Urteil
127 C 629/11
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Buchung einer Reise während laufender Krankheitsbehandlung liegt keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsversicherung vor, wenn die Krankheit bereits bekannt und behandlungsbedürftig ist.
• Eine Verschlechterung der bereits bestehenden Erkrankung ist nur versichert, wenn sie konkret dargelegt und als unerwartet im Zeitpunkt der Buchung erkennbar ist.
• Die fehlerhafte Auskunft des Arztes, die Reise sei möglich, begründet keinen Versicherungsschutz gegenüber der Beklagten, wenn die Klägerin zum Buchungszeitpunkt nicht darlegen kann, dass eine Wiederherstellung der Reise- und Reisefähigkeit sicher war.
Entscheidungsgründe
Keine Leistung der Reiserücktrittsversicherung bei bereits bekannter Krebsdiagnose • Bei Buchung einer Reise während laufender Krankheitsbehandlung liegt keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsversicherung vor, wenn die Krankheit bereits bekannt und behandlungsbedürftig ist. • Eine Verschlechterung der bereits bestehenden Erkrankung ist nur versichert, wenn sie konkret dargelegt und als unerwartet im Zeitpunkt der Buchung erkennbar ist. • Die fehlerhafte Auskunft des Arztes, die Reise sei möglich, begründet keinen Versicherungsschutz gegenüber der Beklagten, wenn die Klägerin zum Buchungszeitpunkt nicht darlegen kann, dass eine Wiederherstellung der Reise- und Reisefähigkeit sicher war. Die Klägerin, seit Januar 2010 an Darmkrebs erkrankt, buchte am 4.4.2011 eine Pauschalreise für den Zeitraum 15. bis 29. August 2011. Zum Buchungszeitpunkt befand sie sich in ihrer vierten Chemotherapie, die bis zum 24.6.2011 terminiert war. Der behandelnde Arzt teilte ihr mit, sie könne die Reise antreten. Bei der Abschlussuntersuchung am 24.6.2011 zeigte sich jedoch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Die Klägerin storniere daraufhin am 21.7.2011 die Reise und verlangt von der Reiserücktrittsversicherung Erstattung der Stornokosten. Zuvor war ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, das die Klägerin angefochten hat. • Versichertes Ereignis nicht gegeben: Nach den Versicherungsbedingungen ist nur eine unerwartet schwere Erkrankung versichert. Die Klägerin litt bereits vor der Buchung an Darmkrebs, sodass kein neuer, unerwarteter Krankheitsfall vorlag (§ II, § 2 a Versicherungsbedingungen maßgeblich). • Keine dargelegte unerwartete Verschlechterung: Die Klägerin hat nicht ausreichend vorgetragen, dass sich die Krankheit nach der Buchung unvorhersehbar und plötzlich verschlechterte; allein die spätere Feststellung einer Verschlechterung genügt nicht. • Ungewissheit der Erfolgsaussicht der Therapie: Zum Zeitpunkt der Buchung befand sich die Klägerin gerade am Beginn einer Chemotherapie, sodass der Behandlungserfolg und eine vollständige Genesung im August ungewiss waren; daher kann nicht von einer berechtigten Erwartung ausgegangen werden, die Reise werde sicher möglich sein. • Arztliche Auskunft entlastet die Beklagte nicht: Selbst wenn der Arzt die Reisefähigkeit bejahte, trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines versicherten Ereignisses; eine falsche ärztliche Einschätzung begründet gegenüber der Versicherung keinen Anspruch, wenn objektiv keine Aussicht auf Genesung bestand. • Prozessrechtliche Folge: Mangels Vorliegens eines versicherten Ereignisses war die Klage unbegründet und damit abzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (unter Hinweis auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO). Die Klage wird abgewiesen, das Versäumnisurteil aufgehoben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten, weil die Darmkrebserkrankung bereits vor Buchung bestand und keine unerwartete Verschlechterung nachgewiesen wurde. Die ärztliche Empfehlung, die Reise antreten zu können, ändert daran nichts, da zum Buchungszeitpunkt keine gesicherte Aussicht auf Genesung bestand und die Klägerin dies nicht substantiiert dargelegt hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, mit Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung.