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Beschluss

73 IK 1/05

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers ist unzulässig, wenn die zweifache Beschwerdefrist gemäß § 569 ZPO bereits abgelaufen ist. • Die Aufhebung der Verlängerung einer Stundung der Verfahrenskosten unterfällt nicht der sofortigen Beschwerde nach § 4d InsO. • Kommt die Schuldnerin der Pflicht zur Vorlage ausgefüllter Formulare und Nachweise nach § 4b Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht nach, kann die Stundung aufgehoben werden; eine nachträgliche Behauptung des Versands ohne Nachweis genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Erinnerung bei verspäteter Rüge und fehlender Mitwirkungspflicht • Die sofortige Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers ist unzulässig, wenn die zweifache Beschwerdefrist gemäß § 569 ZPO bereits abgelaufen ist. • Die Aufhebung der Verlängerung einer Stundung der Verfahrenskosten unterfällt nicht der sofortigen Beschwerde nach § 4d InsO. • Kommt die Schuldnerin der Pflicht zur Vorlage ausgefüllter Formulare und Nachweise nach § 4b Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht nach, kann die Stundung aufgehoben werden; eine nachträgliche Behauptung des Versands ohne Nachweis genügt nicht. Die Schuldnerin erhielt am 23.03.2013 Restschuldbefreiung. Eine bereits bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wurde am 10.06.2011 verlängert. Das Gericht forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 26.06.2013 binnen zehn Tagen zur Übersendung eines ausgefüllten Formulars und Nachweisen auf und kündigte bei Unterlassen die Aufhebung der Stundung an. Die Aufforderung wurde am 28.06.2013 zugestellt, die Unterlagen sind nicht in den Akten eingegangen. Mit Beschluss vom 09.08.2013 hob der Rechtspfleger die Verlängerung der Stundung auf; der Beschluss wurde am 17.08.2013 zugestellt. Die Schuldnerin behauptete telefonisch und schriftlich im September 2013, die Unterlagen abgesandt zu haben, reichte jedoch keine Belege ein. Sie richtete am 03.09.2013 eine als sofortige Erinnerung verstandene Eingabe an das Gericht; als Reaktion erhielt sie erneut die Formulare, die bis zur Entscheidung nicht zurückkamen. • Fristversäumnis: Nach § 11 Abs. 2 RpflG ist die sofortige Erinnerung innerhalb der für die Beschwerde oder die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO begann mit Zustellung des Beschlusses am 17.08.2013 (wirksam erst ab 19.08.2013) und endete am 02.09.2013. Die Eingabe der Schuldnerin ging erst am 03.09.2013 ein und war damit verspätet. • Rechtsmittelbefugnis: Die Aufhebung der Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten fällt nicht unter die sofortige Beschwerde nach § 4d InsO; die von der Literatur vertretene Gegenvorstellung ist nicht überzeugend, da § 4d InsO Ablehnung oder Aufhebung der Stundung regelt, nicht jedoch Entscheidungen nach § 4b Abs. 2 InsO. • Mitwirkungspflicht und Beweislast: Selbst bei fristgerechter Einlegung wäre das Rechtsmittel unbegründet, weil die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Übersendung des ausgefüllten Vordrucks nebst Nachweisen nach § 4b Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht nachgekommen ist. • Beweisführung: Die Schuldnerin behauptete den Versand der Unterlagen, konnte den Zugang bei Gericht jedoch nicht beweisen; nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast trägt sie das Risiko des fehlenden Zugangsbelegs, sodass der Vortrag nicht ausreicht. Die sofortige Erinnerung der Schuldnerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 09.08.2013 wird als unzulässig verworfen. Die Erinnerung war verspätet innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist und hätte selbst bei rechtzeitiger Erhebung keinen Erfolg gehabt, da die Schuldnerin die vom Gericht angeforderten Formulare und Nachweise nicht vorgelegt und den Zugang nicht beweisen konnte. Folglich konnte der Rechtspfleger die Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten aufheben. Die Entscheidung bleibt daher in der Sache bestehen; die Schuldnerin bleibt zur Zahlung des offenen Betrags verpflichtet oder zur Vorlage der geforderten Unterlagen, andernfalls sind weitere Vollziehungsmaßnahmen möglich.