Beschluss
301 F 14/14
AG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Bei internationalem Bezug ist die iranische Morgengabe (Mahr) als ehevertragliche Zusage zu qualifizieren; nach EGBGB sind die allgemeinen Wirkungen der Ehe nach deutschem Recht zu beurteilen.
• Eine notarielle Heiratsurkunde, in der der Ehemann die Morgengabe unterschrieben hat, ist formwirksam und begründet einen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung oder bei Unmöglichkeit den Geldwert.
• Ein Vertrag über eine hohe Morgengabe ist nur ausnahmsweise nach § 138 BGB sittenwidrig; hierfür sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere krasse Überforderung oder ausnutzende Zwangslage des Verpflichteten.
• Bei Nichtleistung kann statt der Sache der Geldwert verlangt und eine Frist zur Leistung gesetzt werden; bei Besorgnis der Leistungsverweigerung ist die Klage auf künftige Leistung statthaft.
Entscheidungsgründe
Durchsetzung einer iranischen Morgengabe als ehevertragliche Verpflichtung • Bei internationalem Bezug ist die iranische Morgengabe (Mahr) als ehevertragliche Zusage zu qualifizieren; nach EGBGB sind die allgemeinen Wirkungen der Ehe nach deutschem Recht zu beurteilen. • Eine notarielle Heiratsurkunde, in der der Ehemann die Morgengabe unterschrieben hat, ist formwirksam und begründet einen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung oder bei Unmöglichkeit den Geldwert. • Ein Vertrag über eine hohe Morgengabe ist nur ausnahmsweise nach § 138 BGB sittenwidrig; hierfür sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere krasse Überforderung oder ausnutzende Zwangslage des Verpflichteten. • Bei Nichtleistung kann statt der Sache der Geldwert verlangt und eine Frist zur Leistung gesetzt werden; bei Besorgnis der Leistungsverweigerung ist die Klage auf künftige Leistung statthaft. Die Parteien, beide mit iranischer Herkunft, schlossen 2009 in Teheran eine notariell beurkundete Ehevereinbarung, in der der Ehemann der Ehefrau als Morgengabe u.a. 414 Goldmünzen der Sorte Bahaar-Azadi zusagte. Die Ehegatten lebten seit 2012 getrennt; die Klägerin forderte mehrfach die Übergabe der Münzen, zuletzt mit Fristsetzung zum 14.10.2013. Der Beklagte, der seit 2006 zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland lebt, bestreitet Wirksamkeit und Ernstlichkeit der Vereinbarung und rügt Unmöglichkeit, Überschuldung und Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Die Klägerin begehrt die Übergabe der Münzen oder ersatzweise Zahlung des Wertes von 94.338,18 Euro sowie Fristsetzung; das Familiengericht entscheidet über die internationale Zuständigkeit und die anwendbare Rechtsordnung. • Internationale Zuständigkeit folgt aus § 105 FamFG in Verbindung mit § 267 Abs. 2 FamFG. • Nach den Kollisionsnormen des EGBGB sind die allgemeinen Wirkungen der Ehe (Art. 14 Abs. 1 EGBGB) anzuwenden; wegen mehrfacher Staatsangehörigkeit des Beklagten geht die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 5 EGBGB vor, sodass deutsches Recht anzuwenden ist. • Der BGH-Rechtsprechung folgend ist die Morgengabe als ehevertragliche Zusage zu qualifizieren; sie begründet einen Anspruch des Ehegatten auf Leistung der vereinbarten Gabe. • Die notarielle Beurkundung erfüllt die Formvorschriften (§ 1410 BGB) und das Vertragsdokument wurde vom Beklagten in Anwesenheit der Zeugen unterzeichnet; damit ist die Vereinbarung formwirksam und inhaltlich bestimmt (414 Bahaar-Azadi-Münzen). • Die Annahme, die Zahl sei nur symbolisch oder nicht existent, macht den Vertrag nicht nichtig; bei Nichtexistenz ist der Geldwert zu bestimmen, weil die Münze eine stabile Bezugsgröße darstellt. • Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB liegt nicht vor: an die Prüfung sind hohe Anforderungen zu stellen; hier bestanden keine Anhaltspunkte für krasse Überforderung oder ausnutzende Zwangslage des Beklagten; berufliche Ausbildung und Wohnsituation sprechen gegen Unzumutbarkeit. • Eine Anpassung nach § 313 BGB ist nicht gerechtfertigt; es liegen keine schwerwiegenden Veränderungen der Vertragsgrundlage vor. • Bei Nichtleistung besteht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 281, 280 BGB in Höhe des festgestellten Geldwerts; die Fristsetzung und Klage auf künftige Leistung sind nach §§ 255, 259 ZPO zulässig angesichts der Besorgnis, der Schuldner werde Leistung verweigern. Der Antrag der Klägerin ist insgesamt begründet. Der Beklagte ist zur Übergabe von 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen verpflichtet; es wurde ihm eine Frist von drei Wochen nach Rechtskraft gesetzt. Wird die Verpflichtung nicht erfüllt, hat der Beklagte ersatzweise 94.338,18 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Gericht hat deutsches Recht angewandt und die Morgengabe als durchsetzbare ehevertragliche Verpflichtung qualifiziert; Sittenwidrigkeit, Formmängel oder fehlende Ernstlichkeit wurden verneint, sodass die Klägerin obsiegt.