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Beschluss

214 C 175/13

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2013:0531.214C175.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 1.800,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 1.800,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, anzuordnen, den Antragsgegner zu verpflichten, die Halle des Werkes 3 des ehemaligen L. Geländes mit einer Größe von ca . 1546 qm und die davor liegende Freifläche von ca. 1750 qm, wie sie auf dem als Anlage AST1 beigefügten Plan farblich umrandet ist, gelegen in der I. Straße in Köln, zu räumen und geräumt an die Antragstellerin herauszugeben. Hierzu wird vorgetragen, dass der Antragsgegner sich am 31.05.2013 bei der die Räumung des o.g. Objektes durchführenden Gerichtsvollzieherin Q. N. gemeldet habe und aufgrund eines ihm zustehenden Besitzsrechtes das Unterblieben der ihn betreffenden Räumung eingefordert habe.Die polizeiliche Meldung des Antragsgegners für die streitgegenständliche Liegenschaft erfolgte am 01.08.2012.Die Entscheidung des Landgerichts Köln im Berufungsverfahren erfolgte am 24.05.2013.Die Antragstellerin macht geltend, dass der Antragsgegner noch unter mehreren weiteren Anschriften gemeldet sei. Seine Ausführungen erschienen ihr nur vorgeschoben, um die für den 03.06.2013 vorgesehene Räumung zu verhindern. Der Antrag ist nicht gerechtfertigt. Eine Räumung der beantragten Art und Weise käme allenfalls gemäß § 940a Abs. 2 ZPO in der neuen Fassung vom 01.05.2013 in Betracht. Vorliegend handelt es sich nämlich ungeachtet des gewerblichen Charakters des Hauptmietverhältnisses angesichts der tatsächlichen Nutzung um Wohnraum, was für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgeblich ist. Abgesehen davon, dass eine solche Verfügung gemäß § 940a Abs. 4 ZPO nur nach Anhörung des Antragsgegners hätte ergehen können, sind vorliegend schon die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht gegeben. § 940a Abs. 2 ZPO erfordert nämlich, dass der Vemieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. Angesichts des dem amtsgerichtlichen Verfahrens nachfolgenden Berufungsverfahrens kommt es also auf den Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln an. Mit Rücksicht auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 06.03.2013 ist der Schluss der mündlichen Verhandlung auf den 05.04.2013 zu bestimmen, da bis zu diesem Zeitpunkt zum Hinweisbeschluss der Kammer Äußerungsmöglichkeit bestand. Die Klägerin hätte zu diesem Zeitpunkt entsprechend ihrer zumindest seit Februar bestehenden Kenntnis Gelegenheit gehabt, die Räumungsklage auf die Personen zu erweitern, die dort amtlich gemeldet sind und bei denen die Geltendmachung eines Besitzrechtes zumindest nicht fernlag. Diese Kenntnis der Antragstellerin ergibt sich aus der Mitteilung des Obergerichtsvollziehers N. vom 25.02.2013 an den Präsidenten des Amtsgerichts Köln, in dem bereits drei amtlich im Vollstreckungsobjekt gemeldete Personen aufgelistet werden. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch eine Erweiterung vor dem Berufungsgericht möglich gewesen, sei es in Anwendung der Vorschriften §§ 533, 529, 531 ZPO, wobei die Nichtgeltendmachung der Räumung gegen die weiteren Besitzer in 1. Instanz gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht hätte, sei es, dass eine Widerklage im Berufungsverfahren hätte zugelassen werden müssen.