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Beschluss

507b XIV 36/13 B

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2013:0502.507B.XIV36.13B.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung im Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.02.2013 rechtmäßig war. 1 Gründe: 2 Der Betroffene wurde am 25.02.2013 im Kölner Hauptbahnhof angetroffen ohne im Besitz gültiger Aufenthaltsdokumente zu sein, wobei er zunächst der Wahrheit zuwider behauptete, sein Bruder habe die Papiere, der gerade einen Parkplatz suche. Diese Person, die sich als polizeibekannt im Zusammenhang mit Aufenthaltsdelikten (Schleuser) herausstellte, konnte bei der anschließenden Kontrolle keine Papiere des Betroffenen vorweisen. Der Betroffene war im Besitz von Fahrkarten, die belegen, dass er von Erlangen über Nürnberg nach Köln gereist war. Der Betroffene behauptete dann, seinen angeblichen Bruder erst im Kölner Hauptbahnhof kennengelernt zu haben. Er verschwieg, dass er bereits am 05.02.2013 in Österreich ein Asylbegehren geäußert hatte. Bei dieser Sachlage war angesichts des vorherigen Verhaltens davon auszugehen, dass der illegal eingereiste Betroffene bei Entlassung nicht freiwillig ausreisen würde, so dass die Anordnung der Abschiebehaft erforderlich war. 3 Die Voraussetzungen der Anordnung lagen vor. Dem Betroffenen war von der Anhörung vom Vertreter der Ausländerbehörde die Abschiebungsandrohung übergeben worden, die von der Dolmetscherin vollständig übersetzt worden war. Dem Betroffenen war der Antrag der Ausländerbehörde betreffend die Abschiebehaft übergeben und vollständig übersetzt worden. 4 Gegenstand der Anhörung war der Antrag, dessen rechtlicher Bewertung und Ausführungen zum zeitlichen Ablauf das Gericht sich anschloss, was dem Betroffenen in der Anhörung mitgeteilt wurde. 5 Dass diese Einzelheiten nicht in den Beschlusstext übernommen worden sind, beruht auf der Vielzahl der zu erledigenden Vorführungssachen an diesem Tag. Dem Beschlussempfänger war hinreichend deutlich gemacht wordenn, dass das Gericht über den Antrag der Ausländerbehörde wie beantragt entschied, weil es die Rechtsauffassung der Ausländerbehörde teilte. Der Beschluss wurde vollständig übersetzt und ausgehändigt. 6 Der Betroffene bekundete, keine Vertrauensperson zu haben. Das Angebot, ein Telefonat führen zu dürfen (notfalls nach Indien), lehnte er ab. Er habe keine Vertrauensperson. 7 Soweit der Betroffene am 07.03.2013 dem Antragsteller Gockel eine weitreichende Vollmacht, deren Inhalt angesichts des in der Anhörung geäußerten Wunsches, nach Österreich verbracht zu werden, erstaunt und unterzeichnet hat, von der nicht ersichtlich ist, dass sie ihm zuvor durch einen Dolmetscher übersetzt worde wäre, war dieser Umstand dem Gericht am 26.02.2013 naturgemäß noch nicht bekannt. Es ist dem Gericht schleierhaft, welche Vertrauensperson zu diesem Zeitpunkt bei dieser Sachlage hätte benachrichtigt werden können. 8 Die Behauptung des Antragstellers, der Betroffene sei nicht unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt worden, das heißt ohne schiedhaftes Zögern, verkennt die Verhältnisse in einer Großstadt und die Möglichkeiten vier verschiedener, an unterschiedlichen Orten angesiedelten Behörden, Verfahren zu bearbeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung Verzögerungen durch die Länge von Wegen, notwendige Registrierung und Protokollierung und vergleichbare Umstände des aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und unvermeidbar bezeichnet. 9 Die Ausführungen des Antragstellers zur JVA Büren liegen neben der Sache. Die Abschiebehaft in den dafür vorgesehenen Hafthäusern genügt den Vorgaben spezieller Hafthäuser. Der Vollzug ist gegenüber dem Strafvollzug gelockert. Es besteht die Möglichkeit zu telefonieren, Aufschluss wird ausreichend gewährt.