Urteil
123 C 194/13
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2013:1011.123C194.13.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist zzgl. 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist zzgl. 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin klagt in sieben Fällen aus abgetretenem Recht einen Anspruch aus einer Schutzbriefversicherung auf Ersatz von Abschleppkosten gegen die Beklagte ein. Diesen sieben Fällen liegt jeweils folgende identische Sachverhaltskonstellation zu Grunde: Es gibt - vorliegend - insg. sieben Versicherungsnehmer, die bei der Beklagten eine Schutzbriefversicherung unterhalten, welche auch für Abschleppkosten im Falle des Liegenbleibens des Fahrzeugs aufkommt. Fall 1 W. Q. Fall 2 S. W. Fall 3 Q. T. Fall 4 T. H. Fall 5 M. T. Fall 6 N.F. M. Fall 7 H.I. M. In den Allgemeinen Zusatzbedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten heißt es unter Ziffer A.1.11.1: „Soweit im Schadensfall ein Dritter ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Vertrages oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.“ Unter Ziff. A1.11.2 heißt es: „Wenden Sie sich nach einem Schadensereignis zuerst an uns, sind für Ihnen gegenüber abweichend von A1.11.1 zur Leistung verpflichtet.“ Die oben benannten Versicherungsnehmer sind zugleich Mitglied beim Automobilclub. Dort heißt es unter Ziff. 1, 2. Spiegelstrich: „Abschleppen (ab der Haustüre) unmittelbar vom Schadensort durch einen Automobilclub Straßendienstpartner bis zu nächstgelegene Werkstatt oder zu einem gewünschten, in gleicher Entfernung liegenden Ort. Kostenübernahme bis zu 200 €….“. Unter Z. 1, 4. Spiegelstrich heisst es weiter: „Als Automobilclub Mitglieder haben Sie persönlich Anspruch auf Automobilclub Hilfeleistungen. Dieser Anspruch kann nicht an Dritte abgetreten werden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht. Die Clubleistung ist nicht kostenfrei, wenn ein Erstattungsanspruch gegen Dritte besteht, gleiche Leistung aufgrund derselben Ursache mehrmals erbracht oder Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. Fordern Sie immer ausdrücklich die Hilfe durch den Automobilclub an, auch an den Autobahnnotrufsäulen oder bei der Polizei und weisen sie sich als Automobilclub Mitglied aus.“ Nunmehr blieben die Versicherungsnehmer (Fall 1-7) mit ihren bei der Beklagten versicherten Fahrzeugen aufgrund einer Panne auf der Straße liegen. Daraufhin riefen die Versicherungsnehmer der Beklagten die Hotline des Automobilclub an und teilten dort mit, dass ihr Fahrzeug abgeschleppt werden müsse und baten um das Schicken eines Abschleppunternehmens. Ein Mitarbeiter des Automobilclub teilte jeweils dem Abschleppunternehmen C. mit, dass und wo der jeweilige Versicherungsnehmer eine Panne hatte. Ein Mitarbeiter des Abschleppunternehmens fuhr zu dem Einsatzort und ließ sich von den Versicherungsnehmern der Beklagten einen Abtretungsvertrag unterschreiben. In diesem Abtretungsvertrag heißt es im mittleren Teil (klein gedruckt) wie folgt: „Der Fahrzeugeigentümer/Halter tritt zu Sicherheiten für alle Forderungen aus dem zu Grunde liegenden Auftrag seine Ansprüche aus dem oben genannten Schadensereignis gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges sowie gegen den unten genannten Schutzbriefversicherer/Garantiegeber/Hersteller/Versicherer auf Ersatz der Abschleppkosten in Höhe der entstandenen Kosten ab. Die C-Gruppe nimmt diese Abtretung an…… Der Eigentümer/Halter erklärt daher ausdrücklich sein Einverständnis, dass die C-Gruppe zum Zwecke der Kostenregulierung mit seiner Haftpflicht-/Schutzbriefversicherung Kontakt aufnimmt. Der Eigentümer/Halter weist die Versicherung ausdrücklich an, der C-Gruppe alle notwendigen Angaben zum Versicherungsschutz zu erteilen sowie die Kosten vorrangig - ausdrücklich auch vor aus einer eventuellen Mitgliedschaft in einem Automobilclub bestehenden Ersatzansprüchen - zu regulieren.“ Unterhalb dieser Abtretungsvereinbarung ist ein Feld für die Unterschrift sowie Felder für Angaben zur Versicherung bzw. zum Unfallgegner. Die Versicherungsnehmer erhielten jeweils eine Rechnung, vgl. für die Einzelheiten der Abtretungen und Rechnungen wie folgt: Fall 1 Bl. 7 (Abtretungsvertrag vom 26.4.13), Bl. 8 (Rechnung vom 30.4.2013) Fall 2 Bl. 10 (Abtretungsvertrag vom 24.4.13), Bl. 11 (Rechnung vom 30.4.2013) Fall 3 Bl. 12 (Abtretungsvertrag vom 18.4.13), Bl. 13 (Rechnung vom 19.4.2013) Fall 4 Bl. 14 (Abtretungsvertrag vom 07.5.13), Bl. 15 (Rechnung vom 08.5.2013) Fall 5 Bl. 16 (Abtretungsvertrag vom 19.4.13), Bl. 17 (Rechnung vom 23.4.2013) Fall 6 Bl. 18 (Abtretungsvertrag vom 27.4.13), Bl. 19 (Rechnung vom 30.4.2013) Fall 7 Bl. 20 (Abtretungsvertrag vom 04.5.13), Bl. 21 (Rechnung vom 08.5.2013) Die Firma C. schleppte nach Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung die jeweils liegen gebliebenen Fahrzeuge ab. In der Folgezeit trat die Firma C. ihre Ansprüche gegen die sieben Versicherungsnehmer an die Klägerin ab (vergleiche für die Einzelheiten der diesbezüglichen Abtretungen Bl. 74-80 der Akte). Die Klägerin machte die Forderungen gegenüber der Beklagten geltend, diese verweigert jedoch den Ausgleich. Mit Schriftsatz vom 14.8.2013 focht die Beklagte die Abtretungserklärungen in Namen der jeweiligen Versicherungsnehmer an. Die Klägerin ist der Ansicht, aktiv legitimiert zu sein. Beide Abtretungen seien wirksam. Soweit sich die Beklagter auf das Vorliegen eines Abtretungsverbots berufe, sei dieses unwirksam, zudem sei die Beklagte mit diesem Vortrag präkludiert (vgl. zu dem diesbezüglichen Vortrag Bl. 62 ff d.A.). Die Klägerin ist zudem der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf ihre Subsidiaritätsklausel berufen. § 78 VVG finde mindstens analog Anwedung. Auch eine Anfechtung der Abtretungserklärung im Namen der jeweiligen Versicherungsnehmer sei nicht möglich. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1050 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die erklärte Anfechtung sei wirksam. Weiter verstoße die Sicherungsabtretung der Versicherungsnehmer gegen ein in den AKB vereinbartes Abtretungsverbot. Abgesehen davon sei die Beklagte aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht zur Leistung verpflichtet. Wenn doch, liege ein Verstoß gemäß § 82 VVG vor (vgl.für die Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages Bl. 38 ff d.A.). Für die weiteren Einzelheiten des Sachvortrages, insbesondere den darin enthaltenen Rechtsansichten, wird Bezug genommen auf die wechselseitig durch die Parteivertreter eingereichten Schriftsätze. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Voraussetzungen der alleine in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 631, 398 BGB i.V.m. Ziff. A.1.5b der Schutzbriefversicherung sind nicht erfüllt. Der Anspruch ist dem Grunde nach nicht entstanden. Die Klägerin ist für die geltend gemachte Klage schon nicht aktivlegitimiert, weil die Firma C. den von der Klägerin eingeklagten Anspruch nicht wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Denn es mangelt an der Anspruchsinhaberschaft der Firma C.: Diese hat durch die Abtretungsvereinbarung mit den jeweiligen Versicherungsnehmern die Ansprüche nicht erworben, denn die insoweit erfolgte Abtretungsvereinbarung ist unwirksam. Die Unwirksamkeit folgt zwar nicht aufgrund der erklärten Anfechtungen der entsprechenden Abtretungserklärungen seitens der Beklagten, jedoch aufgrund der Nichtigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma C. und damit der Gesamtnichtigkeit der Abtretungsvereinbarung. Im Einzelnen: Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die erklärten Anfechtungen nicht wirksam sind. Die Einigung des jeweiligen Versicherungsnehmers mit der Firma C. sind nicht wegen der erfolgten Anfechtung durch die Beklagten gemäß §§ 142, 119 BGB nichtig. Denn die Beklagte hat die Einigung, die auf den Abschluss einer Sicherungsabtretung gerichtet war, nicht wirksam angefochten. Die Beklagte war nämlich zur Anfechtung der Erklärung des jeweiligen Versicherungsnehmers nicht berechtigt. Ein solches Anfechtungsrecht ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus § 10 Abs. 5 AKB, soweit diese Vorschrift überhaupt auf den vorliegenden Vertrag noch anwendbar ist. Denn in der Überschrift zu Paragraph § 10 AKB ergibt sich deutlich, dass diese Vorschrift unter den Teil B der allgemeinen Kraftfahrt Versicherungsbedingungen fällt, und dieser wiederum die Haftpflichtversicherung betrifft. Die allgemeinen Vorschriften der AKB finden sich hingegen im Teil A, §§ 1-9. Die besonderen Vorschriften zur Schutzbrief Versicherung auf der anderen Seite sind im Teil E der AKB zu finden. Für die Annahme der Beklagten, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 5 AKB somit auch für den unter E geregelten Schutzbrief gelten solle, besteht nach der inhaltlichen Systematik der AKB kein Raum. Eine weitergehende Vollmacht der Beklagten zu Anfechtung der auf den Abschluss der Sicherungsabtretung gerichteten Erklärungen der Versicherungsnehmer ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus Ziff. A.1.1.4 der AKB der Beklagten mit Stand 01.09.2012, die vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten Anwendung finden dürfte. Zwar findet Ziff. A.1.1.4 grundsätzlich Anwendung, was sich schon aus der Einleitung der Zusatzbedingungen für die Schutzbriefversicherung ergibt. Doch spricht Ziff. A.1.1.4 ausdrücklich von "Schadensersatzansprüchen". Um einen solchen handelt es sich hier jedoch nicht; vielmehr geht es um einen Anspruch, der seine Grundlage in einem Werkvertrag findet. Letztlich kann dieser Umstand jedoch auch dahinstehen, weil die Abtretungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 307 BGB nichtig ist. Bei dem oben zitierten Mittelteil der Abtretungsvereinbarung handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Es handelt sich hierbei um allgemeine Geschäftsbedingungen, weil es sich bei dem oben zitierte Mittelteil der Abtretungsvereinbarung um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen seitens des Verwenders (Fa.C. ) gegenüber der anderen Vertragspartei (Versicherungsnehmer/Automobilclub -Mitglied) handelt. Es handelt sich um Vertragsbedingungen, weil die diesbezüglichen Regelungen den Vertragsinhalt gestalten. Sind auch auf vorformuliert, weil sie lediglich durch Namen und Anschrift und die Unterschrift des Versicherungsnehmers zu ergänzen sind und ansonsten alle essentialia negotii der Abtretungsvereinbarung enthalten. Diese Geschäftsbedingung verstößt jedoch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt vor, wenn durch die mit Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die sich typischerweise aus einem Vertrag ergebenden Kardinalpflichten ausgehöhlt werden (vergleiche grundlegend hierzu BGHZ 50, 206). Dabei ist auf die Natur des Vertrages abzustellen. Diese wird durch den Zweck und Inhalt des Vertrages bestimmt, bei normierten Verträgen zugleich durch die wesentlichen gesetzlichen Schutznormen. Bei den nicht normierten Verträgen ist von dem durch die Verkehrsauffassung geprägtem Leitbild des Vertrages auszugehen. Vorliegend schließt der Versicherungsnehmer mit dem Abschleppunternehmen, der Firma C. , zunächst einen Werkvertrag gem. § 631 BGB über die Erbringung von Abschleppdiensten ab. Zeitgleich lässt sich die Firma C. die Forderungen aus diesem Vertrag zur Sicherung abtreten. Zweck dieser Sicherungsabtretung ist es daher, neben dem Versicherungsnehmer einen weiteren solventen oder gegebenenfalls sogar einen einzigen solventen Schuldner für die Firma C. zu schaffen. Gleichzeitig schränkt die Firma C. mit dem Inhalt ihrer Abtretungsvereinbarung den Kreis der möglichen Anspruchsgegner unzulässig ein, indem lediglich Ansprüche gegenüber einen möglichen Unfallgegner oder gegen den Schutzbriefversicherer/Garantiegeber/Hersteller/Versicherer abgetreten werden, nicht jedoch gegenüber dem Automobilclub als weiteren möglichen Schuldner. Die Formulierung in der Sicherungsabtretung lautet nämlich wie folgt (Hervorhebung durch das Gericht): „Der Fahrzeugeigentümer/Halter tritt zu Sicherheiten für alle Forderungen aus dem zu Grunde liegenden Auftrag seine Ansprüche aus dem oben genannten Schadensereignis gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges sowie gegen den unten genannten Schutzbriefversicherer/Garantiegeber/Hersteller/Versicherer auf Ersatz der Abschleppkosten in Höhe der entstandenen Kosten ab…“ Ob und inwieweit auch Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen seinen Automobilclub (…) mit abgetreten werden sollen, bleibt mindestens offen. Dies stellt jedoch eine unzulässige Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, die die Erfüllung der wesentlichen Rechte und Pflichten aus der Sicherungsabtretung erheblich gefährdet. Denn Zweck dieser Sicherungsabtretung ist es, wie bereits erläutert, für die Firma C., vor Durchführung der Leistungen sich einen solventen Schuldner zu sichern gleichzeitig für den Versicherungsnehmer, von Kostenrechnungen der Firma C. möglichst freigestellt zu werden. Dieser Zweck kann jedoch nur dann umfassend erfüllt werden, wenn sich die Firma C. nicht nur Ansprüche gegen einen möglichen Unfallgegner oder gegen eine Versicherung abtreten lässt, sondern darüber hinaus auch Ansprüche auf Kostenerstattung gegenüber dem Automobilclub. Denn bei dem Automobilclub handelt es sich um einen solventen Schuldner, gegenüber dem eine Vielzahl deutscher Autofahrer für den Fall einer Panne und der Notwendigkeit eines Abschleppens Kostenerstattungsansprüche hätten. Indem also die Firma C. den Kreis der möglichen Anspruchsgegner einschränkt, gefährdet sie die Erreichung des Vertragszweckes gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erheblich mit der Folge der Nichtigkeit der entsprechenden Klausel. Der Mittelteil dieser Abtretungserklärung ist jedoch auch deshalb nichtig, weil die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 305 Abs. 1 S. 2 BGB. Das so genannte Transparenzgebot verpflichtete den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH, WuM 2004, 663; NJW 2006, Seite 996). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, daß für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03, NJW 2004, 1738; BGHZ 164, 11-37). Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (BGHZ, aaO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abtretungsvereinbarung geht nicht klar hervor, ob auch mögliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Automobilclub mit abgetreten werden sollen oder nicht. Da jedoch der Automobilclub ein wichtiger Schuldner ist, ist dieser Umstand für die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung erheblich und führt, da eine klare Regelung nicht enthalten ist, zu dessen Unwirksamkeit. Die mangelnde Klarheit ergibt sich daraus, dass es in der Sicherungsabtretung zunächst heißt „Der Fahrzeugeigentümer/Halter tritt zu Sicherheiten für alle Forderungen aus dem zu Grunde liegenden Auftrag seine Ansprüche aus dem oben genannten Schadensereignis gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges sowie gegen den unten genannten Schutzbriefversicherer/Garantiegeber/Hersteller/Versicherer auf Ersatz der Abschleppkosten in Höhe der entstandenen Kosten ab…“, dann aber weiter unten: „Der Eigentümer/Halter weist die Versicherung ausdrücklich an, der C.-Gruppe alle notwendigen Angaben zum Versicherungsschutz zu erteilen sowie die Kosten vorrangig - ausdrücklich auch vor aus einer eventuellen Mitgliedschaft in einem Automobilclub bestehenden Ersatzansprüchen - zu regulieren“. Im ersten Teil der Formulierung entsteht also der Eindruck, dass Ansprüche gegen den Automobilclub nicht mit abgetreten werden, aus dem zweiten Teil hingegen ergibt sich eine lediglich sekundäre Inanspruchnahme des Automobilclub, was aber bedeutet, dass die Ansprüche grundsätzlich mit abgetreten wurden. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung kommt das Gericht aufgrund der vorgenannten Erwägungen somit zu dem Ergebnis, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abtretungsvereinbarung gegen § 307 BGB verstoßen und damit nichtig sind. Da jedoch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen den kompletten Inhalt des Vertrages darstellen, folgt daraus die Konsequenz, dass die komplette Abtretungsvereinbarung zwischen den jeweiligen Versicherungsnehmer und der Firma C. nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Firma C. den Anspruch nicht wirksam an die Klägerin abtreten konnte. Doch selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen wollte, dass die Abtretungsvereinbarung der jeweiligen Versicherungsnehmer mit der Firma C. wirksam sei, womit die Klägerin dann aktivlegitimiert wäre, ist der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten in nicht gegeben. Denn für diesen Fall würde der Anspruch der Klägerin an der Subsidiaritätsklausel der Beklagten, die sich aus Ziff. A.1.11 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, scheitern. Die entsprechende allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten ist wirksam. Ein Verstoß gegen die § 307-309 BGB ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht ein solcher Verstoß gegen § 307 BGB. Die Klausel ist vorliegend anwendbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin hebt sich die entsprechende Klausel der Beklagten nicht mit der entsprechenden Klausel des Automobilclub mit der Folge des Paragraphen § 78 VVG auf. Denn § 78 VVG ist vorliegend weder direkt, noch analog anwendbar. Eine direkte Anwendung scheitert schon daran, dass es sich bei dem Automobilclub nicht um eine Versicherung im Sinne der vorgenannten Vorschrift handele. Aber auch eine analoge Anwendung scheitert, weil es hier schon an dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nicht ersichtlich ist schon das Vorliegen einer Regelungslücke, denn eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Kollision der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Automobilclub mit denen der Versicherungswirtschaft übersehen und deshalb eine Regelung für den Fall der Kollision versehentlich unterlassen hat. Anhaltspunkte dafür, die einen solchen Schluss nahe liegen, sind jedoch nicht im mindesten ersichtlich. Die Voraussetzungen der Subsidiaritätsklausel sind auch erfüllt. Ein Schadensfall liegt unproblematisch vor, in dem die jeweiligen Versicherungsnehmer mit ihren Fahrzeugen eine Panne erlitten haben und eine Weiterfahrt mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug nicht möglich war. Auch ist ein Dritter, nämlich der Automobilclub, den Versicherungsnehmern gegenüber aufgrund einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet. Vorliegend waren alle Versicherungsnehmer Mitglied im Automobilclub. Der Automobilclub war den Versicherungsnehmern auch zur Leistung bzw. zur Hilfe verpflichtet. Denn aus Ziff. 1., 4. Spiegelstrich ergibt sich, dass die Versicherungsnehmer als Mitglied des Automobilclub persönlich Anspruch auf Automobilclub Hilfeleistungen haben. Dieser Anspruch auf Hilfeleistungen umfasst gemäß Z. 1, zweiter Spiegelstrich auch das Abschleppen unmittelbar vom Schadensort durch einen Automobilclub Straßendienst Partner bis zur nächst gelegenen Werkstatt. Da alle Versicherungsnehmer Hilfe durch Abschleppen ihrer Fahrzeuge bedurften, sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Hilfeleistungen durch den Automobilclub erfüllt. Die teilweise geäußerte Ansicht (vgl. AG Mettmann, 24 C 138/13), dass die Voraussetzung deshalb nicht erfüllt seien, weil es in S. 2 des 4. Spiegelstrich der Z. 1 heißt, die Clubleistung sei nicht kostenfrei, wenn ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestehe, kann das Gericht nicht überzeugen. Denn diese Klausel ist nach der Ansicht des Gerichtes wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebende tranparenzgebot unwirksam. Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen, vgl. oben. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, daß für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Automobilclub sind insoweit wieder klar noch verständlich. Unverständlich ist schon der Unterschied, dass in den Ziff. 1, 1. Und 2. Spiegelstrich noch von einer „Kostenübernahme“ die Rede ist, unter Ziff.1, 4. Spiegelstrich hingegen nur noch von einem „Anspruch auf Kostenerstattung“. Zwar mag dem Lein hier ersichtlich sein, dass eine sprachliche Differenzierung vorliegt, die rechtlichen Konsequenzen habe verborgen sind, ist dem Laien in aller Regel nicht ersichtlich. Denn während nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff der „Kostenübernahme“ bedeutet, dass das Club-Mitglied die entsprechenden Kosten gar nicht erst zu zahlen hat, bedeutet ein „Anspruch auf Kostenerstattung“, dass das Club-Mitglied die Kosten zunächst aus der eigenen Tasche zu zahlen hat und anschließend gegenüber dem Automobilclub einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Kosten hat. Bei der zweiten Variante bleiben sowohl das wirtschaftliche als auch das juristische Kostenrisiko bei dem Club Mitglied, bei der ersten Variante trägt hingegen beides der Automobilclub. Die Regelungen der Z. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Automobilclub sind aber auch insoweit widersprüchlich, als das zunächst sowohl unter Spiegelstrich eins als auch unter Spiegelstrich zwei eine Kostenübernahme bis zu 200 € ohne Einschränkungen statuiert wird und eine Einschränkung dieser Kostenübernahmepflicht erst wesentlich später, nämlich unter dem vierten Spiegelstrich, vorgenommen wird. Diese Einschränkung erfolgt nicht nur in der oben beschriebenen Weise, dass aus der Kostenübernahme plötzlich ein Kostenerstattungsanspruch wird, sondern auch in der Form, dass der Anspruch nunmehr für die Fälle ausgeschlossen wird, in den Erstattungsansprüche gegen Dritte bestehen. Alles das führt zu einer Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB weil der Automobilclub das notwendige Transparenzgebot bei der Formulierung dieser Klausel missachtet hat. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass die Transparenzanforderungen nicht überspannt werden dürfen. Denn auch wenn die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen besteht, ist bei den hier beanstandeten Formulierungen der Rahmen des möglichen lange nicht ausgeschöpft: Ohne Probleme wäre es dem Automobilclub als Verwender möglich gewesen, einheitlich entweder von „Kostenübernahme“ oder „Kostenerstattungsanspruch“ zu sprechen und wie Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereiches wäre problemlos den jeweils maßgeblichen Stellen möglich gewesen. Da nach alledem die entsprechende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Automobilclub unwirksam ist, und der Anspruch der Versicherungsnehmer gegen den Automobilclub nicht ausgeschlossen ist, handelt es sich bei dem Automobilclub um einen Dritten im Sinne von Ziff. A1.11.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, der den Versicherungsnehmern gegenüber zur Hilfe verpflichtet ist. Weiter wurde die Beklagte auch nicht gemäß Ziff. A.1.11.2 zuerst von den Versicherungsnehmern in Anspruch genommen bzw. haben sich die Versicherungsnehmer nicht zuerst nach dem Schadensereignis an die Beklagte gewandt. Denn unstreitig ist zwischen den Parteien, dass sich alle sieben Versicherungsnehmer telefonisch an den Automobilclub mit der Bitte gewandt haben, dieser möge Ihnen ein Abschleppwagen zum Bergen Ihres Fahrzeuges schicken. Unerheblich ist dabei, dass zum Zeitpunkt des Anrufes ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB noch nicht erfolgte, insbesondere auch der Automobilclub entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als Auftraggeber des Abschleppunternehmens angesehen werden kann und dass die Versicherungsnehmer anschließend die oben beschriebenen Abtretungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass die Versicherungsnehmer der ersten telefonischen Kontakt nicht mit der Beklagten als Schutzbriefe aufnahmen, sondern aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Automobilclub den Automobilclub telefonisch kontaktierten. Hierbei handelt es sich um das „..wenden an..“ im Sinne der Ziff. A1.11.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Dies umso mehr, als dass sich aus den weiteren allgemeinen Geschäftsbedingungen des Automobilclub hier gerade ausdrücklich ergibt, dass die Automobilclub-Mitglieder bei Kontaktaufnahme mit dem Automobilclub nach einer Panne oder nach einem Unfall angewiesen werden, ausdrücklich die Hilfe durch den Automobilclub anzufordern und sich als Automobilclub Mitglied ausweisen sollen. In dem also die sieben Versicherungsnehmer den telefonischen Erstkontakt mit dem Automobilclub aufnahmen und nicht mit der Beklagten, haben Sie sich im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht zuerst an die Beklagte gewandt, sondern an einen Eintritt pflichtigen Dritten. Damit ist die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu Regulierung der Kosten verpflichtet. Nach alledem greift zur Überzeugung des Gerichtes die in Ziffer A1.11.1 formulierte Subsidiaritätsklausel der Beklagten mit der Konsequenz, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin, selbst wenn sie aktivlegitimiert sein sollte, wovon das Gericht jedoch, wie bereits erläutert, nicht ausgeht, schon dem Grunde nach nicht besteht. Damit unterlag die Klage der Abweisung. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1050 € festgesetzt, § 3 ZPO, 48 GKG.