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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

113 C 428/13

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2013:1203.113C428.13.00
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Tenor

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 03.12.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 33 %, die Beklagte zu 67 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 03.12.2013 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 33 %, die Beklagte zu 67 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: (entfällt gemäß § 495 a ZPO) Entscheidungsgründe: Die Klage ist – soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung eines über 250,-- € hinausgehenden Ausgleichsbetrages besteht für die Kläger nicht. Denn bei der Berechnung der Entfernung nach der Großkreismethode kommt es auf die Entfernung zwischen dem ursprünglichen Abflugort und dem Endziel an. Dies ergibt sich aus Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) 261/2004. Dort heißt es: „Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrundegelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annulierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“ Die vom den Klägern zitierte Entscheidung des BGH im Urteil vom 14.10.2010 (XAZR 15/10) ergibt nichts anderes. Denn der BGH hat dort lediglich zu der Frage Stellung genommen , inwieweit bei der Annulierung eines Fluges im Fall von direkten Anschlussflügen die Verspätung an weiteren Zielorten zu berücksichtigen ist, besagt aber nichts darüber, welche Strecke bei der Entfernungsberechnung nach der Großkreismethode maßgeblich ist, nämlich die Strecke Startort – Zwischenlandungsort- Ankunftsort oder die Strecke Startort-Ankunftsort. Würde man auf die Einzelstrecken abstellen, so läge eine durch nichts begründete Ungleichbehandlung zwischen solchen Passagieren vor, die den direkten Flug vom Startort zum Ankunftsort gebucht haben gegenüber denjenigen, bei denen – etwa weil die direkten Flüge von der betreffenden Fluggesellschaft nicht durchgeführt werden oder ausgebucht sind, der Passagier einen Flug gebucht hat, bei dem eine Zwischenlandung an einem nicht auf gerader Linie zwischen Abflugort und Ankunftsort liegt. Ein Anspruch besteht auch nicht auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um eine Ausgleichsleistung, die unabhängig von der tatsächlichen Entstehung eines Schadens geleistet wird. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 12 der Verordnung, wo der Verordnungsgeber klar unterscheidet zwischen Schadensersatzanspruch und Ausgleichsleistung. Denn würde es sich bei der Leistung nach Artikel 7 um einen Schadensersatzanspruch handeln, so hätte es seiner gesetzlichen Regelung, dass die Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann, nicht bedurft. Damit setzt ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten voraus, dass die Beklagte sich in Verzug befunden hat mit der Zahlung des Ausgleichsanspruches. Für einen solchen Verzug vor Beauftragung der Rechtsanwälte ergibt jedoch der Vortrag der Kläger nichts. Da die Rechtsanwaltskosten schon durch das Schreiben der Anwälte vom 02.08.2013 entstanden sind, der Verzug jedoch erst durch dieses Schreiben begründet wurde, ist die Entstehung der Anwaltskosten nicht durch einen Verzug der Beklagten verursacht worden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708, 713 ZPO