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Urteil

123 C 194/13

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abtretungsvereinbarungen in formularmäßig vorformulierten Abschleppverträgen können wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und die Einschränkung wesentlicher Rechte nach § 307 BGB nichtig sein. • Ein Versicherer kann sich auf eine wirksame Subsidiaritätsklausel berufen, wenn der Versicherte sich zunächst an einen Dritten (z. B. Automobilclub) gewandt hat, der zur Leistung verpflichtet ist (Ziff. A.1.11 AKB). • Eine Versicherung kann nicht im Namen des Versicherungsnehmers wirksam anfechten, soweit die einschlägigen AKB eine solche Anfechtungsbefugnis nicht vorsehen. • § 78 VVG findet im vorliegenden Fall weder direkte noch analoge Anwendung gegen die Subsidiaritätsregelung des Versicherers. • Ist die Abtretung der Forderung unwirksam, fehlt der abgetretenen Partei (Klägerin) die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Forderung.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit formularmäßiger Abtretungsklausel und Wirksamkeit von Subsidiaritätsklausel • Abtretungsvereinbarungen in formularmäßig vorformulierten Abschleppverträgen können wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und die Einschränkung wesentlicher Rechte nach § 307 BGB nichtig sein. • Ein Versicherer kann sich auf eine wirksame Subsidiaritätsklausel berufen, wenn der Versicherte sich zunächst an einen Dritten (z. B. Automobilclub) gewandt hat, der zur Leistung verpflichtet ist (Ziff. A.1.11 AKB). • Eine Versicherung kann nicht im Namen des Versicherungsnehmers wirksam anfechten, soweit die einschlägigen AKB eine solche Anfechtungsbefugnis nicht vorsehen. • § 78 VVG findet im vorliegenden Fall weder direkte noch analoge Anwendung gegen die Subsidiaritätsregelung des Versicherers. • Ist die Abtretung der Forderung unwirksam, fehlt der abgetretenen Partei (Klägerin) die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Forderung. Sieben Versicherungsnehmer mit Schutzbriefversicherung der Beklagten erlitten Pannen und wandten sich telefonisch an ihren Automobilclub, der Abschleppunternehmen schickte. Vor Ort unterzeichneten die Betroffenen formularmäßige Abtretungsvereinbarungen zugunsten des Abschleppunternehmens C., das anschließend die Ansprüche an die Klägerin abtrat. Die Klägerin forderte von der Beklagten Zahlung von Abschleppkosten; die Beklagte verweigerte Zahlung und focht die Abtretungen an. Die Beklagte berief sich zudem auf eine Subsidiaritätsklausel in ihren AKB, wonach vorrangige Ansprüche Dritter Vorrang haben. Streitpunkt war, ob die Abtretungen wirksam sind und ob die Subsidiaritätsklausel die Leistungspflicht der Beklagten ausschließt. • Klägerin fehlt Aktivlegitimation, weil die Firma C. die Ansprüche nicht wirksam erworben hat; die formularmäßige Abtretungsvereinbarung ist als AGB i.S.v. § 305 BGB zu qualifizieren und insgesamt nichtig. • Die Abtretungsklausel verletzt § 307 Abs.2 Nr.2 BGB, weil sie den Kreis potentieller Anspruchsgegner unzulässig einschränkt und damit die Erreichung des Vertragszwecks (Sicherstellung eines solventen Schuldners) gefährdet. • Weiter ist die Klausel wegen Verletzung des Transparenzgebots (§ 305 Abs.1 Satz 2, § 307 Abs.1 Satz 2 BGB) nichtig, weil unklar bleibt, ob Ansprüche gegen den Automobilclub mitabgetreten werden; widersprüchliche Formulierungen schaffen unzumutbare Beurteilungsspielräume. • Die von der Beklagten erklärte Anfechtung der Abtretungen im Namen der Versicherungsnehmer war nicht erforderlich für die Entscheidung über die Nichtigkeit; eine eigene Anfechtungsbefugnis der Beklagten aus ihren AKB (§ 10 Abs.5 AKB) ist nicht gegeben und die Vorschrift gilt nicht für die Schutzbriefe. • Selbst unter Zugrundelegung wirksamer Abtretungen würde die Klägerin am subsidiaritätsklauseligen Regelungsmodell der Beklagten scheitern: Ziff. A.1.11 AKB ist wirksam und greift, weil die Versicherten sich zuerst an den Automobilclub gewandt haben, der als dritter Leistungspflichtiger eintrat. • § 78 VVG ist nicht anwendbar; der Automobilclub ist keine Versicherung im Sinne der Vorschrift und eine analoge Anwendung scheitert an fehlender planwidriger Regelungslücke. • Folge: Kein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte; Klageabweisung und Kostenentscheidung. Die Klage wird abgewiesen. Entscheidungstragend ist, dass die formularmäßige Abtretungsvereinbarung zwischen den Versicherungsnehmern und dem Abschleppunternehmen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und wegen unangemessener Einschränkung wesentlicher Rechte nach § 307 BGB nichtig ist, sodass die Firma C. die Forderungen nicht wirksam an die Klägerin abtreten konnte und der Klägerin somit die Aktivlegitimation fehlt. Zudem greift die wirksame Subsidiaritätsklausel der Beklagten (Ziff. A.1.11 AKB), weil sich die Versicherungsnehmer zuerst an den Automobilclub gewandt hatten, der zur Leistung verpflichtet war; damit besteht keine Leistungspflicht der Beklagten. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.