Urteil
211 C 543/12
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verbotener Eigenmacht nach § 858 BGB besteht ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Besitzstandes nach § 861 BGB unabhängig vom besseren Besitzrecht.
• Das Selbsthilferecht nach § 859 BGB ist bei Entziehung eines Teilgrundstücks nur innerhalb der engen, objektiv zu bestimmenden "sofort"-Frist zulässig; eine lange zeitliche Verzögerung schließt es aus.
• Der Anspruch aus § 861 BGB kann auch gegen mehrere Parteien als Gesamtschuldner gerichtet werden, wenn diese gemeinsam den Besitz entzogen haben.
• Ob der entzogene Besitz fehlerhaft ist (vgl. § 861 Abs. 2 BGB) ist vomjenigen darzulegen, der sich hierauf beruft; Nichtvortrag führt zu dessen Nachteil.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellungsanspruch bei Grenzversetzung durch verbotene Eigenmacht • Bei verbotener Eigenmacht nach § 858 BGB besteht ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Besitzstandes nach § 861 BGB unabhängig vom besseren Besitzrecht. • Das Selbsthilferecht nach § 859 BGB ist bei Entziehung eines Teilgrundstücks nur innerhalb der engen, objektiv zu bestimmenden "sofort"-Frist zulässig; eine lange zeitliche Verzögerung schließt es aus. • Der Anspruch aus § 861 BGB kann auch gegen mehrere Parteien als Gesamtschuldner gerichtet werden, wenn diese gemeinsam den Besitz entzogen haben. • Ob der entzogene Besitz fehlerhaft ist (vgl. § 861 Abs. 2 BGB) ist vomjenigen darzulegen, der sich hierauf beruft; Nichtvortrag führt zu dessen Nachteil. Der Kläger ist Sondereigentümer mit dinglichem Sondernutzungsrecht an einem Gartenstück neben seiner Erdgeschosswohnung; die Beklagten nutzen ein angrenzendes Gartenstück aufgrund eines ihnen eingeräumten Nutzungsrechts. Durch fehlerhafte Vermessung der Vermieterin/Streithelferin überschneiden sich die Nutzungsrechte in einem ca. 30 qm großen Dreieck. Die Beklagten kündigten Änderungen an und versetzten am 15.06.2012 eigenmächtig eine Hecke und einen Blumenkübel auf eine andere Seite der zuvor bestehenden Grenze. Der Kläger untersagte dies, kündigte das Nutzungsrecht wegen verbotener Eigenmacht und klagte auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Hecke, Blumenkübel, Rollrasen). Die Beklagten rügten fehlende wirksame Kündigung und beriefen sich auf Selbsthilfe. • Anspruchsgrundlage ist § 861 BGB i.V.m. § 854 BGB: Der Kläger war vor der Handlung unmittelbarer Besitzer des streitigen Teilgrundstücks, da er die tatsächliche Sachherrschaft ausübte. • Die Handlung der Beklagten stellt verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 BGB dar, weil der Besitz dem Kläger ohne dessen Einwilligung entzogen wurde und kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. • Ein Selbsthilferecht nach § 859 BGB kommt nicht in Betracht, weil die enge zeitliche Voraussetzung des § 859 Abs. 3 BGB (sofortiges Wiedererlangen) nicht eingehalten wurde; die erste Beeinträchtigung lag bereits 2011, die tatsächliche Wiedereinräumung erfolgte erst im Juni 2012. • Der Anspruch aus § 861 BGB ist auch gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner durchsetzbar, da beide durch die Maßnahmen Besitz begründet bzw. innehatten. • Die Beklagten konnten nicht darlegen, dass der entzogene Besitz des Klägers fehlerhaft im Sinne von § 861 Abs. 2 BGB war; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft sie. • Es ist für den § 861-Anspruch unerheblich, welches der Parteien das bessere Besitzrecht hat; es geht allein um die Wiederherstellung der tatsächlichen Besitzlage. • Die Anträge waren hinreichend bestimmt; die Fotos in der Akte reichten zur Bestimmung des wiederherzustellenden Zustands (Heckenlinie, Lage des Blumenkübels, Bereich für Rollrasen) aus. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch, die eigenmächtig verpflanzte Buchenhecke wieder in den ursprünglichen Verlauf zurückzuversetzen und eingegangene Pflanzen zu ersetzen, den Edelstahl-Blumenkübel an den früheren Standort neben der Terrasse wieder aufzustellen sowie im betroffenen Bereich hochwertigen Rollrasen wiederherzustellen. Die Entscheidung stützt sich auf § 861 BGB wegen verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) und schließt eine Rechtfertigung durch Selbsthilfe (§ 859 BGB) wegen Fristversäumnis aus. Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe trägt die Beklagten als Gesamtschuldner; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.