OffeneUrteileSuche
Urteil

123 C 271/12

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2013:0125.123C271.12.00
4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist im Hinblick auf die Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist im Hinblick auf die Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe. T a t b e s t a n d : Der Kläger war ab dem 01.11.2004 bei der Beklagten in Köln als Aktuar beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich auf die I. Betriebs-Service GmbH übergegangen und wurde zum 30.09.2009 beendet. Zum 01.12.2005 hat die Beklagte dem Kläger eine Zusage auf betriebliche Altersvorsorge (Beitragszusage mit Mindestleistung zum Versicherungsschein „H. Renten Fondspolice Fondsgebundene Rentenversicherung mit der Nummer 1111“) erteilt. Mit Wirkung vom 01.12.2006 wurde diese Zusage um eine Anwartschaft auf eine Berufsunfähigkeitsrente mit der Nummer 0000 ergänzt. (für die Einzelheiten der Verträge wird Bezug genommen auf Bl. 6 ff. der Klage). Nach dem Ausscheiden des Klägers zum 30.09.2009 wurde die Versicherungsnehmereigenschaft mit Wirkung zum 01.10.2009 von der I. auf den Kläger übertragen. Der Kläger zahlt seither die Versicherungsbeiträge zu den vorbezeichneten Versicherungen, wobei die beitragszahlungspflicht des Klägers für die Rentenversicherung mit der Nummer 1111 zum 1.12.2010 endete. In der Folgezeit verlangte der Kläger von der Beklagten eine Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 EStG zur Vorlage beim Finanzamt. Die Beklagte weigert sich, eine solche zu erteilen. Im Einkommensbescheid für das Jahr 2010 heißt es seitens des Finanzamtes gegenüber dem Kläger: „Ohne Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 oder ohne Übermittlung der Versicherungsdaten durch ihren Anbieter ist eine Berücksichtigung der geltend gemachten Beiträge auch technisch nicht möglich. Bitte setzten sie sich mit ihrem Versicherungsunternehmen auseinander und reichen sie dann die Bescheinigung nach“ (vgl. Bl. 36 d. A.). Auch in der Folgezeit weigerte sich die Beklagte, eine entsprechende Anbieterbescheinigung auszustellen bzw. Daten zu übermitteln. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Übersendung der entsprechenden Daten an die zuständige Stelle verpflichtet, weil die fraglichen Verträge förderungsfähig seien (vgl. hierzu Bl. 170 f d.A.). Der Kläger behauptet, dass durch die mangelnde Übersendung einer entsprechenden Anbieterbescheinigung die festgesetzte Einkommenssteuer für die Jahre 2010 und 2011 insgesamt um 550,72 € höher ausgefallen sei, als das der Fall gewesen wäre, wenn eine entsprechende Anbieterbescheinigung durch die Beklagte ausgestellt bzw. die entsprechenden Daten an die zuständige Finanzbehörde übermittelt worden seien (vgl. für den Vortrag Bl. 4 ff. d. A.). Der Kläger hatte ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger hinsichtlich der Beträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer 0000 und hinsichtlich der Fondsgebundenen Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer 1111 eine sogenannte Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 EstG auszustellen und diese Beiträge bei der Zulage-Stelle gemäß § 10 a Abs. 4 EstG zu melden und 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 550,72 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Am 05.10.2012 erging ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte (Bl. 59 d. A.). Die Beklagte legte gegen dieses Urteil fristgerecht Einspruch ein. Der Kläger beantragt nunmehr unter Klagerücknahme im Übrigen, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln aufrecht zu erhalten mit der Maßgabe, dass nunmehr beantragt wird, 1. die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer 0000 als Altersvorsorgebeiträge zu melden, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 550,72 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzung des § 82 Abs. 1 und Abs. 2 EstG lägen nicht vor. Eine Alterszertifizierung sei auch nicht erfolgt. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass eine Übermittlungspflicht relevanter Daten nur das Verhältnis zwischen Steuerbehörde und Versicherer beträfe. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die wechselseitig durch die Parteien-Vertreter eingereichten Schriftsätze. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch im Rahmen des zuletzt gestellten Antrags nicht zu. Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung als Altersvorsorgebeiträge zu melden, kommt als Anspruchsgrundlage alleine § 242 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag in Betracht. Aus dieser Norm ist ein solcher Anspruch indes nicht herzuleiten. Der Anspruch wäre dann zu bejahen, wenn sich eine entsprechende Meldepflicht der Beklagten als vertragliche Nebenverpflichtung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergäbe. Eine solche vertragliche Nebenverpflichtung der Beklagten ist jedoch nicht ersichtlich. Eine Verpflichtung des Anbieters zur Übermittlung der jeweils zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge bei Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung nach § 10 Abs. 2 a EstG besteht seitens des Anbieters nur gegenüber der zuständigen zentralen Stelle. Denn so bestimmt § 10 a Abs. 5 EstG deutlich, dass die übermittelnde Stelle bei dem Vorliegen einer Einwilligung nach Abs. 2 a die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach Abs. 2 a, der Identifikationsnummer sowie der Zulage oder der Versicherungsnummer nach § 147 des VI. Buches Sozialgesetzbuch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle bis zum 28.02. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln hat. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche und damit öffentlich-rechtliche Pflicht der übermittelnden Stelle gegenüber der zentralen Stelle. Nicht geschlossen werden kann daraus, selbst wenn man zugunsten des Klägers eine berücksichtigungsfähige Altersvorsorgebeitragszahlung annehmen wollte, dass diese Verpflichtung auch als vertragliche (und damit zivilrechtliche) Nebenpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer besteht. Denn durch die Übermittlung der entsprechenden Daten soll das zuständige Finanzamt in die Lage versetzt werden, die entsprechende Steuererklärung des Steuerpflichtigen inhaltlich überprüfen zu können. Dass es sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Versicherungsanbieters handelt, ergibt sich nach der Ansicht des Gerichts u.a. aus dem Anhang 2. II. der Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung-AltvDV) vom 28.02.2005. Hier heißt es in dessen § 1, dass eine nach § 10 EstG oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlung von Daten und eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige oder Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes zu erfolgen hat. Aus dieser Vorschrift ergibt sich eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Anbieters, was auch daraus folgt, dass ein amtlich vorgeschriebener Datensatz zu übermitteln ist. Dass es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Pflicht handelt, ergibt sich auch aus § 5 und § 6 der entsprechenden Verordnung. § 6 der entsprechenden Verordnung regelt insbesondere die Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Arbeitgebers und der Unterstützungskasse auch im Falle der Direktversicherung. Dies hat zur Konsequenz, dass gegebenenfalls öffentlich-rechtlich gegen den Anbieter vorzugehen ist, für den Fall, dass dieser seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Anbieter ein privatrechtlicher Anspruch auf Übermittlung der entsprechenden Daten an die zentrale Stelle zusteht. Da dem Kläger ein solcher Anspruch, wie er geltend gemacht wird, schon dem Grunde nach nicht zusteht, selbst für den Fall, wenn es sich um einen förderfähigen Vertrag handelt, kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag tatsächlich förderfähig ist und ob eine solche entsprechende Mitteilungspflicht der Beklagten gegenüber der zentralen Stelle besteht. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 550,72 €. Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, denn eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Als Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB kommt nur eine solche Pflicht in Betracht, die zwischen den Vertragsparteien besteht. Dies ist jedoch gerade vorliegend nicht der Fall, weil die entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht gegenüber dem Kläger besteht, sondern gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Damit hatte die Beklagte eventuell eine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt nicht erfüllt, dies führt jedoch nicht dazu, dass dies auch eine Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger konkludent die Klage zurückgenommen hat, waren ihm die Kosten aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.264,72 € festgesetzt, §§ 3 ZPO, 48 GKG. Richterin am Amtsgericht Ausgefertigt , Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle