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Urteil

125 C 602/09

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2013:0422.125C602.09.00
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Tenor

1.)                  Die Klage wird abgewiesen.

2.)                  Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.)                  Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist als Musikproduzent, Sänger, Komponist und Textdichter im Musikgeschäft tätig. Von ihm stammt der Text des Stückes „XY.“ Wohl im Jahr 2008 oder 2009 wurde der Kopplungsträger „G. U. Vol. …“ hergestellt. Der Tonträger umfasst insgesamt 44 Musiktitel, einer hiervon (der vierte Titel auf der zweiten CD) ist das Musikstück „XY“ mit dem Text des Klägers. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch. Er behauptet, der Beklagte habe am 2. März 2009 um 15:35:02 h den Kopplungsträger „G. U. Vol. …“ im Wege des Filesharings weltweit kostenlos zum Herunterladen (Download) angeboten. Im Auftrage des Klägers hat die Firma F. GmbH & Co. KG in Karlsruhe mit einer von ihr dafür speziell entwickelten Software „fQ“ Teilnehmer an dem Filesharing ermittelt. So ermittelte auch die IP-Adresse …, die auf entsprechenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 20. März 2019 von der Deutschen Telekom AG dem Beklagten zugeordnet wurde. Nach dem fQ-Bericht wurde die Überwachung des Internets zwecks Ermittlung der Filesharing-Teilnehmer am 2. März 2009 gegen 19:02:54 h begonnen und am 4. März 2009 gegen 00:06:07 h beendet. Der Kläger behauptet, der Umstand, dass der ermittelte Zeitpunkt des Filesharings außerhalb des Testzeitraumes lag (nämlich zeitlich vor ihm), stehe der Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adresse nicht entgegen. Die IP-Adresse sei zum Tatzeitpunkt eindeutig und ausschließlich dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen. Im Übrigen verweist der Kläger auf E-Mail-Kontakte seines Rechtsanwaltes Q. O. , der in dem Internet-Forum „netzwelt.de“ Kontakte mit dem Forenmitglied „Ou“ aufgenommen hat und meint, in diesem den Beklagten erkennen zu können. Er weist darauf, dass sich der Beklagte dort nach seiner Auffassung des Filesharings selbst berühmt habe. Der Kläger macht die Erstattung von Rechtsanwaltskosten i. H. v. insgesamt 708,53 € geltend. Hiervon entfallen 683,80 € auf eine 1,3-Geschäftsgebühr aus 10.500,00 € (10.000,00 € Unterlassung, 500,00 € Schadensersatz), eine gesetzliche Auslagenpauschale von 20,00 € und 4,73 € anteilige Verfahrensgebühr bei dem Verfahren nach § 101 UrhG. Des Weiteren macht er 500,00 € Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und weitere 53,50 € Rechtsverfolgungskosten (50,00 € Gebühren der Firma F., 3,50 € Auslagen des Verfahrens nach § 101 UrhG) geltend. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.268,28 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er bestreitet die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Filesharing. Er habe überhaupt kein Filesharing-Programm auf seiner damals im Gebrauch befindliche Festplatte geladen. Sein W-LAN-Router sei gegen den unberechtigten Zugriff Dritter – wie er im Einzelnen ausführt – ausreichend gesichert gewesen. Er könne für sich selbst, seine 47-jährige Lebensgefährtin, deren 12-jährigen Sohn und seine eigene, 10-jährige Tochter, mit denen er in Haushaltsgemeinschaft lebt, ausschließen, dass diese seinerzeit an Tauschbörsen teilgenommen hätten. Im Übrigen ergebe sich ja auch schon aus dem Zeitpunkt des Filesharings außerhalb eines protokollierten Kontrollzeitraumes, dass die Ermittlung fehlerhaft sein müsse. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Informatikers I. M. . Diesbezüglich wird auf das schriftliche Gutachten vom 10. September 2010, Bl. 236 ff. d. A., verwiesen. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass der Nachweis des Filesharings zu dem genannten Zeitpunkt (2. März 2009, 15:35:02 h) von dem Anschluss des Beklagten betrieben wurde, mit den durchgeführten Untersuchungen nicht zu beweisen sei, da die hierzu erforderlichen Verbindungsinformationen von der Deutschen Telekom AG bereits gelöscht seien. Es bestehe die Möglichkeit des Zuordnungswechsels der IP-Adresse innerhalb der protokollierten Sekunde. Daraufhin legte der Kläger unter dem 20. Dezember 2010 ein Parteigutachten des Dipl.-Ing. X.1 vom 18. Dezember 2010 vor, nachdem es praktisch auszuschließen ist, dass am 2. März 2009 innerhalb von einer Sekunde nach Beendigung der Internetnutzung durch einen Nutzer und Löschen der zugeordneten IP-Adresse dieselbe IP-Adresse an einen anderen Nutzer vergeben wird. Der Kläger lehnte den Sachverständigen Dipl.-Informatiker M. als befangen ab und verkündete der Deutschen Telekom AG den Streit. Das Gericht wies die Ablehnung zurück und bestimmte am 6. Juli 2011 Termin zur Erläuterung des Gutachtens. In dem Termin erläuterte das Gericht, dass es nicht aufgrund der bloßen zeitlichen Abläufe bis zur Neuvergabe einer IP-Adresse davon ausgeht, dass deswegen eine zuverlässige Zuordnung nicht möglich sein könne. Der Gutachter erklärte, dass bei Beurteilung der Zuverlässigkeit der Arbeitsweise der fO-Software nur mit erheblichem Aufwand – durchaus im fünfstelligen Euro-Bereich – möglich sei. Unter dem 5. August 2011 überreichte der Kläger ein Privatgutachten, aus dem sich – nach seiner Auffassung – die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Firma F. ergebe. In der Folgezeit verlangte der Sachverständige einen Kostenvorschuss von 20.000,00 €. Der Kläger lehnte den Sachverständigen erneut ab und verwies darauf, dass der von dem Sachverständigen beabsichtigte Aufwand seiner Auffassung nach übertrieben sei. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 bat der Sachverständige M. von sich aus, ihn zu entbinden; er sei durch die Ablehnungsgesuche und die Kritik an seiner Arbeitsweise entnervt. Mit Beschluss vom 5. September 2012 entband das Gericht den Sachverständigen und wählte nach einem entsprechenden Vorschlag der IHK Düsseldorf Herrn Dipl.-Wirt.-Inf. X.2 als Sachverständigen aus. Es gab dem Kläger auf, den ihm von dem Sachverständigen genannten Kostenvorschussbetrag von 5.000,00 € zu zahlen. Der Kläger verweigerte auch nach entsprechender Nachfristsetzung die Zahlung dieses Auslagenvorschusses. Er ist der Meinung, die Begutachtung sei auf die theoretische Untersuchung der Richtigkeit des F. -fQ -Protokolls beschränkt. Das Gericht hat daraufhin Termin anberaumt, den Parteien aber anheimgestellt, es im schriftlichen Verfahren entscheiden zu lassen. Dieser Anregung sind die Parteien übereinstimmend nachgekommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Köln ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig; dabei folgt es notgedrungen dem von seinen Obergerichten bejahten weiteren Verständnis des sogenannten „Fliegenden Gerichtsstandes.“ Die Klage ist nicht begründet. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger gegen den Beklagten urheberrechtliche Schadensersatzansprüche nach §§ 97 Abs. 2 UrhG bzw. 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG hat. Alle diese Ansprüche würden voraussetzen, dass der Beklagte am 2. März 2009 gegen 15:35:02 h den Kopplungsträger „G. U. Vol. …“ im Wege des Filesharings hochgeladen hat, damit eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, die – wenn auch nur zu einem sehr kleinen Ausschnitt – auch zu Lasten des Klägers geht. Nach Auffassung des Amtsgerichts obliegt es grundsätzlich dem Urheber von durch Filesharing weiter verbreiteten Inhalten im Wege des Vollbeweises nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene an dem betreffenden Filesharing teilgenommen hat. Eine Beweiserleichterung kommt nach Auffassung des Gerichts nur insoweit in Betracht, wenn mehrere ähnliche oder gleichartige Verletzungen im zeitlichen Zusammenhang unter verschiedenen IP-Adressen durchgeführt worden sind; in diesen Fällen stützen sich die Ermittlungsergebnisse gegenseitig und eine bloß fehlerhafte Zuordnung erscheint astronomisch unwahrscheinlich. Liegt – wie hier – bloß ein einziges Ermittlungsergebnis vor, so kommt ein Ermittlungsfehler von vorn herein ernsthaft in Betracht: Hiermit befassten Stellen, beispielsweise die Staatsanwaltschaft Köln, wissen von einer hohen Quote nicht zuverlässig ermittelter bzw. zugeordneter IP-Adressen, die teilweise zweistellige Prozentsätze erreichen und in einzelnen Sektionen über 50 % ausmachten. Das Gericht kann nicht aus eigener Sachkunde entscheiden, wann und unter welchen Voraussetzungen solche hohen Fehlermittlungszahlen vorliegen können; es ist daher auf sachverständige Hilfe insoweit angewiesen. Das Gericht hält es insoweit – im Gegensatz zu dem Kläger – ersichtlich nicht für ausreichend, wenn der Sachverständige im Wege eines Kurzgutachtens die generelle Tauglichkeit der Vorgehensweise der Firma F. bejaht. Denn nach aller Lebenserfahrung führen auch generell taugliche Arbeits- und Vorgehensweisen im Einzelfall zu Fehlern, weil solche während der verschiedenen Arbeitsschritte unterlaufen können und erfahrungsgemäß hin und wieder tatsächlich auch unterlaufen. Es führt kein Weg daran vorbei, solche Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse am 2. März 2009 auszuschließen, um dem Beklagten die Teilnahme am Filesharing nachweisen zu können. Es kommt aber noch hinzu, dass bei der Ermittlung der IP-Adresse unstreitig ein Fehler unterlaufen ist: Der Zeitpunkt des Filesharings soll etwa 3 ½ Stunden vor dem Beginn der Überwachung des Internets gelegen haben. Es liegt aus Sicht des Gerichts bis heute keine befriedigende Erklärung für diesen Fehler vor; ja es ist noch nicht einmal klar, welcher Zeitpunkt bzw. Zeitraum denn nun unzutreffend wiedergegeben worden ist. Ohne eine Aufklärung des Fehlers würde das Gericht ganz sicher nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Beklagte die behauptete Filesharingteilnahme begangen hat. Insofern helfen dem Kläger nach Auffassung des Gerichts auch nicht die Forenbeiträge des Mitglieds „O. u.“ im Internetforum „Netzwelt.de“ weiter. Aus den von dem Kläger zitierten Beiträgen wird zwar deutlich, dass sein Gegenpart Filesharing betreibt und sich darüber hinaus in der Forengemeinschaft dessen berühmt, dass es sich dabei um den Beklagten handelt, bleibt jedoch nach Auffassung des Gerichts reine Spekulation. Der Anwalt des Klägers mahnte im Jahr 2009 vermutlich eine fünfstellige Anzahl von Personen ab, so dass der gezogene Rückschluss, es müsse sich um den Beklagten handeln, als sehr gewagt erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.268,28 €.