch die auf der Grundlage des Girovertrages an den Beklagten geleisteten Auszahlungen ist ein Darlehensvertrag gemäss § 504 BGB in Gestalt einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit (Dispositionskredit) zwischen den Parteien mangels vorab getroffener Einigung nicht geschlossen worden. Bei einem Dispositionskredit wird dem Darlehensnehmer das Recht eingeräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, losgelöst von einzelnen Belastungsvorgängen (vgl. § 504 BGB; MünchKomm-BGB/ Berger , 6. Aufl. 2012, Vor § 488 Rn. 52). Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung getroffen worden ist, bevor der Darlehensnehmer von dem eingeräumten Kredit Gebrauch macht. Ein solcher Vertrag liegt hier nicht vor. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wurde keine Kreditlinie zugunsten des Beklagten vereinbart. Die Parteien haben vielmehr nach Massgabe des Schreibens der Klägerin vom 01.08.2011 (Bl. 29 d.A.) einen Vertrag geschlossen, wonach dem Beklagten keine bonitären Leistungen zur Verfügung gestellt werden sollten. Zu solchen Leistungen gehört auch die Vereinbarung eines Dispositionskredites. In dem Schreiben vom 01.08.2011 wurde ausdrücklich unter Bezug auf die Vereinbarung der Parteien der Wunsch des Beklagten auf Einrichtung eines Dispositionskredites zurückgewiesen. Durch die Abhebungen am Geldautomat ist es auch nicht zu einem Darlehensvertrag in Gestalt einer geduldeten Überziehung gemäss § 505 BGB gekommen. Auch insoweit fehlt es an einer Einigung zwischen den Parteien. Im Gegensatz zum Dispositionskredit führt die Bank beim Überziehungskredit ohne vorherige Rahmenvereinbarung auf Anforderung des Kunden etwa Überweisungen aus oder zahlt Geldbeträge bar aus, obwohl die nötige Deckung auf dem Konto fehlt (MünchKomm-BGB/ Berger , 6. Aufl. 2012, Vor § 488 Rn. 53). Das Angebot auf Abschluss des Darlehensvertrags geht in dieser Konstellation – anders als beim Dispositionskredit – vom Kunden aus (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1477, 1478). Der Darlehensvertrag kommt hier also erst durch die Verfügung des Kunden als Angebot und die Ausführungshandlung der Bank als Annahme zustande (BGH NJW 1985, 1218; BGH NJW 1992, 1751). Dies gilt jedoch nicht für ein auf Guthabenbasis geführtes Konto. Während der Bankkunde bei einem normalen Girovertrag davon ausgeht, dass er für den Fall mangelnder Kontodeckung im Moment der Abhebung einen Kredit in Anspruch nehmen darf und die Bank dieses Verhalten auf der Grundlage einer Auslegung nach Massgabe des objektiven Empfängerhorizontes (§§ 133, 157 BGB) als Angebot auf Inanspruchnahme eines Überziehungskredites auslegen darf, ist eine solche Auslegung bei einer Kontoführung auf Guthabenbasis nicht möglich. In den Fällen, in denen eine Anweisung des Kunden auf Auszahlung bei fehlender Deckung erfolgt, muss die Bank dahingehend auslegen, dass der Kunde die Anweisung in Unkenntnis der fehlenden Deckung erteilt. Denn sie muss bei der Auslegung des Verhaltens des Kunden den im Rahmenvertrag vertraglich vereinbarten Willen beachten, dass Anweisungen nur bei Guthaben ausgeführt werden sollen. Dem Verhalten des Kunden – soweit es sich nur auf Geldabheben am Automaten beschränkt - kann sie daher keinen Rechtsbindungswillen entnehmen. Danach ist vorliegend ein Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Überziehungskredits nicht gegeben. Dem Verhalten des Beklagten – die jeweiligen Auszahlungsbegehren an Geldautomaten der Klägerin – kann aus der massgeblichen Sicht der Klägerin kein entsprechender Inhalt entnommen werden, da sie wusste, dass das Konto nur auf Guthabenbasis geführt wurde. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 781 BGB. In dem Rechnungsabschluss vom 30.09.2011 über ein Debet in Höhe von 602,19 Euro liegt kein einen eigenständigen Anspruch begründendes konstitutives Schuldanerkenntnis, da der Saldo unrichtig ist und nach § 812 Abs. 2 BGB durch den Beklagten kondiziert worden ist. Widerspricht bei einem Girovertrag ein Kunde einem Rechnungsabschluss seiner Bank nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist, liegt ein Saldoanerkenntnis vor. Ein solches Saldoanerkenntnis begründet einen selbstständigen Verpflichtungsgrund im Sinne von § 781 BGB. Indes für ein solches Anerkenntnis nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung materiell nicht gerechtfertigter Buchungen (BGH NJW 1968, 591; BGH NJW 1985, 3010 f. mwN.). Vielmehr führt es nur zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage 2011, § 47 Rn. 95). Derjenige, der sich auf die Unrichtigkeit des Saldos beruft, muss im Falle eines Saldoanerkenntnisses dartun und beweisen, dass der Saldo falsch berechnet wurde oder Einzelforderungen nicht bestanden bzw. zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind. Ist dieser Beweis gelungen, ist das Anerkenntnis nach § 812 BGB Abs. 1 Satz 1 Fall 1, Abs. 2 BGB mangels Rechtsgrundes kondizierbar (BGH NJW-RR 1988, 1314; BGH NJW-RR 1991, 1251; BGH NJW 1995, 320; BGH NJW-RR 1999, 1223). Es ist unstreitig, dass das Konto des Beklagten als Guthabenkonto geführt werden sollte, die Bank also keine Verfügungen zulassen durfte, die ins Soll führen. Wie dargestellt kann die Klägerin sich auch nicht auf einen Rechtsgrund aus der Gewährung eines Dispositions- oder Überziehungskredites berufen. Damit waren die zum Rechnungsabschluss vom 30.09.2011 und zu dem Debet in Höhe von 602,19 Euro führenden Buchungen nicht gerechtfertigt. Die Klägerin ist – ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechnungsabschluss dem Beklagten zugegangen ist oder nicht - hinsichtlich des Saldos ungerechtfertigt bereichert, mit der Konsequenz, dass sie hieraus keine Rechte herleiten kann. Die Klägerin hat aber gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 595,21 Euro wegen einer dem Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzung des Girovertrages iVm §§ 280, 241 Abs. 2, 651 c, 675 f BGB, da der Beklagte sich vor den von ihm vorgenommenen Abhebungen keinen Überblick über den Kontostand machte. Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Pflicht aus Ziffer 11 Abs. 4 und Abs. 5 der von der Klägerin vorgelegten AGB Stand 31.10.2009 ergibt, wonach der Kunde Kontoauszüge prüfen muss und die Klägerin benachrichtigen muss, wenn Kontoauszüge ausbleiben, da sich die Pflicht zur Prüfung und Kontrolle des Kontostandes unmittelbar aus dem Girovertrag iVm § 651 f BGB ergibt. Zahlungsdienstnutzer sind dazu verpflichtet, den vereinbarten Verfügungsrahmen des Girokontos nicht durch Verfügungen zu überschreiten (vgl. Palandt/ Weidenkaff , 2. Aufl. 2013, § 505, Rn. 5; MünchKomm-BGB/ Schürnbrand , § 505, Rn. 8), insbesondere nicht mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Konto vertraglich vereinbart auf Guthabenbasis geführt wird. Denn einen Zahlungsdienstnutzer trifft grundsätzlich die Pflicht, das Kreditinstitut, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, vor Schäden zu bewahren, indem er die Kontoauszüge kontrolliert und etwa Fehlbuchungen meldet (BGH NJW 1978, 2149; BGH NJW 1979, 1164; Staudinger/ Omlor , 2012, § 675f Rn. 18). Die Wahrung dieser Pflicht dient auch dazu, Verfügungen zu vermeiden, die außerhalb des vereinbarten Kreditrahmens liegen und die bei vorheriger Kontrolle des Kontostands unterblieben wären. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht macht sich der Kunde schadensersatzpflichtig (BeckOK BGB/ Fischer , § 675 Rn. 48; vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 1546, 1547). Da sich diese Pflicht unmittelbar aus §§ 651 c, 651 f BGB ergibt, kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgelegten AGB in der Fassung vom 31.10.2009 in den Vertrag einbezogen worden sind und im Zeitpunkt der in das Kontominus führenden Abhebungen des Beklagten noch gültig waren. Ausgehend hiervon hat der Beklagte diese Kontroll- und Prüfplicht verletzt. Nach den vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 59 ff d.A.) hat der Beklagte nach dem Rechnungsabschluss vom 30.06.2011, der noch ein Haben von 571,45 Euro aufwies, mehrfach Barabhebungen – vor allem im Juli 2011 – vorgenommen, die zu dem Debet am 30.09.2011 führten. Diese Pflichtverletzung hat der Beklagte zu vertreten; das Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Anhaltspunkte, welche zu einer Widerlegung der Vermutung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich auch nicht daraus, dass streitig ist, ob dem Beklagten Kontoauszüge zugegangen sind. Dem Beklagten war auch ohne postalischen Zugang der Kontoauszüge eine Kontrolle und Prüfung des Kontostandes möglich. Denn der Beklagte gab bei Kontoeröffnung an, dass ihm die Kontoauszüge online zur Verfügung gestellt werden sollten (Bl. 41 d.A.). Er hatte somit zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich über den Kontostand zu informieren und dementsprechend von Verfügungen, die nicht von Guthaben gedeckt waren, abzusehen und die Klägerin darüber zu informieren. Dass er von dieser Möglichkeit etwa am Geldautomaten jeweils vor den Abhebungen Gebrauch gemacht hätte und dort nicht habe erkennen können, dass sich sein Konto im Minus befindet, ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund handelte der Beklagte zumindest fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB als er die Barabhebungen tätigte. Indes muss sich die Klägerin nach § 254 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 50 % zurechnen lassen, da sie - indem sie dem Beklagten Abbuchungen trotz vereinbarter Führung des Kontos auf Guthabensbasis gestattete – ihrerseits eine zum Schadenersatz verpflichtende Pflichtverletzung gemäss §§ 280, 241 Abs. 2, 651 c, 651 f BGB gegenüber dem Beklagten begangen hat und damit ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Ein Mitverschulden ergibt sich, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt ausser Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Ein schuldhaftes Verhalten, aus dem sich eine Haftung gegenüber einem anderen ergibt, ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Bankverkehr und das Verhältnis Bank / Kunde. Eine Bank hat das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die ungehinderte Überziehung eines Kontos zu verhindern. (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 08. November 2002 – 1 U 61/02 –, zitiert nach juris). Diese Pflicht hat ihren gesetzlichen Niederschlag nunmehr auch in § 505 Abs. 2 BGB gefunden, in dem normiert ist, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich bei einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat zu informieren hat. Diese Beobachtungs- und Informationspflicht gilt erst recht bei einem Guthabenkonto, hinsichtlich dessen eine Kreditierung gerade nicht vereinbart ist. Dort stellt sich die faktische Ermöglichung von Überziehungen als vertragswidrig dar, denn mit der Vereinbarung eines Guthabenkontos ist in der Regel auch ein Selbstschutz durch den Kunden gewollt, der gerade verhindern will, dass er durch unbedachte Abhebungen Darlehensverbindlichkeiten eingeht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Überziehung erheblich ist oder wie lang sie andauert (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.06.2007 - 10 U 239/06 - Rn 25, zitiert nach juris ). Vorliegend kam es am 08.07.2011 zu der ersten Überziehung des Kontos des Beklagten. Diese setzte sich fort bis zum 30.09.2011. An diesem Tag wurde erstmals eine weitere Verfügung des Beklagten über dem bereits im Soll stehenden Konto durch die Klägerin unterbunden (Bl. 10 d.A.). Die Klägerin hat damit nicht nur eine Überziehung vertragswidrig zugelassen, sie hat den Zustand auch über zwei Monate geduldet. Ob und wenn ja welche Vorkehrungen die Klägerin getroffen hat, um die Überziehung eines Guthabenkontos zu verhindern oder zumindest diesen Zustand alsbald zu beenden, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden. Das Verschulden der Klägerin an dem Zustandekommen des Debets ist nach Auffassung des Gerichtes auf dieser Grundlage genauso hoch zu bewerten wie das Verschulden des Beklagten. Die erstmalige und dann fortgesetzte Ermöglichung der Abhebungen ist mehr als eine kleine Unachtsamkeit der Klägerin. Hätte sie sich vertragsgemäss verhalten, wäre es zu keinem Sollsaldo gekommen. Spätestens nach der ersten Überziehung hätte die Klägerin entsprechend reagieren und weitere Überziehungen verhindern müssen. Bei der Bestimmung der Mitverschuldensanteile ist auch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Überziehung des Kontos kein vorsätzliches Handeln seitens des Beklagten bewiesen wurde. Hierfür wäre eine positive Kenntnis des jeweiligen Kontostandes seitens des Beklagten erforderlich gewesen, was mit einem bloßen Kennenmüssen nicht gleichzusetzen ist. Der Klägerin ist ein kausal auf den Verfügungen des Beklagten beruhender Schaden i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 564,61 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 3,54 % auf die im Soll stehenden Beträge entstanden. Fehlt es an einer vertraglichen Grundlage für die Überziehung eines Kontos, kann die Bank als Schaden neben dem ausgekehrten Kapitalbetrag, auf den der Kunde keinen Anspruch hatte, auch Zinsen verlangen. Denn die Bank hätte das Kapital anderenfalls im Rahmen ihres Geschäftes anderweitig gewinnbringend genutzt und Zinsen erwirtschaftet. Dieser Gewinn ist ihr entgangen. Abzustellen ist dabei jedoch nicht auf die ausgeschriebenen Überziehungszinsen der Bank sondern im Rahmen einer abstrakten und auf § 287 ZPO beruhenden Schätzung auf den Durchschnittsgewinn berechnet anhand des Durchschnittszinssatzes der Deutschen Bundebank gemäss deren Zinsstatistik (BGH, NJW 1988, 1967). Danach kann die Klägerin vorliegend zunächst den am 30.09.2011 offenen Betrag in Höhe von 564,61 Euro verlangen. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Abschlusssaldo vom 30.09.2011 in Höhe von 602,19 Euro abzüglich der Entgelte in Höhe von 17,70 Euro und der Sollzinsen in Höhe von 19,88 Euro (Bl. 12 d.A.). Dieser Betrag ist um den Mitverschuldensanteil in Höhe von 50 % auf 282,31 Euro zu kürzen. Weiter hat die Klägerin auf Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens in dem tenorierten Umfang auf die an den Beklagten zu Unrecht ausgezahlten und um 50 % gekürzten Beträge zu den jeweiligen Zeitpunkten und –räumen ab Beginn der Überziehung am 08.07.2011 bis zur Kontoauflösung am 28.11.2011. Den Zinssatz schätzt das Gericht gemäss § 287 ZPO auf 3,54 % und orientiert sich dabei an dem durchschnittlichen Zinssatz für einen variablen Konsumentenkredit mit anfänglicher Zinsbindung ohne Kosten gemäss der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank. Dieser betrug im Mittel für den Zeitraum vom 08.07. bis zur Auflösung des Kontos am 28.11.2011 3,54 %. Ob die Klägerin darüber hinaus gegen den Beklagten auch einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss § 812 BGB hat, kann hingegen offenbleiben; denn selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, würde er nicht weiter gehen als der Schadenersatzanspruch. Denn auch bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch findet der Rechtsgedanke des § 254 BGB Anwendung. Zwar ist eine unmittelbare Anwendung nicht möglich, da es sich bei dem Anspruch aus § 812 BGB um keinen Schadenersatzanspruch handelt, da aber § 254 BGB eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist, ist er im Bereicherungsrecht über § 242 BGB zu beachten ( Münch/Komm – BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 254 BGB Rn 24). II. Zu dem als Schadenersatz zu leistenden Betrag von 282,31 Euro kommen noch die Kontoführungsentgelte von 17,70 Euro und 12,90 Euro, auf die die Klägerin unabhängig von der Überziehung bereits einen vertraglichen Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsdienstrahmenvertrag gemäss § 675 c BGB hat und der deshalb nicht um 50 % Mitverschuldensanteil zu kürzen ist. Diesen Kosten ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten. Der Gesamtbetrag, der von dem Beklagten geschuldet wird, beträgt demnach 312,91 Euro. III. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit zum 18.02.2014. Ein früherer Verzug ist nicht dargetan. Der bestrittene Zugang eines Mahnschreibens bei dem Beklagten ist nicht nachgewiesen worden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie hat nicht dargelegt, dass ihr durch die vorgerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten ein Schaden entstanden ist. Weder behauptet sie eine Zahlung an ihre Bevollmächtigten geleistet zu haben noch ist dargetan, dass ihre Anwälte ihr eine dem § 10 RVG entsprechende Rechnung gestellt hätten. Dies ist aber Voraussetzung, um einen einem Vermögensschaden gleichstehende Vermögensgefährdung in Gestalt einer Beschwerung mit einer Verbindlichkeit annehmen zu können. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 713 ZPO Streitwert: 631,49 Euro Köln, 27.04.2015AmtsgerichtRichter am Amtsgericht