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Beschluss

288 M 857/14

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher darf nach pflichtgemäßem Ermessen persönlich zustellen, auch wenn der Gläubiger Zustellung per Post beantragt (§ 15 Abs.2 S.1 GVGA). • Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 7 Abs.1 GvKostG liegt nur bei einem klaren Verstoß gegen eine gesetzliche Zuweisung oder bei offen erkennbaren schweren Verfahrensfehlern vor. • Kosten für persönliche Zustellung, Wegegeld und Auslagenpauschale sind zu erheben, wenn die persönliche Zustellung sachlich gerechtfertigt und mit der Geschäftsbelastung vereinbar ist.
Entscheidungsgründe
Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichtsvollziehers bei persönlicher Zustellung • Der Gerichtsvollzieher darf nach pflichtgemäßem Ermessen persönlich zustellen, auch wenn der Gläubiger Zustellung per Post beantragt (§ 15 Abs.2 S.1 GVGA). • Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 7 Abs.1 GvKostG liegt nur bei einem klaren Verstoß gegen eine gesetzliche Zuweisung oder bei offen erkennbaren schweren Verfahrensfehlern vor. • Kosten für persönliche Zustellung, Wegegeld und Auslagenpauschale sind zu erheben, wenn die persönliche Zustellung sachlich gerechtfertigt und mit der Geschäftsbelastung vereinbar ist. Die Gläubigerin beantragte, Ladung und Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802f ZPO per Post zuzustellen. Der zuständige Obergerichtsvollzieher stellte die Ladung jedoch persönlich zu. Er stellte der Gläubigerin einen Kostenansatz in Rechnung, der u. a. Gebühren für persönliche Zustellung, Wegegeld und eine Auslagenpauschale enthielt. Die Gläubigerin erhob Erinnerung und machte geltend, der Gerichtsvollzieher habe gegen § 58 GVGA verstoßen und wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 GvKostG einzustehen. Das Amtsgericht Köln holte Stellungnahmen ein und prüfte, ob der persönliche Zustellungsweg zulässig und kostenpflichtig war. • Zustellungen für Termine zur Abnahme der Vermögensauskunft erfolgen von Amts wegen nach § 166 Abs.2 ZPO; der Gerichtsvollzieher ist deshalb zuständig. • Das Gesetz schreibt keine bestimmte Zustellungsart vor; § 15 Abs.2 S.1 GVGA räumt dem Gerichtsvollzieher ein pflichtgemäßes Ermessen zwischen persönlicher Zustellung und Zustellung per Post ein. • Beschränkungen dieses Ermessens folgen nur aus den in § 15 Abs.2 GVGA ausdrücklich genannten Fällen; ein Antrag des Gläubigers auf Zustellung per Post führt nicht zu einem bindenden Gebot für den Gerichtsvollzieher, auf persönliche Zustellung generell zu verzichten. • Unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 7 Abs.1 GvKostG setzt einen klaren gesetzlichen Verstoß oder einen offen erkennbaren schweren Verfahrensfehler voraus; ein solcher Verstoß ist hier nicht ersichtlich. • Der Gerichtsvollzieher hat schlüssig vorgetragen, persönliche Zustellungen führten in seiner Praxis eher zum Erscheinen des Schuldners und würden Folgekosten durch Haftbefehle und Drittauskünfte vermeiden; die Zustellung war mit der Geschäftsbelastung vereinbar und verursachte keinen erkennbaren Verfahrensfehler. • Der Schuldner ist zum Termin erschienen, was die Zweckmäßigkeit der persönlichen Zustellung bestätigte. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf die entsprechenden Gebührenvorschriften und ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Erinnerung der Gläubigerin wurde zurückgewiesen; die in Rechnung gestellten Kosten für persönliche Zustellung, Wegegeld und Auslagenpauschale sind von der Gläubigerin zu tragen. Der Gerichtsvollzieher handelte innerhalb seines gesetzlichen Ermessens nach § 15 Abs.2 GVGA und verletzte keine klare gesetzliche Vorgabe, die eine andere Zustellungsart geboten hätte. Ein tatbestandlicher Fehler i.S.d. § 7 Abs.1 GvKostG lag nicht vor, zumal der persönliche Zustellungsweg pragmatisch begründet wurde und sich im vorliegenden Fall bewährte (Erscheinen des Schuldners). Die Kostenentscheidung beruht auf den maßgeblichen Gebührenvorschriften und bleibt bestehen; die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.