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Beschluss

288 M 965/14

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten für die postalische Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S.2 ZPO sind von der Gläubigerin zu tragen. • Die konkrete Auslagenerstattung für die Zustellung mit Zustellungsurkunde (KV 701 GvKostG) gilt unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt. • Die Eintragungsanordnung und ihre Zustellung sind zwangsläufige Folge des Antrags auf Erteilung der Vermögensauskunft; daher sind dies Kosten des Verfahrens im Sinne des § 97 ZPO.
Entscheidungsgründe
Gläubigerin trägt Kosten der postalischen Zustellung der Eintragungsanordnung (KV 701) • Die Kosten für die postalische Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S.2 ZPO sind von der Gläubigerin zu tragen. • Die konkrete Auslagenerstattung für die Zustellung mit Zustellungsurkunde (KV 701 GvKostG) gilt unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt. • Die Eintragungsanordnung und ihre Zustellung sind zwangsläufige Folge des Antrags auf Erteilung der Vermögensauskunft; daher sind dies Kosten des Verfahrens im Sinne des § 97 ZPO. Die Gläubigerin beauftragte den Obergerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft. Der Schuldner hatte die Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben; der Obergerichtsvollzieher leitete daher ein früheres Vermögensverzeichnis an die Gläubigerin weiter und ordnete zugleich die Eintragung des Schuldners in das Vermögensverzeichnis an. Die Eintragungsanordnung samt den nach § 882d Abs.3 ZPO erforderlichen Belehrungen wurde dem Schuldner per Post mit Zustellungsurkunde zugestellt. Der Gerichtsvollzieher stellte der Gläubigerin dafür 3,45 € (KV 701 GvKostG) in Rechnung. Die Gläubigerin erhob Erinnerung und machte geltend, die Zustellung sei von Amts wegen erfolgt und daher nicht von ihr zu tragen. • Rechtsgrundlage der Eintragungsanordnung ist § 882c Nr.2 ZPO; diese ist anzuordnen, wenn Vollstreckung nach dem Vermögensverzeichnis offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung führt. • § 882c Abs.2 S.2 ZPO schreibt die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner vor, soweit sie nicht mündlich bekannt gegeben wird; die Zustellung kann persönlich oder durch ein Postunternehmen erfolgen. • Die Gebührenregelung KV 701 GvKostG sieht ein Entgelt für Zustellung mit Zustellungsurkunde vor; dieser Auslagentatbestand differenziert nicht danach, ob die Zustellung von Amts wegen oder in einem Parteiverfahren vorgenommen wird. • Unabhängig von der formalen Einordnung der Zustellung als Amtsakt oder Vollstreckungsakt handelt es sich um zwangsläufige Verfahrenskosten, die durch den Antrag der Gläubigerin auf Erteilung der Vermögensauskunft veranlasst wurden. • Folgerichtig ist die Gläubigerin nach § 97 ZPO zur Erstattung der tatsächlich angefallenen Zustellungskosten verpflichtet. Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen; sie hat die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 3,45 € zu tragen. Das Amtsgericht hält den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für zutreffend, weil die postalische Zustellung mit Zustellungsurkunde nach der einschlägigen Gebührenregelung in Ansatz zu bringen ist. Ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgte, ist unerheblich; entscheidend ist die gesetzliche Verpflichtung zur Zustellung und der Veranlassungszusammenhang durch den Antrag auf Vermögensauskunft. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO; der Streitwert wird auf 3,45 € festgesetzt.