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Urteil

142 C 348/12

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2012:1210.142C348.12.00
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Leitsätze

Zur Darlegung des Eintrittes eines Vermögensschadens bei Geltendmachung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.  

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Darlegung des Eintrittes eines Vermögensschadens bei Geltendmachung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er wurde von der Fa. F Umwelttechnik GmbH (im Folgenden: fa. F) am 16.04.2012 mit der Wahrnehmung deren rechtlicher Interessen gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit einem Bauvertrag zwischen der Fa. F und der Beklagten vom 17.10.2011 über die Schadstoffsanierung des Objektes St. B Straße und I Strasse in Köln beauftragt. In diesem Bauvertrag war die Geltung der VOB/B vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Bauvertrages wird auf Bl. 13 ff d.A. Bezug genommen. Gegenstand der Tätigkeit des Klägers war die Überwachung und Prüfung des fristgerechten Zahlungsverkehrs mit der Beklagten sowie die Anmahnung fälliger Rechnungen. Die Arbeiten der Fa. F wurden von der Beklagten am 16.04.2012 als sach- und fachgerecht abgenommen. Die Fa. F stellte der Beklagten unter dem 14.03.2012 mit der 2. Abschlagsrechnung Re.Nr. 2012/049 58.763,50 Euro in Rechnung. Die Rechnung wurde am 05.04.2012 fällig. Weiter mahnte die Fa. F den Ausgleich mit Schreiben vom 05.04.2012 zur Zahlung bis zum 11.04.2012 an. Im Auftrag der Fa. F mahnte der Kläger den Rechnungsausgleich mit Schreiben vom 17.04.2012 bis zum 20.04.2012 an. Beigefügt war eine an die Beklagte gerichtete anwaltliche Kostenrechnung des Klägers in Höhe von 1.226,53 Euro unter Ansatz einer 0,9 Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und MwSt berechnet nach einem Streitwert von 58.763,50 Euro. Die Fa. F stellte der Beklagten unter dem 22.03.2012 mit der 8. Abschlagsrechnung - Re.Nr. 2012/051 - 49.329,63 Euro in Rechnung. Die Rechnung wurde am 16.04.2012 fällig. Der Kläger setzte der Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2012 im Auftrag der Fa. F eine Frist zur Zahlung bis zum 25.04.2012. Mit Schreiben vom 27.04.2012 setzte er eine weitere Frist bis zum 02.05.2012 unter Beifügung einer an die Beklagte gerichteten anwaltlichen Kostenrechnung über 1.144,07 Euro unter Ansatz einer 0,9 Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und MwSt. berechnet nach einem Streitwert von 49.329,63 Euro. Die F stellte der Beklagten unter dem 16.04.2012 mit der 9. Abschlagsrechnung - Re.Nr. 2012/71 - 63.373,64 Euro in Rechnung. Die Rechnung wurde am 10.05.2012 fällig. Die Fa. F mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.2012. Im Auftrag der Fa. F setzte der Kläger mit Schreiben vom 23.05.2012 eine Zahlungsfrist bis zum 25.05.2012. Diesem Schreiben war eine an die Beklagte gerichtete anwaltliche Kostenrechnung über 1.226,53 Euro unter Ansatz einer 0,9 Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und MwSt. berechnet nach einem Streitwert von 63.373,64 Euro beigefügt. Die Fa. F hat ihr gegen die Beklagte zustehende Kostenansprüche aus der Beauftragung des Klägers wegen der Beitreibung fälliger Abschlagsrechnungen am 10.10.2012 an den Kläger abgetreten. Der Kläger behauptet, dass die Rechnung vom 14.03.2012 am 05.04.2012, die Rechnung vom 22.03.2012 am 16.04.2012 und die Rechnung vom 16.04.2012 am 10.05.2012 fällig geworden sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aus eigenen jedenfalls aus abgetretenem Recht der Fa. F ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 3.597,13 Euro zustehe. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.597,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass sie nicht habe wirksam in Verzug gesetzt werden können, da die Fa. F in ihren Rechnungen einen vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt von 5 % nicht berücksichtigt habe. Unter Berücksichtigung dieses Einbehaltes sei die Fa. Esbona bereits überzahlt. Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat derzeit weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten. I. Ein vertraglicher Anspruch aus eigenem Recht besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, da der Kläger in keinen vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten steht. Wegen der ihm aus einer Beauftragung zustehenden Honoraransprüche kann er sich nur an seinen Auftraggeber halten. Dies ist die Fa. F. Auch deliktische Ansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte aus eigenem Recht wegen seiner Honoraransprüche ersichtlich nicht zu. Der Kläger kann derzeit aber auch aus abgetretenem Recht der Fa. F keinen Anspruch auf Zahlung seines Honorars verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 286, 398 BGB, da derzeit kein ersatzfähiger Schaden vorliegt. Beauftragt eine Partei einen Rechtsanwalt mit der aussergerichtlichen Geltendmachung von begründeten Forderungen, so sind dessen Gebühren einem auf Kostenerstattung gerichteten Schadensersatzanspruch nur zugänglich, wenn die zugrundeliegende Forderung selbst auf Schadenersatz gerichtet ist oder aber die Voraussetzungen des Verzugsschadensersatzanspruches nach § 286 BGB vorliegen. Weiter muss die Inanspruchnahme der Leistungen des Anwaltes erforderlich und zweckentsprechend gewesen sein und zuletzt muss der Partei durch die Beauftragung ein Schaden entstanden sein. Vorliegend bezog sich die Beauftragung des Klägers durch die Fa. F auf die aussergerichtliche Geltendmachung von Werklohnforderungen gemäss § 631 BGB gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag, so dass als Anspruchsgrundlage nur § 286 BGB in Betracht kommt. Es kann vorliegend aber dahinstehen, ob die angemahnten Forderungen der Fa. F begründet sind, auch kann offenbleiben, ob im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers die beklagte bereits in Verzug war, was jedenfalls in Hinblick auf die Rechnung vom 22.03.2012 (Re.Nr. 2012/051 - zweifelhaft ist, da eine eigene Mahnung der Fa. F vor Tätigwerden des Klägers am 17.04.2012 auch nach dem weiteren Vorbringen aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.10.2012 nicht dargelegt ist. Ein Anspruch besteht bereits deshalb derzeit nicht, weil der Kläger trotz des in der Sitzung vom 08.10.2012 erteilten Hinweises nicht dargelegt hat, dass der Klägerin durch seine Beauftragung ein Schaden im Sinne einer Vermögenseinbusse entstanden ist und ihm daher ein werthaltiger Schadenersatzanspruch abgetreten wurde. Weder hat die Fa. F Zahlungen an den Kläger geleistet noch hat dieser etwaige Gebührenansprüche der Fa. F gemäss § 10 RVG in Rechnung gestellt. Ein Schaden im Sinne von § 249 BGB liegt vor, wenn eine in Geld messbare Einbusse entstanden ist. Dann ist der Schadenersatzanspruch auf Ausgleich der Einbusse gerichtet. Dass die Fa. F aber den Kläger wegen seiner Gebührenansprüche aus dem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag befriedigt hätte also die Klageforderung ausgeglichen hätte, ist nicht dargetan. Es ist daher auch nicht erkennbar, dass ein auf Geld gerichteter Anspruch an den Kläger hätte abgetreten werden können. Auch ein auf Befreiung von einer Verbindlichkeit in Gestalt von Rechtsanwaltskosten des Klägers gerichteter Anspruch der Fa. F besteht nicht, da kein nach § 10 RVG durchsetzbarer Anspruch des Klägers gegen die Fa. F besteht. Allerdings liegt eine in Geld messbare Vermögenseinbusse auch vor, wenn der Geschädigte mit einer Verbindlichkeit belastet wird. In diesem Falle ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gerichtet und geht in einen Zahlungsanspruch nach § 250 S. 2 BGB über, wenn fruchtlos zur Zahlung aufgefordert wird bzw. der Schädiger die Leistung endgültig verweigert. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass der Geschädigte mit der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, auch tatsächlich beschwert ist, sie also erfüllen muss (BGH, NJW 2007, 1809 (1811) m.w.N). Das ist der Fall, wenn die gegen ihn gerichtete Forderung fällig und durchsetzbar ist; denn sonst liegt eine schadensrechtlich unerhebliche "Vermögensgefährdung" vor, die bei der zur Bestimmung des Schadens durchzuführenden Differenzhypothese unberücksichtigt bleibt (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 172/06 - zitiert nach juris mit Anm. Geisler). Nicht fällige und durchsetzbare Forderungen können demgemäss zu einem Schaden nur dann führen, wenn sie - weil gleichwohl erfüllbar - tatsächlich erfüllt werden. Ein auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichteter Schadensersatzanspruch besteht indes nicht; denn es ist unklar, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Erfüllung entsteht. Ist es aber möglich, dass - aus welchen Gründen auch immer - ein Schaden gar nicht entsteht, fehlt es am berechtigten Interesse des Geschädigten bereits Ersatz zu fordern ( vgl. OLG München, Urteil vom 25.08.2010 - 19 U 2394/10 - zitiert nach juris). Auch ist der Geschädigte insoweit schützenswert, als er nur mit solchen Schadenersatzansprüche konfrontiert wird, die auch tatsächlich eingefordert werden können. d.h. fällig und durchsetzbar sind. Bei Honorarforderungen des Rechtsanwaltes setzt die Durchsetzbarkeit der Forderung nach § 10 Abs. 1 RVG folglich eine von dem Anwalt unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Rechnung voraus. Soweit in diesem Zusammenhang auf § 257 BGB Bezug genommen und argumentiert wird, dass es auf § 10 RVG nicht ankommen, weil ein Befreiungsanspruch nach § 257 BGB sofort fällig werde, auch wenn die Forderung von der Befreiung begehrt werde, noch nicht fällig sein (LG Hagen, Beschluss vom 16.07.2012 - 7 S 11/12 zitiert nach juris), ist dies auf den Fall des auf Befreiung von Rechtsanwaltskosten gerichteten Verzugsschadensersatzanspruches aus § 286 BGB nicht anwendbar. § 257 BGB erfasst die Fälle, in denen der Befreiungsgläubiger im Interesse des Ersatzpflichtigen Verbindlichkeiten durch Vertrag eingeht und hierdurch Aufwendungen entstehen. Dann kann er von dem Ersatzpflichtigen Befreiung verlangen, ohne dass es die eingegangene Verbindlichkeit fällig wäre. Beauftragt aber eine Partei nach Verzugseintritt einen Rechtsanwalt mit der aussergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung, so geschieht das nicht im Interesse des Geschädigten, der die als Schadensersatz geschuldeten Aufwendungen nicht selbst erbringen muss, sondern alleine im Interesse der den Anwalt beauftragenden Partei (Mü-Ko, BGB, 6. Aufl., § 257 BGB Rn 3 a.E.). Im Ergebnis ist daher ein Freistellungsanspruch der Fa. F, der durch die Abtretung an den Kläger als Gläubiger zu einem Zahlungsanspruch werden könnte davon abhängig, dass der Kläger die Fa. F so in Anspruch genommen hat, dass diese erfüllen muss. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat aber keine Rechnungen nach § 10 RVG vorgelegt oder behauptet, mit denen er die Fa. F mit 3.597,13 Euro belastete. Ist der Fa. F aber kein Schaden entstanden, liegt kein Freistellungsanspruch aus § 286 BGB gegen die Beklagte vor, der an den Kläger hätte abgetreten werden können. Die Klage war daher als derzeit unbegründet abzuweisen. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Streitwert: 3.597,13 Euro