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Beschluss

328 F 76/12

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Adoption ist zu versagen, wenn überwiegende Interessen leiblicher Kinder des Annehmenden entgegenstehen (§ 1745 BGB). • Die Gefährdung der Unterhaltsansprüche leiblicher Kinder durch die Aufnahme weiterer Unterhaltsberechtigter kann ein solches überwiegendes Interesse begründen. • Auch bei bestehendem elterlichen Verhältnis der Anzunehmenden kann die Adoption mangels Wohlens der bisher leiblichen Kinder abgelehnt werden.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Adoption wegen überwiegender Interessen leiblicher Kinder (§ 1745 BGB) • Eine Adoption ist zu versagen, wenn überwiegende Interessen leiblicher Kinder des Annehmenden entgegenstehen (§ 1745 BGB). • Die Gefährdung der Unterhaltsansprüche leiblicher Kinder durch die Aufnahme weiterer Unterhaltsberechtigter kann ein solches überwiegendes Interesse begründen. • Auch bei bestehendem elterlichen Verhältnis der Anzunehmenden kann die Adoption mangels Wohlens der bisher leiblichen Kinder abgelehnt werden. Der Annehmende ist seit 2012 mit der Mutter der Kinder T und MF E verheiratet; die Familie lebt seit 2010 zusammen. Die Anzunehmenden sind Kinder der Ehefrau aus einer früheren Beziehung; der leibliche Vater hat schriftlich eingewilligt. Der Annehmende hat aus erster Ehe zwei leibliche Kinder, die bei der Mutter leben und keinen aktuellen Kontakt zum Vater haben. Gegenüber diesen leiblichen Kindern bestehen titulierte Unterhaltsansprüche und Rückstände. Der Annehmende arbeitet als Postzusteller mit einem Einkommen von ca. 1.800–2.000 Euro; die Ehefrau verdient ca. 850 Euro, die Miete beträgt etwa 1.010 Euro. Der Annehmende beantragte notariell die Annahme der beiden Stiefkinder als seine eigenen Kinder; das Jugendamt nahm Stellung und das Gericht hörte die Beteiligten an. • Anwendbare Norm: § 1745 BGB; Schutz der überwiegenden Interessen leiblicher Kinder bei Adoptionen. • Das Gericht stellte fest, dass zwar ein Eltern-Kind-Verhältnis zu den Anzunehmenden besteht und eine Adoption ihrem Wohl dienen würde, dies aber hinter den Interessen der leiblichen Kinder zurücktreten muss. • Die leiblichen Kinder haben ausdrücklich schriftlich erklärt, eine Adoption nicht zu wollen, da sie befürchten, ihren Vater völlig zu verlieren; diese Äußerungen sind erheblich und sprechen gegen eine Adoption. • Wesentlich ist ferner die Gefährdung der Unterhaltsansprüche der leiblichen Kinder: Bei der gegebenen Einkommenslage des Annehmenden und seiner gesundheitlich bedingten Arbeitsunsicherheit ist mit einer Einkommensminderung zu rechnen. • Die Aufnahme zweier weiterer Unterhaltsberechtigter würde die Unterhaltsbemessung verschärfen und zu einer Kürzung der bereits titulierten Ansprüche der leiblichen Kinder führen; dies stellt eine konkrete und gewichtige Gefährdung dar. • Unter Abwägung der betroffenen Interessen überwiegen daher die schutzwürdigen Belange der leiblichen Kinder; folglich ist die Adoption nach § 1745 BGB auszuschließen. Der Antrag auf Annahme der Kinder T und MF E als Kinder des Annehmenden wurde zurückgewiesen. Entscheidungsbegründend waren die überwiegenden Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden, insbesondere deren ausdrücklicher Wunsch gegen die Adoption und die konkrete Gefährdung ihrer titulierten Unterhaltsansprüche durch die Aufnahme weiterer Unterhaltsberechtigter. Die finanzielle Lage und die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Einkommensminderung des Annehmenden verstärken diese Gefährdung. Aus diesen Gründen überwiegt das Schutzinteresse der leiblichen Kinder gegenüber dem Adoptionsinteresse der Anzunehmenden, sodass eine Annahme nicht ausgesprochen werden konnte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.