Beschluss
123 C 390/14
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2015:0225.123C390.14.00
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Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 26.11.2014 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 26.11.2014 wird zurückgewiesen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gründe: Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da trotz Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Partei ihre Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat. Mit Verfügung vom 8.12.2014 hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, den ausgefüllten Vordruck ZP 1a über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie vollständige und ungeschwärzte Kontoauszüge der letzten sechs Monate vor Antragstellung einzureichen. Diese Verfügung ist auch in Ansehung der Anfrage im Schriftsatz der Klägerseite vom 22.01.2015 nicht aufgehoben worden, was dem Kläger-Vertreter unter dem 28.01.2015 mitgeteilt worden ist. Nach Ablauf der (verlängerten) Frist zur Vorlage der Unterlagen am 5.02.2015 sind die angeforderten Unterlagen bis heute nicht eingegangen. Schon aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen. Darüber hinaus bietet aber auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Eine Haftung der Beklagten für den Vorfall vom 9.03.2014 kommt wegen weit überwiegenden Mitschuldens des Klägers nicht in Betracht. Ein solches liegt vor, da der Kläger sich unstreitig stehend nur mit einer Hand und damit nicht ausreichend festgehalten hat. Dafür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, welchen der Kläger entkräften muss. Dazu ist nichts Erhebliches vorgetragen. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, sich mit beiden Händen festzuhalten, um sich festen Halt zu verschaffen, da als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass es im Straßenverkehr unerwartet auch zu stärkeren Bremsungen kommen kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Köln (Urt. vom 2.04.2009, Az. 29 O 134/08, zitiert nach juris) mit weiteren Nachweisen zur einschlägigen Rechtssprechung (vgl. auch jüngst OLG Dresden, Urteil vom 26.03.2014, Az. 7 U 1506/13 = MDR 2014, 897), denen sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, sowie die ebenfalls zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.01.2015 wird Bezug genommen. Schließlich fehlt es an Vortrag dazu, warum der Kläger - insbesondere in der Absicht, während der Bahnfahrt zu telefonieren und dadurch in der Aufmerksamkeit abgelenkt - keinen Sitzplatz eingenommen hat. Der Vorfall ereignete sich ausweislich des Anspruchsschreibens vom 1.09.2014 (Anlage K 3 = Bl. 9 d.A.) an einem Sonntag Vormittag zwischen 10:00 und 11:00 Uhr. Es ist gerichtsbekannt nicht vorstellbar, dass die benutzte Straßenbahn zu dieser Zeit überfüllt und daher kein einziger Sitzplatz mehr vorhanden war. Bestand für für den Kläger jedoch keine Notwendigkeit, einen Stehplatz einzunehmen, so ist sein Mitverschuldensanteil als so schwerwiegend anzusehen, dass eine Haftung der Beklagten dahinter vollständig zurücktreten würde. Nach alledem kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn a) der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,b) das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oderc) das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.