Beschluss
378 III 68/14
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die eingetragene Lebenspartnerschaft steht der beabsichtigten Eheschließung der gleichen Personen nach erfolgter Geschlechtsumwandlung nicht entgegen.
• Das Standesamt durfte wegen Zweifeln die gerichtliche Entscheidung nach §49 Abs.2 PStG herbeiführen; diese Zweifelsvorlage gilt als Ablehnung der Amtshandlung.
• Bei der Eheschließung ist gemäß §1355 BGB ein Ehename zu bestimmen; der Geburtsname der Partnerin ist nach §1355 Abs.2 BGB wählbar, die frühere Namenswahl bei Lebenspartnerschaft hemmt die Neuwahl nicht.
Entscheidungsgründe
Eheschließung trotz vorheriger Lebenspartnerschaft nach Geschlechtsumwandlung zulässig • Die eingetragene Lebenspartnerschaft steht der beabsichtigten Eheschließung der gleichen Personen nach erfolgter Geschlechtsumwandlung nicht entgegen. • Das Standesamt durfte wegen Zweifeln die gerichtliche Entscheidung nach §49 Abs.2 PStG herbeiführen; diese Zweifelsvorlage gilt als Ablehnung der Amtshandlung. • Bei der Eheschließung ist gemäß §1355 BGB ein Ehename zu bestimmen; der Geburtsname der Partnerin ist nach §1355 Abs.2 BGB wählbar, die frühere Namenswahl bei Lebenspartnerschaft hemmt die Neuwahl nicht. Die Beteiligten begründeten 2013 eine eingetragene Lebenspartnerschaft und wählten den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1. als Lebenspartnerschaftsnamen. Der Beteiligte zu 1. unterzog sich später einer Geschlechtsumwandlung und wurde rechtskräftig dem männlichen Geschlecht zugeordnet. Die Beteiligten meldeten beim Standesamt die Eheschließung an und wollten den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2. als Ehenamen festlegen. Das Standesamt zweifelte, ob die Ehe ohne vorherige Auflösung der Lebenspartnerschaft geschlossen werden könne und ob der Ehename neu bestimmt werden dürfe. Das Standesamt legte den Fall gemäß §49 Abs.2 PStG dem Gericht vor. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und die rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung und Namensbestimmung. • Zulässigkeit: Das Standesamt durfte nach §49 Abs.2 Satz1 PStG in Zweifelsfällen die gerichtliche Entscheidung herbeiführen; die Zweifelsvorlage gilt nach Satz2 als Ablehnung der Amtshandlung. • Kein Eheverbot: Nach §1306 BGB besteht kein Eheverbot, weil keine der Personen mit einer dritten Person in Ehe oder Lebenspartnerschaft verbunden ist; die zwischen den künftigen Ehegatten bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander fällt nicht unter das Verbot. • Rechtsfolge der Geschlechtsänderung: Die Eheschließung von zuvor als Lebenspartner verbundenen Personen nach erfolgter Geschlechtsumwandlung ist nicht vom Eheverbot erfasst und damit zulässig. • Namensrecht bei Eheschließung: Nach §1355 Abs.1 und Abs.2 BGB haben die Ehegatten bei der Eheschließung einen Ehenamen zu bestimmen; der Geburtsname der Beteiligten zu 2. steht zur Auswahl. • Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Ehe: Mit der Eheschließung ist die eingetragene Lebenspartnerschaft ex lege als aufgelöst zu betrachten, sodass die frühere Namenswahl bei Begründung der Lebenspartnerschaft der Neuwahl des Ehenamens nicht entgegensteht. Das Gericht wies an, dass das Standesamt die beabsichtigte Eheschließung und die gewünschte Namensführung nicht mit der Begründung ablehnen darf, zwischen den Beteiligten bestehe eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Ehe ist trotz vorheriger Lebenspartnerschaft und erfolgter Geschlechtsumwandlung zulässig, weil kein Eheverbot nach §1306 BGB vorliegt. Die Beteiligten müssen bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen; der Geburtsname der Beteiligten zu 2. kann als Ehenamen gewählt werden. Mit der Eheschließung gilt die eingetragene Lebenspartnerschaft als aufgelöst, sodass die frühere Namenswahl der Lebenspartnerschaft der Namensbestimmung bei der Ehe nicht entgegensteht. Dem Anliegen der Beteiligten wurde damit stattgegeben und das Standesamt angewiesen, die Ehe anzunehmen und die gewünschte Namensführung zu ermöglichen.