OffeneUrteileSuche
Beschluss

55 XVII 239/12

AG KOELN, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Dem Betreuer steht für die angeordnete Betreuung Vergütung nach den §§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB in Verbindung mit §§ 4, 5 VBVG zu. • Der Stundensatz ist nach § 4 VBVG mit 44,00 Euro festzusetzen; die Zahl der anzusetzenden Stunden richtet sich nach den Verhältnissen des Betroffenen (Vermögen, Heimunterbringung). • Die Vergütung ist pauschaliert und damit keine gesonderte Anhörung zur Umfangsermittlung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Betreuervergütung nach VBVG (44 € Stundensatz) • Dem Betreuer steht für die angeordnete Betreuung Vergütung nach den §§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB in Verbindung mit §§ 4, 5 VBVG zu. • Der Stundensatz ist nach § 4 VBVG mit 44,00 Euro festzusetzen; die Zahl der anzusetzenden Stunden richtet sich nach den Verhältnissen des Betroffenen (Vermögen, Heimunterbringung). • Die Vergütung ist pauschaliert und damit keine gesonderte Anhörung zur Umfangsermittlung erforderlich. Für eine betroffene Person wurde am 27.08.2012 eine Betreuung angeordnet und Rechtsanwalt L.L. zum Betreuer bestellt. Er beantragte Vergütung für die Zeiträume 28.08.2012–27.11.2012, 28.11.2012–27.02.2013, 28.02.2013–27.05.2013 und 28.05.2013–07.08.2013. Die Vergütung bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des BGB und des VBVG. Der Betreute lebt in einem Heim und verfügt über ausreichendes Vermögen zur Tragung der Kosten. Die Berechnung erfolgt anhand eines Stundensatzes von 44,00 Euro und pauschalierter Stundenansätze je Monat. Die Gesamtsumme der festgesetzten Vergütung beträgt 2.266,00 Euro. Eine gesonderte Anhörung zur Umfangsermittlung wurde nicht durchgeführt, da nach dem ab 01.07.2005 geltenden Vergütungsrecht pauschaliert wird. • Rechtsgrundlage: §§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB in Verbindung mit §§ 4, 5 VBVG; danach ist dem Betreuer eine Vergütung zu gewähren. • Stundensatz: Nach § 4 VBVG ist der pauschalierte Stundensatz mit 44,00 Euro festgelegt. • Bemessung der Stunden: Bei der Festsetzung der anzusetzenden Stunden ist auf die konkreten Verhältnisse des Betreuten abzustellen; hier sind anzuerkennen, dass die Betroffene vermögend ist und in einem Heim lebt, weshalb middlere Stundenansätze zugrunde gelegt wurden. • Rechenbeispiel: Für die einzelnen Zeiträume wurden monatliche Stundenansätze (5,5; 4,5; 4,0; 4,0 bzw. anteilig) mit 44,00 Euro multipliziert und summiert, wodurch sich die Gesamtsumme von 2.266,00 Euro ergibt. • Anhörung: Aufgrund der Pauschalierung des Vergütungsrechts seit 01.07.2005 ist keine separate Anhörung zum Umfang der Tätigkeit erforderlich; die Festsetzung erfolgt ohne weitere Nachprüfung des tatsächlichen Aufwandes. Der Vergütungsanspruch des Betreuers L.L. wird in Höhe von insgesamt 2.266,00 Euro festgesetzt. Die Zahlungspflicht obliegt der Betroffenen, die über ausreichendes Vermögen verfügt, um die Kosten zu tragen. Die Berechnung basiert auf dem nach § 4 VBVG maßgeblichen Stundensatz von 44,00 Euro und den pauschalierten Stundenansätzen für die einzelnen Abrechnungszeiträume. Eine gesonderte Anhörung war entbehrlich, weil das Vergütungsrecht pauschalierte Sätze vorsieht. Damit ist der Antrag des Betreuers in voller Höhe stattgegeben.