Beschluss
316 F 248/12
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2014:0821.316F248.12.00
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Tenor
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 7.200,00 € festgesetzt (1.800 € x 4).
Entscheidungsgründe
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert wird auf 7.200,00 € festgesetzt (1.800 € x 4). Gründe: Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin und der am 00.00.0000 geborene ‚ Antragsgegner haben am 25.07.2009 miteinander die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist am 1.0.09.2010 der gemeinsame Sohn N. hervorgegangen. Die Ehe wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 23.05.2013 geschieden. Das Ehescheidungsverfahren . ist im September 2012 von der Antragstellerin anhängig gemacht worden. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 24.10.2012 zugestellt. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2013 abgetrennt. Die Antragstellerin ist J. und arbeitete während der Ehezeit als X.. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes fing die Antragstellerin Anfang Mai 2011 wieder an zu arbeiten. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 01.07.2009 bis zum 30.09.2012-erwarb die Antragstellerin folgende Versorgungsanwartschaften: Berufsständische Versorgung 1. Bei dem P. im Lande Nordrhein-Westfalen hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 257,46 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 128,73 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusgIG beträgt 20.006,24 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 2. Bei der S. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.883,94 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.316,97 Euro zu bestimmen. 3. Bei der F. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.578,35 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.705,51 Euro zu bestimmen. Der Antragsgegner ist A. und arbeitete während, der gesetzlichen Ehezeit im Jahr 2009 als B.. Ab Januar 2010 versuchte der Antragsgegner, sich selbständig zu machen. Ab dem 01.01.2010 bezog er Arbeitslosengeld I. Vom 10.09.2010 bis 10.03.2011 bezog er Elterngeld. Ab Ende März/Anfang April 2011 übernahm eine Tagesmutter von montags bis donnerstags eon 09.30 Uhr bis 15.30 Uhr die Betreuung von N.. Ab September/Oktober 2011 besuchte N. eine Kindertagesstätte montags bis donnerstags von 9.00/9.30 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags bis 15.45 Uhr. Dabei holten und brachten die Kindeseltern N. abwechselnd. Nachmittags nach Abholung auf der Kita, betreute der Antragsgegner N. bis ca. 19.00 Uhr. Ab 01.01.2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner dazu auf, sich wieder um eine nicht selbständige Tätigkeit zu bemühen. Im Zeitraum 10.07.2011 bis . 31.12.2011 war der Antragsgegner selbständig in den Bereichen E. und C. tätig. Er erhielt in der Zeit vom 11.07.2011 bis zum 31.12.2011 einen Gründungszuschuss in Höhe von 993,90 € monatlich. Im Januar 2012 bezog der Antragsgegner Arbeitslosengeld I. Zum 01.02.2012 begann der Antragsgegner eine nicht selbständige Beschäftigung als Y. in einer Förderschule, die er bis zum Ende der gesetzlichen Ehezeit ausübte. Der Antragsgegner erwarb während der Ehezeit folgendeVersorgungsanwartschaften: Gesetzliche Rentenversicherung Bei der H. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,6766 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,8383 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.331,10 Euro. Die Beteiligten führten seit 2007 ein gemeinsames Konto bei der Q. (Konto N01). Dieses Konto diente als „Haushaltskonto", von denlaufende Haushaltskosten wie beispielsweise Strom, Wasser und Rundfunkgebühren gezahlt werden sollten. Die Antragstellerin hat darüber hinaus jeweils ein Konto bei der W.(Konto N02) und bei der O. (Konto N03). Verfügungen über die Kontoguthaben bei den W und O. sollte der Antragsgegner nach Absprache mit der Antragstellerin durchführen. Das gemeinsame Konto bei der Q. wies am 09.07.2012 eine Überziehung von 3.032,91 € aus. Die Antragstellerin glich das Konto aus und musste dafür ein Darlehen aufnehmen. Das Konto bei der O. , das das Gehaltskonto der Antragstellerin ist und für das der Antragsgegner jedenfalls zeitweise eine Karte hatte, wies im November 2011 eine Überziehung von 17.706,86 € aus. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig. Dies ergebe sich zum Einen aus der kurzen Ehedauer von knapp über 3 Jahren. Zum Anderen habe der Antragsgegner während der Ehezeit weder zum Familienunterhalt noch zur Haushaltsführung beigetragen. Die Putzarbeiten habe, was nicht bestritten worden ist, eine Putzkraft übernommen. Einkäufe seien abwechselnd erledigt worden. Der Antragsgegner habe seine Unterhaltspflicht grob verletzt; indem er sich nicht um eine angestellte Tätigkeit bemüht und während seiner selbständigen Tätigkeit keine Altersvorsorge betrieben habe. Sie behauptet darüber hinaus, der Antragsteller habe ohne das Wissen und den Willen der Antragstellerin Barabhebungen im Zeitraum Januar 2011 bis 10.12.2011 von den Konten der Antragstellerin und dem gemeinsamen Konto für seine eigenen Zwecke vorgenommen. Hinsichtlich der genauen Zeiten und der Höhe der jeweiligen Barabhebungen von dem Konto bei der O. im Jahr 2011 wird auf die von der Antragstellerin zu den Akten gereichte Übersicht vom 19.02.2014 nebst Anlagen verwiesen. Der Gesamtbetrag der Abhebungen, die der Antragsgegner ohne Absprache bis einschließlich 01.12.2011 abgehoben habe, belaufe sich auf 10.305,00 €. Hinsichtlich der genauen Zeiten und der Höhe der Barabhebungen von dem gemeidsamen Konto bei der Q. wird auf die von der Antragstellerin zu den Akten gereichte Übersicht vom 10.03.2014 nebst Anlagen verwiesep. Der Gesamtbetrag, den der Antragsgegner ohne Absprache bis einschließlich November 2011 abgehoben habe, belaufe sich auf 3.157,90 €. Bei der W. habe der Antragsgegner im Zeitraum Januar 2011 bis einschließlich November 2011 unabgesprochene Barabhebungen in Gesamthöhe von 7.795,00 bzw. bis einschließlich Dezember 2012 in Höhe von 7.895,00 getätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Übersicht vom 10.03.2014 nebst Anlagen verwiesen. Dabei habe es sich bei allen genannten Barabhebungen nicht um Kosten zur Bestreitung des gemeinsamen Familienhaushalts gehandelt. Die Haushaltsausgaben seien vielmehr weitestgehend per EC-Cash, Überweisung oder anderweitiger Abbuchung bestritten worden. Wegen der genauen Abgrenzung der Barabhebungen gegenüber den „laufenden Haushaltskosten", die grundsätzlich per Überweisung vorgenommen worden seien, wird auf die von der Antragstellerin eingereichte Übersicht vom 01.08.2014 Bezug genommen. Auch die absprachegemäß alleine zu Zwecken des Antragsgegners dienenden Zahlungen seien per Überweisung direkt vom Konto transferiert und nicht durch Barzahlung vorgenommen worden. Überweisungen die absprachegemäß alleine Zwecken des Antragsgegners gedient hätten seien z. B. Ausgaben für (Textpassage wurde entfernt) gewesen. Der Antragsgegner habe im Übrigen von den Konten bei der W. und O. nur Überweisungen z. B. für Arztrechnungen, Grundsteuer o. ä. vornehmen dürfen. Barabhebungen seien dagegen nicht abgesprochen gewesen. Die insofern ausweislich der Übersichten vom 19.02.2014 und 10.03.2014 von den Konten abgehobenen Barmittel seien für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Die Barabhebungen habe der Antragsgegner ohne Wissen der Antragstellerin und absprachewidrig vorgenommen. Sie vermute, dass der Antragsgegner mit diesen Mitteln eigene Altersvorsorge betrieben habe. Nur in Ausnahmefällen habe die Antragstellerin dem Antragsgegner erlaubt, für sich als „Taschengeld" geringe Beträge abzuheben, wenn er der Antragstellerin mitgeteilt habe, dass auf dem gemeinsamen Konto bei der Q. nicht mehr ausreichend Geld für die Befriedigung seiner Bedürfnisse vorhanden gewesen sei. Dies sei im ganzen Jahr 2011 allerdings nur in Höhe eines Gesamtbetrages zwischen 300,00 bis 600,00 € der Fall gewesen. Tatsächlich' habe der Antragsteller aber mehr als 20.000,00 (vgl. Übersichten in den Schriftsätzen 19.02. und 10.03.2014) für seine privaten Bedürfnisse abgehoben. Dieser Betrag könne, wie bereits dargestellt, nicht für Haushaltsführungs- und Lebenshaltungskosten ausgegeben worden sein, da diese Kosten ausweislich der Auflistung im Schriftsatz vom 01.08.2014 per EC-Cash oder Kontoüberweisung bestritten worden seien. Auf den Inhalt des genannten Schriftsatzes wird wegen der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen. Die abgehobenen Barmittel seien auch nicht zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Antragstellerin verwendet worden. Die Antragstellerin habe nahezu.alle Einkäufe per EC-Karte bezahlt. Barmittel habe sie allenfalls für die Bezahlung ihres eigenen Mittagessens unter der Woche gebraucht. Insofern habe sie nie mehr als 2,00 € bis 10,00 € ausgegeben. Die von ihr eingesetzten Barmittel hätten sich höchstens auf 20,00 bis 50,00 €monatlich während der Elternzeit und auf 100,00 bis 200,00 € monatlich während der Arbeitstätigkeit der Antragstellerin belaufen und seien von ihr ausschließlich von ihrem Konto bei der O. entnommen worden. Nach Abzug eines Gesamtbetrages von höchstens 1.800,00 € im Jahr 2011 habe der Antragsgegner die restlichen Barabhebungen ohne ihr Wissen getätigt und für sich verwendet. Mit Schriftsatz vom 01.08.2014 behauptet die Antragstellerin, der Antragsgegner habe neben den Barabhebungen in Höhe von mehr als 20.000,00 € weiter Überweisungen in Höhe von mehr als 6.500,00 € allein für Zwecke des Antragsgegners unabgesprochen vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht im genannten Schriftsatz verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Versorgungsausgleich nach den . gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Der Antragsgegner bestreitet mit Nichtwissen, die von der Antragstellerin behaupteten Abhebungen getätigt zu haben. Die Unrichtigkeit des Vortrags der Antragstellerin ergebe sich seiner Auffassung nach schon daraus, dass sie zum Konto O. behaupte, im ganzen Jahr 2011 nur zwischen 840,00 bis 1.800,00 € für ihre eigenen Zwecke bar abgehoben zu haben. Wie sich aus ihrem Vortrag und den Kontoauszügen ergebe, habe sie aber alleine im Zeitraum zwischen dem 20.12 und 28.12.2011 Barabhebungen in Höhe von 850,00 € getätigt. Er behauptet, er habe zu dem Konto bei der W. keine eigene Karte gehabt, sondern habe um die Karte der Antragstellerin bitten müssen. Vom gemeinsamen Konto bei der Q. habe er im Wesentlichen nur auf Bitten der Antragstellerin Geld abgehoben und ansonsten Rechnungen zur gemeinsamen Lebensführung bezahlt. Insbesondere kleinere Einkäufe habe er bar bezahlt, wozu ein erheblicher Anteil des von ihm in bar abgehobenen Geldes gedient habe. Es seien auch Gelder für den Hauskauf und die Kanzleiabwicklung der verstorbenen Mutter der Antragstellerin verwendet worden. Darüber hinaus habe die Antragstellerin ihn häufig gebeten, Geld zu ihrer persönlichen Verwendung abzuheben. Barabhebungen vom Konto O. habe er nur im Auftrage der Antragstellerin ausgeführt. Vom gemeinsamen Konto bei der Q. sei er berechtigt gewesen, eigene Bedürfnisse zu befriedigen. Im Übrigen seien von diesem Konto monatlich Zahlungen in Höhe von 105,00 € (Rückzahlung Bafög-Leistungen) und 89,00 € (Kredit bei der M. ) zu Gunsten des Antragsgegners vorgenommen worden. Des Weiteren seien vom gemeinsamen Konto die vom Antragsgegner angeschafften Fachbücher in einem Rahmen von 600,00 € bis 700,00 € finanziert worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Auskünfte der Versorgungsträger Bezug genommen. Der Antrag der Antragstellerin ist begründet. Der Versorgungsausgleich ist, soweit Versorgungsanrechte auszugleichen wären, gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen, weil eine Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Abwägung aller Umstände grob unbillig wäre. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre die Antragstellerin in HöhA eines Kapitalwertes von 14.675,14 € gegenüber dem Antragsgegner ausgleichspflichtig. Zunächst findet hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der S. und der F. ein Ausgleich schon wegen Geringwertigkeit der Anrechte nicht statt, §' 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG. Das Anrecht der Antragstellerin bei der S. mit einem Kapitalwert von 2.316,97 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Eur. Das Anrecht wird deshalb.gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vorn Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Anrecht der Antragstellerin bei der . F. mit einem Kapitalwert von 2.705,51 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Damit bleiben die Anrechte aus der Versorgung der Antragstellerin beim P. sowie die Versorgung des Antragsgegners bei der H. übrig. Eine Gegenüberstellung der Kapitalwerte ergibt, dass die Antragstellerin so in Höhe von 14.675,14 € zu Gunsten des Antragsgegners ausgleichspflichtig wäre. Dieser Ausgleich ist indes gern. § 27 VersAusglG auszuschließen. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen, § 27 S. 2 VersAusglG. Der Versorgungsausgleich ist dann unbillig, wenn seine rein schematische Durchführung unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH, FamRZ 2013, 106). Dabei muss sich die grobe Unbilligkeit eines uneingeschränkten Versorgungsausgleichs aus einer Gesamtschau der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse ergeben (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 15.02.2013 - 4 UF 226/12 und Beschl. v. 02.11.2011- 4 UF 203/11, jeweils zit. n. juris). Bereits aus dem Wortlaut des § 27 VersAusgIG ergibt sich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein — wenn auch nur teilweiser Ausschluss des Ausgleichs die Ausnahme ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die erforderliche Gesamtabwägung ergibt, dass eine Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre. Die Belastung der Antragstellerin mit der Ausgleichssumme stellt für sie eine unzumutbare Härte dar. Es liegt ein besonders schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des Antragsgegners vor, das ausnahmsweise einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigt. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass der Antragsgegner ihr Vermögenswerte in Höhe von mindestens 17.000,00 € und damit in Höhe eines Betrages, der den Ausgleichswert noch deutlich übersteigt, entzogen hat. Das persönliche Fehlverhalten des Antragsgegners hat die Antragstellerin substantiiert dahingehend dargelegt, dass der Antragsgegner von. den Konten der Antragstellerin bei der W. und bei der O. ohne Absprache mit der Antragstellerin und gegen ihren Willen Barbeträge von mindestens 17.000,00 € zur Verwendung für unbekannte Zwecke abgehoben hat. Die Antragstellerin, die die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG darzulegen hat, hat unter detaillierter Auflistung und belegt durch entsprechende Koratounterlagen dargelegt, dass im Zeitraum Januar 2011 bis einschließlich 10.12.2011 Barabhebungen von ihren Konten bei der O. in Höhe von 10.305,00 € und von der W. in Höhe von 7.895,00 € getätigt worden sind. Soweit der Antragsgegner mit Nichtwissen bestreitet, diese Barabhebungen getätigt zu haben, gleichsam aber einräumt, er habe Barabhebungen vorgeremmen, dies aber nur nach Absprache zur Finanzierung der Haushaltsführungskosten und um Beträge für die Antragstellerin abzuheben, reicht dieses pauschale Bestreiten vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags der Antragstellerin nicht aus. Die Antragstellerin hat jeweils konkret nach Zeit, Ort und Datum bestimmt dargelegt, wann und in welchem Umfang die laufenden Lebenshaltungs- und Haushaltskosten von den diversen Konten per Überweisung bestritten worden sind. Es hätte dem Antragsgegner oblegen, darzustellen, welche konkreten Barabhebungen von ihm für welche darüber hinaus konkret erforderlichen Haushaltskosten auszugeben waren und ausgegeben worden seien, bzw. welche abgehobenen Barbeträge jeweils für die Antragstellerin zu deren persönlicher Verwendung abgehoben worden sein sollen. Der Antragsgegner kann sich indes insbesondere auch angesichts der Höhe der von ihm abgehobenen Barmittel nicht darauf berufen, er wisse nicht mehr, wofür diese konkret ausgegeben worden seien. Soweit er behauptet, vor allen Dingen kleinere alltägliche Einkäufe seien von den Barmitteln bezahlt worden, so muss er sich fragen lassen, inwieweit für kleinere Einkäufe dann Barabhebungen von teilweise mehreren 100,00 € über wenige aufeinanderfolgende Tage . verteilt notwendig gewesen sein sollen. So sind ausweislich der Übersicht im Schriftsatz vom 19.02.2014 vom Konto der Antragstellerin bei der O. z. B. im Januar 2011 innerhalb eines Zeitraums vom 03.01 .2011 bis 26.01.2011 insgesamt 1.680,00 € bar abgehoben worden. Im Mai 2011 1.025,00 € und im Juni 2011 beispielsweise 1.660,00 €. Die Antragstellerin hat mit der im Schriftsatz vom 01.08.2014 aufgelisteten Darstellung substantiiert dargelegt, dass die laufenden Lebenshaltungskosten von den Konten bei der W. und der O. per Überweisung getätigt worden sind. So sind ausweislich der Auflistung in erheblichem Umfange Geldtransfers bzgl. der Bezahlung von Versicherungen, Arztrechnungen, Krediten, Grundsteuern, Abgaben, Kitabeiträgen, Literatur, Lebensmitteln, Kleidung, Medikamenten, Hygieneartikeln, Benzin und sonstigen Lebenshaltungskosten substantiiert dargelegt. Diese und weitere Kosten der Lebensführung sind ausweislich der weiteren Auflistung im Schriftsatz . vom 01.08.2014 darüber hinaus auch vom gemeinsamen Konto bei der Q.jeweils per Überweisung beglichen worden. Vor dem Hintergrund dieses konkreten Vortrages hat der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt, inwiefern er die zusätzlich von den Konten der Antragstellerin bar abgehobenen Beträge in Höhe von mehr als 17.000,00 € zusätzlich zur Haushaltsfinanzierung verwendet haben will. Auf der Grundlage des bisherigen Vortrages ist diese Darstellung nicht nachvollziehbar. Es hätte angesichts der exakten Darstellung der Antragstellerin konkret zur Verwendung und zum Verbleib der abgehobenen Gelder vortragen und insbesondere dargelegt werden müssen, welche angeblich weiteren Haushaltsführungskosten mit den Barabhebungen getätigt worden seien, bzw. wofür die Barmittel ansonsten — absprachegemäß - jeweils verwendet worden seien. Da dieser Vortrag fehlt, bleibt offen, wofür die abgehobenen Beträge verwendet worden bzw. wo sie verblieben sind. Das von der Antragstellerin so dargelegte persönliche Fehlverhalten des Antragsgegners wiegt angesichts der Höhe des innerhalb eines kurzen Zeitraumes von nur einem Jahr entzogenen Betrages von ca. 17.000,00 € und der dadurch bewirkten Überziehung der Konten der Antragstellerin besonders schwer. Denn die Antragstellerin musste die Konten wieder ausgleichen und dafür teilweise Darlehen aufnehmen. Vor dem weiteren Hintergrund, dass die Ehezeit nur knapp mehr als drei Jahre betragen hat und es sich um einen Vermögenswert von mehr als 17.000,00 € innerhalb nur eines Jahres handelt, fällt das Fehlverhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin derart schwer ins Gewicht, dass die Durchführung des Versorgungausgleichs für die Antragstellerin eine Härte darstellen würde, die dem Gedänken des Versorgungsausgleichs, einen gerechten Ausgleich an den in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu' gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche. Dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, die Halbteilung an dem während der Ehe Erwirtschafteten zu sichern,. würde es widersprechen, wenn der Antragsgegner zusätzlich zu dem Betrag von über 17.000,00 €, dessen Verbleib er nicht nachvollziehbar darzustellen vermochte, noch durch den Versorgungsaugleich Versorgungsanrechte mit einem Kapitalwert in Höhe von 14.675,14 € erhalten würde. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs widerspricht auch nicht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten. Im -Rahmen der Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, dass der derzeit 0 Jahre alte Antragsgegner mit abgeschlossenem Studium noch Versorgungsanwartschaften erwirtschaften kann. Im Rahmen der Würdigung der beiderseitigen Verhältnisse der Beteiligten sind darüber hinaus die arbeitsteilig erbrachten Leistungen der Beteiligten zu berücksichtigen wobei im Grundsatz davon auszugehen ist, dass bei gleichwertiger innerfamiliärer Arbeitsteilung beide Eheleute gleichermaßen an den in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanrechten ‚zu beteiligen sind. Vorliegend ist zu beachten, dass die Ehezeit nur knapp mehr als drei Jahre betragen hat und der Antragsgegner während dieser Zeit keinen für das Entstehen des Versorgungsausgleichsanspruchs so dermaßen entscheidenden Beitrag zum Unterhalt, zur Haushaltsführung oder zur Betreuung des Kindes geleistet hat, dass dieser Beitrag zwingend die Teilhabe i. S..einer Halbteilung an dem Erwirtschafteten zur Folge haben müsste. Während der Elternzeit haben sich beide Beteiligten um das Kind gekümmert. Ab April/Mai 2011 verbrachte N. den überwiegenden Teil des Tages bei einer Tagesmutter oder in der Kita. Für den Haushalt war eine Putzfrau angestellt. Im Hinblick auf den ungeklärten Verbleib des abgehobenen Geldbetrages von insgesamt mehr als 17.000,00 € würde die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung" des Fehlvgrhaltens des Antragsgegners führen und gegen die Prinzipien des Versorgungsausgleichs 'verstoßen, da eine gleichberechtigte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen 'Versorgungsvermögen zu Lasten der Antragstellerin, der bereits ein Vermögenswert von über 17.000,00 € entzogen worden ist, gerade nicht verwirklicht würde. Soweit zur Bewertung der Teilhabe an den in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanrechten die Erfüllung der sonstigen familiären Pflichten und die beiderseitigen Beiträge der Eheleute gegenüberzustellen sind, überwiegt im Gegenteil der Beitrag der Antragstellerin. 'Dadurch, dass diese bereits im Mai 2011 wieder ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin aufgenommen hat, hat sie dafür Sorge getragen, dass der Antragsgegner seine persönlichen Berufs- bzw. Karrierevorstellungen bzgl. des Aufbaus einer Selbständigkeit in Angriff nehmen • konnte. Unter nochmaliger Abwägung aller Umstände wäre eine Inanspruchnahme der Antragstellerin bei Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt